„Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3“ – Versionsunterschied

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== Technische Zeichnung ==
== Technische Zeichnung ==
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Darf ich [http://de.academic.ru/pictures/eisenbahnwesens/large/Ro020167.jpg diese technische Zeichnung] hier hochladen? Vielen Dank! [[Benutzer:Alofok|alofok]][[bd:Alofok|'''*''']] 20:39, 28. Jan. 2011 (CET)
Darf ich [http://de.academic.ru/pictures/eisenbahnwesens/large/Ro020167.jpg diese technische Zeichnung] hier hochladen? Vielen Dank! [[Benutzer:Alofok|alofok]][[bd:Alofok|'''*''']] 20:39, 28. Jan. 2011 (CET)
:Auf de: prizipiell immer möglich, da technische Zeichnugen selber keine Schöpfunghöhe haben können, da es bei ihnen nur eine richtige Darstellung gibt. Damit ist für SH notwendige Punkt der persönliche geistige Schöpfung, gar nicht möglich, da das Resultat ja durch eine Norm vorgegeben ist. Daher können solche Norm-Zeichungen unter PD-SH hochgeladen werden. Beachten muss man allerdings das mit der Zeichung das abgebildtete Werk selber durchaus als Urhebrrehtlich schützbar angesehen werden kann. Dafür muss aber auf der Zeichung auch das schützbare abgebiltet sein. Bei Grundrissen und ähnlichem kann, dies aber glücklicherwiese problemlos verneint werden. Das gilt auch für deine Schnittzeichnug, ich seh daran nichts was urhebrrechtlich schützbar wäre. Die Brücke sollte von daher sagar auf commons gehen. Aber wie gesagt es ist auf de: um einiges sicherer, dass sie nicht weggelöscht wird. --[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] 21:02, 28. Jan. 2011 (CET)
:Auf de: prizipiell immer möglich, da technische Zeichnugen selber keine Schöpfunghöhe haben können, da es bei ihnen nur eine richtige Darstellung gibt. Damit ist für SH notwendige Punkt der persönliche geistige Schöpfung, gar nicht möglich, da das Resultat ja durch eine Norm vorgegeben ist. Daher können solche Norm-Zeichungen unter PD-SH hochgeladen werden. Beachten muss man allerdings das mit der Zeichung das abgebildtete Werk selber durchaus als Urhebrrehtlich schützbar angesehen werden kann. Dafür muss aber auf der Zeichung auch das schützbare abgebiltet sein. Bei Grundrissen und ähnlichem kann, dies aber glücklicherwiese problemlos verneint werden. Das gilt auch für deine Schnittzeichnug, ich seh daran nichts was urhebrrechtlich schützbar wäre. Die Brücke sollte von daher sagar auf commons gehen. Aber wie gesagt es ist auf de: um einiges sicherer, dass sie nicht weggelöscht wird. --[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] 21:02, 28. Jan. 2011 (CET)
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Mir ist aufgefallen, dass in nur wenigen Artikeln der [[:Kategorie:Werbefigur]] die thematisierte Figur abgebildet ist. Das, obwohl Abbildungen, Plakatmotive etc. sogar kostenlos von Anbietern heruntergelagden werden können. Kann die Verbreitung dann trotzdem eingeschränkt sein? Besonders aufgefallen ist mir das beim [[Camel-Kamel]], wo anstelle der beschriebenen Figur - wie es scheint aus Verlegenheitsgründen - ein anderes Motiv abgebildet ist, obgleich auf der Anbieterseite sowie anderen Stellen im Netz massig Bilder zum Download zur Verfügung stehen, [http://www.pcfreunde.de/download/d8413/camel/ Bsp]. Wie kann man erkennen, welchen Nutzungseinschränkungen solche frei erhältlichen Motive unterliegen? Sofern rechtens, wäre ich dann auch gern bereit, Entsprechendes hochzuladen. --[[Spezial:Beiträge/92.224.10.148|92.224.10.148]] 21:06, 28. Jan. 2011 (CET)
Mir ist aufgefallen, dass in nur wenigen Artikeln der [[:Kategorie:Werbefigur]] die thematisierte Figur abgebildet ist. Das, obwohl Abbildungen, Plakatmotive etc. sogar kostenlos von Anbietern heruntergelagden werden können. Kann die Verbreitung dann trotzdem eingeschränkt sein? Besonders aufgefallen ist mir das beim [[Camel-Kamel]], wo anstelle der beschriebenen Figur - wie es scheint aus Verlegenheitsgründen - ein anderes Motiv abgebildet ist, obgleich auf der Anbieterseite sowie anderen Stellen im Netz massig Bilder zum Download zur Verfügung stehen, [http://www.pcfreunde.de/download/d8413/camel/ Bsp]. Wie kann man erkennen, welchen Nutzungseinschränkungen solche frei erhältlichen Motive unterliegen? Sofern rechtens, wäre ich dann auch gern bereit, Entsprechendes hochzuladen. --[[Spezial:Beiträge/92.224.10.148|92.224.10.148]] 21:06, 28. Jan. 2011 (CET)

== [[:Datei:Marco_Camenisch.jpg]] ==

Ich bräuchte Hilfe hier. Ich habe den Uploader auf mögliche Probleme hingewiesen mit diesem Bild, [https://secure.wikimedia.org/wikipedia/de/wiki/Benutzer_Diskussion:Alf_Meier hier] die Diskussion mit ihm. Was meint ihr dazu? Danke. -- [[Benutzer:KurtR|KurtR]] 23:17, 28. Jan. 2011 (CET)

Version vom 29. Januar 2011, 00:18 Uhr

Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

"reproducible freely under waiver of copyright"

...wurde in dieser Löschdiskussion herangezogen. Ist dies a) mit unserer Lizenz kompatibel und trifft es b) für die Zitate von Keynes zu (ggf. kann ich diese wieder sichtbar machen)? --MBq Disk 12:08, 17. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten

Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo, hab gerade bei en:Secure messaging, von dem die deutsche Fassung lediglich eine Übersetzung zu sein scheint, gesehen, dass dort bei zwei Abschnitten Urheberrechtsverletzungen moniert wurde. Gehe ich recht in der Annahme, dass die deutsche Fassung (trotz Übersetzung und einer leichten Verfremdung) ebenfalls inakzeptabel ist? Betroffen sind die Abschnitte Senden... [2] und MUC [3] sowei das Bild Datei:Sms_deutsch.png [4] Grüße -- vwm 16:56, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. ‎--wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
"Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela 00:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)

Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese

Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?

Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Europäisches Urheberrecht "ein unbrauchbares System zahlreicher Berliner Mauern", das "den Urhebern schadet" und "die Bedürfnisse der Öffentlichkeit nur durch Raubkopieren befriedigen kann"?

Nette Rede der Vizepräsidentin der EU-Kommission und Kommissarin für die Digitale Agenda Neelie Kroes: A digital world of opportunities vom 05.11.2010. Einiges klingt auch für unsere Zwecke sehr interessant. Und die ist taff, die hat unserer schönes Deutsches Sparkassensystem aus wettbewerbsrechtlichen Gründen faktisch zerstört syrcro 07:07, 9. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Ich bin so frei, diesen Abschnitt zur Archivierung freizugeben: --ireas :disk: :bew: 22:15, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Wikimedia will Musterklagen um freie Lizenzen unterstützen

In der Vergangenheit hat sich der Verein nur insofern an solchen Verfahren beteiligt, dass er Kontakte mit kompetenten Anwälten vermittelt hat. Nach reiflicher Überlegung innerhalb des Vorstands und umfassender Beratung mit unserem Vereinsjuristen sind wir nun zu der Entscheidung gekommen, dass wir unsere sehr passive Linie nicht weiter verfolgen werden. [...] Unser Vorschlag sieht so aus, dass der Verein zukünftig ausgewählte Verfahren materiell unterstützt, wenn diese Unterstützung dazu geeignet ist, ungeklärte Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu klären. Es geht also um Musterverfahren im weitesten Sinne, nicht jedoch um Standardverfahren, Massenabmahnungen oder ähnliches.

Quelle: http://blog.wikimedia.de/2010/12/13/rechtliche-unterstutzung-durch-den-verein/

--Wiggum 00:59, 14. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Für den Archivbot: --ireas :disk: :bew: 22:14, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Benutzeroberfläche von Computerprogammen (EU-Urteil)

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Benutzeroberflächen von Computerprogrammen keine Werke im Sinne eines Computerprogrammes darstellen, sondern lediglich eigene Werke darstellen können, wenn diese eine geistige Schöpfung darstellen. Siehe auch die News auf Golem. Ist zwar nichts neues, aber immer wieder schön zu hören. ..Darah Dan Doa.suhadi 00:49, 6. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Für den Archivbot: --ireas :disk: :bew: 22:14, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Schutz für Karten der Königlich Preußischen Landesaufnahme

Nachdem die Frage, ob die Karten der Preußischen Landesaufnahme inzwischen gemeinfrei sind, in dieser Diskussion auf Commons nicht abschließend geklärt werden konnte, bitte ich nochmals um Beiträge, vorzugsweise hier auf de. --TETRIS L 11:31, 7. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Messtischblätter

[5] wurde hier schonmal eingebracht, blieb aber hier undiskutiert, obwohl die Frage an sich hierher gehört.

  • Karten waren bis 1965 Abbildungen, die ihrem Hauptzweck nach nicht Kunstwerke waren und fielen unter das LUG, nicht unter das KUG.
  • Der Anwendungsbereich der Vorschrift für Anonyme Werke ist im Grundsatz gegeben, da kein Werk der bildenden Künste vorliegt.
  • § 3 LUG [6] sagte: "Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schlusse genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen." Von solchen anderweitigen Vereinbarungen zwischen Kartographen und herausgebender Körperschaft ist nichts bekannt geworden, die Vorschrift ist also auf die amtlichen Karten ohne Namensnennung eines Kartographen anwendbar, also auch auf die von der Kartographischen Abteilung der Kgl. Preuß. Landesaufnahme hrsg. Karten z.B. [7]. Zu § 134 UrhG siehe Urheberrechtsfibel. Es gilt also eine Schutzfrist von 70 Jahren nach Veröffentlichung.
Gegen deine Argumente für „70 Jahre nach Veröffetlichung gemeinfrei“, hab ich nichts einzuwenden. Denn ich sehs auch so das einen (amtliche) Karte in der Regel ein anonymes Werk ist. Da in der Regel nur der Herausgeber, nicht aber der Zeichner (=Urheber) angegeben wird. --Bobo11 23:30, 13. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn die Vorlage einen sinnvollen Anwendungsbereich hat und gut ausgearbeitet ist, dann bitte ich hier einen Vorlagenvorschlag zu machen. ..Darah Dan Doa.suhadi 00:21, 14. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Diese Karte ist von einer Behörde ohne namentliche Nennung von Urhebern veröffentlicht worden und daher nach deutschem Recht (§ 134 UrhG in Verbindung mit § 3 LUG [[8]) 70 Jahre nach ihrer veröffentlichung gemeinfrei geworden. --134.130.68.10 17:39, 14. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Kann das dann bitte mal jemand umsetzen? Eintrag bei WP:BR und Template erstellen? Danke --Historiograf 18:55, 16. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Wir haben schon Vorlage:Bild-PD-§134, die auf derselben Grundlage (§ 134 UrhG in Verbindung mit § 3 LUG) erstellt wurde und für Abgeordnetenporträts aus Reichstagshandbüchern verwendet wird. Passt diese Vorlage nicht auch für besagte Karten? Oder sollten für jeden Einzelfall (Reichstagshandbücher, Messtischblätter …) eigene Vorlagen erstellt werden? -- Rosenzweig δ 12:52, 22. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Nagut, dann sollte die Problematik unter Hinweis auf die Vorlage in WP:BR dargestellt und von der Vorlage ein Link dahin gelegt werden --Historiograf 13:29, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Hier ein Entwurf für einen neuen Absatz in WP:BR (Unterabsatz unter Alte Werke):

Sonderfall: Juristische Person als Urheber (bis 1965)

Das bis 1965 gültige LUG sah unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Juristische Personen des öffentlichen Rechtes Urheber eines Werkes sein können.

Dazu musste das Werk zunächst ein Schriftwerk, ein Werk der Tonkunst oder eine Abbildung wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerk zu betrachten ist (§ 1 LUG), sein. Nicht erfasst sind Werke der bildenden Künste und Photographien (als solche), für die das KUG zuständig war.

Veröffentlichte eine Juristische Person des öffentlichen Rechtes ein Werk als Herausgeber und war dessen Verfasser weder auf dem Titelblatt noch in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schluss genannt, so wurde sie, „wenn nicht ein Anderes vereinbart ist“, als Urheber des Werkes angesehen (§ 3 LUG).

Nach § 134 UrhG gelten diese Regelungen für bis 1965 veröffentlichte Werke fort. Die Dauer der Schutzfrist beträgt 70 Jahre (§ 66 UrhG), sie läuft ab Veröffentlichung (§ 134 Satz 2 UrhG i.V.m. § 32 LUG).

Nach Diskussionen wurden bislang zwei Gruppen von Abbildungen festgelegt, für die diese Regelungen zutreffen:

  • Porträts von Abgeordneten aus den vom Büro des Reichstags herausgegebenen Reichstags-Handbüchern.
  • Karten, die von der Kartographischen Abteilung der Kgl. Preuß. Landesaufnahme (oder anderen deutschen Vermessungsämtern) ohne Nennung eines Kartographen veröffentlicht wurden (insbesondere sogenannte Messtischblätter).

Abbildungen aus diesen Gruppen können, sofern sie vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht wurden, in die deutschsprachige Wikipedia hochgeladen werden. Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-§134}} verwendet werden.

Vor Anwendung dieser Vorlage auf andere Gruppen von Abbildungen bitte immer auf WP:UF nachfragen!

Bei der Ausarbeitung ist mir aufgefallen, dass § 5 KUG eine ähnliche Bestimmung wie § 3 LUG enthält: „Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber eine Werk erscheine lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.“ (So zitiert nach [9], da sind wohl Schreibfehler drin.) Das wurde bislang meines Wissens hier noch überhaupt nicht diskutiert. Ist bekannt, ob § 5 KUG in der Rechtsprechung schon mal eine Rolle gespielt hat? Die Entscheidung zu den Zeitungszeugen berief sich ja auf § 3 LUG. Besteht Bedarf, auch § 5 KUG in den Absatz zu WP:BR aufzunehmen? Oder sollte man es lieber rauslassen? -- Rosenzweig δ 14:46, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Karten sind ja als technische Darstellungen im LUG berücksichtigt. Solange niemand eine schlüssige Gruppe von Bildern hier vorbringt, die mit dem KUG zu schlagen sind, sollten wirs nicht auf Vorrat aufnehmen. Bitte PermaLink auf diese Diskussion auf der Diskussionsseite der Vorlage verankern, damit man nichts im Archiv rauskramen muss --22:37, 23. Jan. 2011 (CET)

Ich hab bei den Messtischblättern ein insbesondere davorgesetzt, denn es gab natürlich auch Karten in einem größeren Maßstab als 1:25000, die drunter fallen. Vielleicht könnte man den Absatz durch ein welches oder oftmals oder hierbei etwas wikipediatypischer hölzern gestalten ... --Historiograf 22:42, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Die Abgeordnetenporträts aus den Reichstagshandbüchern leuchten auf den ersten Blick nicht ein, denn das sind ja Photos, die dem KUG und nicht dem LUG unterliegen müssten. Die Reichstagshandbücher als Ganzes sind dem LUG zuzuordnen, und davon abgeleitet unserer Argumentation nach auch die Photos daraus, aber ganz leicht nachzuvollziehen ist dieser Gedankengang eher nicht. Wären diese Photos auch nach dem KUG gemeinfrei, würde die Sache deutlich einleuchtender, daher meine Nachfrage wg. § 5 KUG. Vorschläge, an welchen Stellen eine wikipediatypischer hölzerne Sprache von Vorteil wäre, bitte einreichen :-) -- Rosenzweig δ 22:49, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich habe den Absatz jetzt in WP:BR eingefügt. -- Rosenzweig δ 19:57, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Einmal mehr Reproduktionsfotografie

http://archiv.twoday.net/stories/11581094/ --Historiograf 01:35, 18. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Das Fazit ist m.E. zu pauschal und daher unangebracht. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:43, 20. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Fein, nun kennen wir deine Meinung. Diese ist aber völlig irrelevant --Historiograf 23:04, 20. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Die Urbild-Theorie führt ersichtlich zu widersprüchlichen Wertungen. - das liegt nicht an der Urbild-Lehre, sondern am bescheuerten Lichtbildschutzleistungsschutzrecht. Der Gesetzgeber dachte sich: Knipsen mit Fotokamera ist so toll, dass es unabhängig von der Qualität schon eine Leistung ist. Die ganzen Einschränkungen des Leistungsschutzrecht sind alle Auslegung an der Grenze des Wortlauts - was wir hier machen, sogar mit einem Fuß jenseits des Wortlauts. Wenn man den Gesetzeswortlaut mittels "Auslegung" in den Bereich der praktischen Vernunft zurückstutzen will, kommt man immer zu Wertungswidersprüchen. syrcro 23:17, 20. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Och, Historiograf findet meine Meinung irrlevant. Ich fange gleich an zu weinen. Aber dass deine Meinung unbeachtlich ist, hast du ja selbst schon richtig festgestellt ("Selbst wenn man meine zahlreichen Äußerungen in diesem Weblog und anderswo nicht als berücksichtigungswürdig ansieht"). ..Darah Dan Doa.suhadi 00:33, 21. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Habe ich da irgendwo einen sachlichen Gehalt übersehen? Syrcro hat im Gegensatz zu dir wenigstens ein Argument beigebracht --Historiograf 13:23, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Nö, hast du nicht übersehen, denn da war auch kein sachlicher Gehalt. Aber was erwartest du denn für einen Beitrag, wenn du meine Meinung als "völlig irrelevant" bezeichnest und in einem arroganten solch Ton auf mich herabschaust?
Außerdem bin ja nicht ich derjenige, der seine Beiträge oftmals ausschließlich mit "Basta!" begründet. ..⚖.suhadi 13:50, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

topographische Karten der Deutschen Fotothek

Hallo, in den anderen, ähnlich klingenden Abschnitten und Beiträgen (auch im Archiv) konnte ich meine Frage nicht wieder finden. Lediglich eine Meldung auf heise online gab mir Hoffnung. Hier nun meine Frage: Darf ich Screenshots der topographischen Karten (1780 - 1900; von der Deutschen Fotothek bereit gestellt) unter Verwendung der Lizenz Bild-PD-alt-100 hochladen, oder benötige ich dafür die Erlaubnis des Bereit-Stellers? Gruß --Wolf170278 12:38, 21. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Bei amtlichen Karten kann du eigetlich davon ausgehenn, dass diese als anonymes Werk veröffetlicht wurden (Ist in der Regel ja nur der Herausgeber und nicht Zeichner(=Urheber) angegeben). Somit sind sie nur 70 Jahre nach Veröffetlichung geschützt, also kannst du die 100 Jahr-Regel anwendnen und auf de: hochladen. Bei einem gemeinfrien Werk must du denn Besitzer nicht fragen ob du hochladnen darfst (Es gibt kein Recht am Eigentum, das dies verbietet). Auch erzeugte eine Kopie eines zwei-dimensionalen Gegestandes (und das ist ein Foto von einer Karte nun mal) keine neuen Urheberrechte. Auch wenn du im Recht bist, Ärger kanns deswegen trotzdem geben. Von daher kann natürlich hilfreich sein, wenn du dafür eine Sockenpuppe verwendest, wenn du nich, möchtest, dass der Besitzer dich mit deinem Accaunt in Verbindung bringt. --Bobo11 11:32, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Danke für die ausführliche Antwort - hat mir sehr weitergeholfen... --Wolf170278 16:49, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Noch ein technischer Hinweis: commons:Help:Zoomable_images hilft vielleicht bei der Umsetzung. --Kolossos 23:43, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Mal wieder LOGO SH

Ist das wegen der Personendarstellung kritisch? - [10] ? Grüße --kingofears¿Disk? 野球 13:16, 22. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Ja, bei Personen-Darstellungen darf man (bzw. muss man) von SH ausgehen. Ist halt die Frage ob die schon irgenwo abgekupfert haben, sprich der Mönch als Abbild selber schon gemeinfrei war, als sie ihr Logo gemacht haben. Aber die Körperhaltung spricht eher dagegen. --Bobo11 11:36, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Wird durch Wiederholung nicht richtiger. Überragt die Darstellung deutlich das Durchschschnittsschaffen, dann ist das hier zu begründen, und es ist auch möglich, die entsprechenden Worte zu finden, Personendarstellung hin oder her. Ich kann da kein Überragen erkennen --Historiograf 13:25, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

ICh schon. Man muste hier keinen Mönch nehmen. -- Bobo11 13:29, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Grundriß

Läßt sich der Grundriß aus dem Centralblatt der Banverwaltung (Suche nach Mönchehof) auf de.Wp hochalden? Autoren sind Otto Sarrazin, Osfcar Hofsfeld und/oder der Baurath F. Maurer (später Bauinspektor). Otto Sarrazin ist lange genug tot. Von Maurer verlieren sich nach 1898 alle Spuren. Davon ausgehen, daß das wohl am Ruhestand lang, halte ich mehr als weitere 42 Lebensjahre für sehr unwahrscheinlich - wird also vermutlich auch frei sein. Von Hofsfeld allerdings findet sich nichts weiter.--217.9.26.36 23:38, 22. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Ein Grundriss ist einen tTechnische Zeichnug, da gibt es nur eine richtige Darstellung. Und wenn es nur eine richtige Darstellung gibt, kann diese keine Schöpfungshöhe haben (Keine Individualität möchglich, somit auch keien SH). Unabhängig vom Alter auf de: unter PD-SH hochladbar. Für commons sollte es auch reichen da vor 1923 veröffetlich und somit in den USA eh gemeinfrei. --Bobo11 11:42, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Der Mann heißt nicht Hofsfeld, das ist ein OCR-Fehler. Der richtige Name ist Friedrich Oskar Hoßfeld, verstorben am 15. Oktober 1915 - was das angeht also definitv frei. Selbst wenn das Schöpfungshöhe hätte, wäre die Wahrscheinlichkeit, daß nun ausgerechnet Baurat Maurer nach 1940 gestorben ist, halte ich für äußerst gering. Ich lade es also mal hoch.-- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 22:46, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich habe von pl die Frage bekommen ob die Lizenz korrekt ist. Sind die Landsmannschaften eine Körperschaft des öffentlichen Rechts? Wenn ja; sagt wer? Wenn nein: was für eine Lizenz wäre es dann (und geht das dann überhaupt auf Commons?) ...Sicherlich Post / FB 11:15, 23. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Die Landsmannschaft XYZ e.V. (Fettung durch mich) wird wohl eher keine Körperschaft öffentlich Rechts sein. Mögliche Lizenzen wären Logo-SH und Gemeinfreiheit durch Zeitablauf, falls das ein älteres Wappen ist.--Wiggum 00:08, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Babelbaustein Akte X

Ich würde gerne 2 Babelbausteine erstellen. Darf man dort des Logo der Fernsehserie Akte X Die unheimlichen Fälle des FBI verwenden? --Fiver, der Hellseher 12:03, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Auf Datei:Akte X Logo.svg steht unter anderem: „Die Datei darf ausschließlich zu enzyklopädischen Zwecken und in mit dem Logo im Zusammenhang stehenden Artikeln verwendet werden.“ Das sollte eindeutig sein.--Trockennasenaffe 12:09, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Das dient nur zur Abschreickung.
@Fiver: Natürlich darfst du. Geht allerdings auch auf deine Verwantwortung... -- Chaddy · DDÜP 13:37, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Also nach dem Motto: „Wo kein Kläger, da kein Richter“? Ich glaube nicht, das dies die Intention des Fragestellers war.--Trockennasenaffe 13:52, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Nein, so war das nicht gedacht. Mein Kommentar zielte nur darauf ab, dass jeder selbst verantwortlich ist, ganz besonders wenn man sich ohnehin in rechtlichen Grauzonen bewegt... -- Chaddy · DDÜP 21:00, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Verstöß das schon gegen den Urheberrechtschutz, wenn ich auf das Logo im Babelbaustein verzichtet und stattdessen schreibe: Das Nutzer mag die Fernsehserie Akte X ? -- Fiver, der Hellseher 21:41, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Nein. Erstens geht es hier um die konkrete Gestaltung des Logos und zweitens ist das Logo urheberrechtlich überhaupt nicht geschützt, weder im Benutzernamensraum noch sonstwo. Worum es hier geht, ist eine eventuelle Verletzung des Markenrechts (≠Urheberrecht). Und eine solche Verletzung ist wohl nicht gegeben, weil wir dafür ein wettbewerbliches Umfeld bräuchten. Aber mal aus Sicht der Akte-X-Rechtsabteilung gesehen: Was glaubt ihr, wie man dort reagiert, wenn man einen Akte-X-Babelbaustein auf einer Benutzerseite findet? Richtig, man freut sich. Kostenlose Werbung und so. Also keine Sorge. --Gnom 22:04, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

http://bund-deutscher-veteranen.de/

Kann ich das Logo oben in der Mitte ohne Weiteres verwenden (ist ja nur eine sehr geringe Schöpfungshöhe) oder muss da noch noch die Bild-LogoSH dran? --Zorbedit 12:31, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Hat keine Schöpfungshöhe. Aber gerade deswegen muss ja ein Bild-LogoSH hin. -- Chaddy · DDÜP 13:32, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Diese Bild-Datei entstand durch Scannen eines Fotos, welches durch Fotographieren eines Ölbildes entstand, das meinen Vater, den Komponisten Julius Gessinger zeigt, und von seinem Vetter Paul Gessinger angefertigt wurde. Das Ölbild ist ein Geschenk zum 80. Geburtstag und in Familienbesitz. Da mir schon mal ein Bild aus Commons rausgelöscht wurde, möchte ich hier gerne bitte vorher eine Auskunft darüber, unter welcher Lizenz ich diese Datei hochladen kann/darf/soll/muss. Wer weiß Bescheid? H.gessi 17:56, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Urheberrechte hat der Maler des Ölbilds, der muss das Bild unter einer für Wikipedia geeigneten Lizenz freigeben, sonst wird es nichts mit Commons. Details siehe hier. --Die Schwäbin 14:32, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Danke, aber - Recherche ergibt,dass der Urheber, Paul Gessinger, 1995 kinderlos gestorben ist

und keine sonstigen Rechtsnachfolger vorhanden sind, die lizenzieren könnten. Ich bin der Meinung, dass die Bildrechte nun bei mir als testamentarischem Rechtsnachfolger von Julius Gessinger sind. Was spricht dagegen? H.gessi 12:39, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

§29 (1) UrHG Nur Erben können das Urheberrecht bekommen, nicht Eigentümer. --Marcela 12:46, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Ja, aber möglicherweise ist H.gessi als Neffe ja der (Allein-)Erbe? Das sollte dort ja familiär bekannt sein. Aber ich vermute, dass es in Commons eh gelöscht würde, weil die sich dort auf solche Feinheiten nicht einlassen würden, oder? Port(u*o)s 12:51, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn das so ist, dann würde ich grünes Licht für .de geben. Commons wohl wirklich eher nicht. --Marcela 12:54, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
H.gessi sagt, dass er "testamentarischer Rechtsnachfolger" sei. Wenn das so ist, sollte er doch wirklich Inhaber der Rechte sein und das Bild auch auf Commons kein Problem darstellen, wenn er dies plausibel darstellt. Commons hat doch absolut nichts dagegen, wenn Rechteinhaber Bilder freigeben :-) Gestumblindi 21:43, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Zur Präzisierung für Gestumblindi…ich bin RN von Julius G., dem das Bild geschenkt wurde. Übrigens besten Dank auch allerseits H.gessi 17:25, 27. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Die Frage stellt sich, ob du auch Rechtsnachfolger von Paul Gessinger bist? Um dessen Urheberrechte geht es hier nämlich. --Marcela 17:37, 27. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Aus Screenshots zusammengebasteltes Bild eines alten Gemäldes

Darf ich die Vergrößerung dieses Bildes hier (erhält man, wenn man auf das Bild klickt) per Screenshot abfotografieren, zusammenbauen und hochladen? Wenn ja, mit welcher Lizenz? Ich hab noch nie alte Gemälde hochgeladen und weiß nicht, wie es da mit der Rechtsinhaberei ist, zumal hier ja nicht ich das Werk fotografiert habe. Ich schätze mal, daß ich zumindest die Genehmigung des Fotografen benötige, oder? Der Maler ist jedenfalls tot.--Dem Zwickelbert sei Frau 14:05, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Wieso willst du das per Screenshot abfotografieren. Geht doch viel einfacher, wenn du es einfach auf deinem PC speicherst (per Rechtsklick -> Speichern unter).
Wer das Bild fotografiert hat ist egal, da es eine nicht schützbare 2D-Reproduktion ist.
Wenn das Bild wirklich von 1614 ist, dann ist der Maler mit Sicherheit mehr als 70 Jahre tot. Das Bild ist damit gemeinfrei und du darfst es problemlos hochladen. -- Chaddy · DDÜP 14:27, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Technischer Trick: Klick auf das Bild, du erhältst das Popup mit dem Bildausschnitt. Neuer Klick und festhalten, Mauszeiger auf Browsertab schieben, droppen (loslassen), nur das Bild, in seiner ganzen Pracht erscheint im Browserfenster. Rechtsklick und Download, fertig, nix basteln. Funktioniert bei der Website zumindest unter Firefox. --Matthiasb (CallMeCenter) 14:30, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Danke! Wieder was gelernt!--Dem Zwickelbert sei Frau 14:39, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Oder einfach JavaScript deaktivieren und so verfahren wie ich. ;) -- Chaddy · DDÜP 14:46, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Oder (mit Firefox) Rechtsklick und aus dem Menü Grafik anzeigen auswählen, dann erscheint auch die Datei einzeln im Browserfenster; abspeichern s.o. Für schwierigere Fälle: Extras / Seiteninformationen / Medien, da werden alle Bilder usw., die die Seite verwendet, aufgelistet. -- Rosenzweig δ 21:12, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Artikel "James Cromwell" - URV?

Der Artikel "James Cromwell" enthält Text, der 1:1 von der Webseite http://www.sat1.de/filme_serien/filme/content/38680/ (dort der letzte Absatz der Hintergrundinformationen) übernommen ist. Zwar ist dieser übernommene Text durch weitere Sätze ergänzt, aber die Formulierungen sind original erhalten. URV oder nicht? -- w-alter 18:17, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

PS Ich würde den Text ja selbst abändern, komme aber erst am späten Abend dazu. Ggf. bitte ich um Nachricht, wenn das ausreichen würde. w

Ja, ungekennzeichnete Zitate sind immer eine URV. Entweder Zitate kennzeichnen und mit Quelle versehen oder löschen. Oder umformulieren, so daß es eine sinngemäße Wiedergabe ist. Aber falls Du erst am Abend dazu kommst, ist das mMn OK, die paar Stunden machen das auch nicht fett.--Briefkasten300 18:29, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

So ein Käse, dieser eine triviale Satz ist sicher keine URV. Angesichts der Tatsache, dass die Formulierung bei uns schon zwei Jahre, bevor der auf der Sat1-Seite beschriebene Film überhaupt existierte, stand, stellt sich doch ohnehin die Frage, wer wohl bei wem kopiert hat.--Wiggum 18:39, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Es waren mehrere Sätze, die übernommen wurden, daß ist dann eine URV. Wer jetzt bei wem die URV begangen hat, kann ich allerdings nicht sagen. Wenn Sat1 bei uns kopiert hat, dann hat Sat1 eine URV begangen.--Briefkasten300 18:42, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Für URV oder nicht URV kommt es nicht auf die Anzahl der Sätze an, siehe auch WP:TP. Die triviale Wiedergabe von Fakten in einfachen Hauptsätzen ist wohl eher nicht schutzwürdig. Wer bei wem abgeschrieben hat ergibt sich zwanglos durch das Alter des Artikels. Die übernommenen Sätze standen wie verlinkt schon vor 4 Jahren so bei Wikipedia.--Wiggum 18:50, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Nunja, die Einordnung, welche Sätze schutzwürdig sind und welche nicht, werden verscheiden ausgelegt. Ich lege eher strenge Maßstäbe dran. Auch triviale Sätze gehören in Anführungszeichen und müssen mit der Quelle gekennzeichnet sein. Darauf habe ich auch bei meiner Diplomarbeit geachtet. Ebenfalls sollten auch nicht falsche Paraphrasen wiedergegeben werden. Aber hier liegt der Fall sowieso eher so, daß Sat1 die Sätze von WP übernommen hat.--Briefkasten300 20:11, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Danke euch Erfahrenen. Habe eben noch ein wenig verglichen, und dabei festgestellt, dass der Text von Sat1 wohl der geklaute ist. Unsere Fassung vom 23.07.2007, zwei Sätze weggelassen, drei Wörter geändert, voila, schon haben wir den Sat1-Text. -- 95.114.140.20 21:10, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Foto von einer Infotafel

≈1980

Ein neuer Benutzer hat hier vor Kurzem gefragt, was an der Lizenz nicht passt und wie es mit dem Urheber ausschaut. Vielleicht könntet ihr ein wenig nachhelfen. Danke und beste Grüße, alofok* 19:27, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Gemeinfrei ist es jedenfalls nicht, das sollte er schnell wieder rausnehmen.
Ich hab auch schon Infotafeln fotografiert. Das lief unter Panoramafreiheit; die standen allerdings nicht in einer Gedenkstätte, sondern im Freien (an einem öffentlichen Platz). Hat er das Foto in der Gedenkstätte gemacht? Hier gibt es Details nachzulesen. --Die Schwäbin 20:09, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Der Uploader schrieb, dass er das Bild vom Bürgersteig aufgenommen hat. alofok* 20:43, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Siehe dazu diese sehr ausführliche Diskussion: Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/08#Fotos_von_Infotafeln (habe sie jetzt nicht nochmal gelesen - genaues Ergebnis kenne ich also nicht - vermutlich aber wie so oft: keins ;-) ) --Saibo (Δ) 00:07, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich versuch's mit eigenen Worten: Eine Hälfte der Benutzer ist der Auffassung, so lange es an öffentlichen Straßen, Plätzen usw. dauerhaft bleibend angebracht ist, sei's von der Panoramafreiheit abgedeckt. Die andere Hälfte sagt, dass es zumindest dann nicht abgedeckt ist, wenn vom Panorama nichts mehr zu sehen sei, sondern ein Werk sozusagen bildfüllend ausgeschnitten sei (hier im Beispiel: die Infotafel und Beschriftungen fehlen). Ergebnis (wie in Rechtsfragen häufig): Keines, weil noch kein Gerichtsurteil dazu vorhanden. --Die Schwäbin 00:30, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Man kann auch beides fotografieren. --Marcela 00:48, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Für mich hat Die Schwäbin es ganz gut geklärt: 50:50, ein Urteil dazu gibt es noch nicht, daher kann man sagen, dass es wohl keine Probleme geben wird. Also kann das Bild IMO bleiben. Beste Grüße, alofok* 16:05, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich bin zwar auch der Auffassung, dass ein solches Bild wie hier nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt wird, aber es liegt halt noch kein Urteil vor. Ich finde daher, die Vorgehensweise wie von Ralf praktiziert, ist nach derzeitigem Rechtsstand haltbar – so wird immerhin deutlich, dass es sich um eine Infotafel im öffentlichen Raum handelt und wo diese steht. Eine Art "Beweis" eben. Yellowcard 16:50, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Wir brauchen kein Urteil. Dies wäre erst dann erforderlich, wenn die Rechtslage nicht klar wäre, was aber nicht zutrifft. "Dauerhafte Anbringung im öffentlichen Raum" ist nichts Schwammiges, im Gegenteil. Daß der Anbringer derartiger Schilder unter Umständen nur in Treu und Glauben handelt, daß er das dürfe, geht uns nichts an. --Marcela 16:56, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn wir solche Bilder akzeptieren, können wir auch Flickr-Washing-Bilder akzeptieren - das ist doch effektiv nichts anderes, oder? Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:30, 27. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Es kommt natürlich essentiell darauf an, wie dieses Bild auf der Infotafel abgebildet ist. So lange es jedoch das Kriterium bleibend erfüllt, dann ist auch eine bildfüllende Darstellung möglich. Es sind dann jedoch das Änderungsverbot und das Quellengebot zu beachten. //⚖.suhadi 00:39, 27. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Hallo, ich habe das Bild, über das hier diskutiert wird, hochgeladen. Heute habe ich die Bildinformationen wieder angepasst. Wie gesagt, es handelt sich meines Wissens um ein festes Infoschild. Ich hoffe, dass ich nicht gegen ein Urheberrecht verstoßen habe und dieses Bild auf der WP bleiben darf.--ProBlack 20:01, 27. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Ob du mit dem Foto nicht gegen das Urheberrecht verstoßt ist, wie du hier merkst, nicht so ganz klar. Bleiben darf es wohl, wie es aussieht. Viele Grüße --Saibo (Δ) 21:26, 27. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Gesprochne Wikipedia URV oder was ?

Zum gesprochenen Artikel Winston Churchhill wird als GNU-Quelle der Stand des Artikels vom 12. Mai 2005 angegeben. Fakt ist, dass in der gesprochenen Version im Kapitel Winston Churchill#Herkunft, Schule, Militär in der gesprochnen Version des Standes vom 12. Mai 2005 nicht gesprochen (unterschlagen?) wird. Wie soll man damit umgehen? Welche Konsequenten solche Fehler für anderen Artikel? Besten Gruß Tom 23:00, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

die GNUFDL hat doch nicht gesagt "du musst das ganze werk wiedergeben"? - inwiefern sollte das ein lizenzproblem sein? ...Sicherlich Post / FB 23:12, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Da hat eindeutig wer was falsch verstanden. Das Werk darf ich abkürzen, nicht aber denn Lizenztext. Es ist also ganz klar erlaubt z.B. nur ein Kapitel aus einem Artikel weiter zu verwenden (auch gesprochen), solange ich die Lizenz wie vorgeschriben mit rübernehm und die Urherber linzezkonform nenn. Es gibt keine Verpflichtung das Werk als gesamten zu verwenden. Wär ja irgend wie doff, wenn ich nur den Geschichts-Abschitt einer Gemeinde brauch, und auch denn Rest mitkopieren müsste. --Bobo11 23:59, 25. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Flickr - Antrag auf Lizenzierung der Fotos über Getty Images - was bedeutet das? Auswirkungen auf Hochladen bei Commons?

Dieses Bild von flickr zum Beispiel steht unter einer Lizenz, die es erlauben würde bei Wikimedia Commons hochzuladen. Es steht aber drunter: "Antrag auf Lizenzierung der Fotos von aussiegall über Getty Images". Jetzt frage ich mich, ob dies irgendwelche Auswirkungen haben kann, wenn man diese Bilder auf Commons hochladen möchte und was das überhaupt soll? Möchte Getty Images quasi dieses Bild für sich lizenzieren und verkaufen können? Aber wenn es unter einer freien Lizenz steht, geht das doch gar nicht...kann mir das mal jemand erklären? Danke und Grüße --Pilettes 01:15, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Das ist nur ein Angebot für eine alternative Lizenzierung. Dateien hier bei "uns" haben auch oft eine mehrfache, alternative Lizenzierung. Der Hochlader bei Flickr (der mir nach kurzem Vergleich der Metadaten seiner anderen Bilder auch der Fotograf zu sein scheint) hat das Bild unter CC-by-2.0 lizenziert und unter dieser Lizenz darfst du es bei Commons hochladen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 01:38, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Ok, danke schön. --Pilettes 02:01, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Möglichst rasch nach Commons hochladen! Leider neigen manche Flickr-User dazu, bei einer solchen Gettys-Anfrage ihre CC-Lizenzen zurückzuziehen, weil sie plötzlich das große Geld wittern. -- 194.48.128.75 09:35, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Wobei man die CC-Lizenzen rechtlich gesehen gar nicht zurückziehen kann. Das hilft in der Praxis aber wahrscheinlich tatsächlich wenig, wenn jemand den Lizenzbaustein entfernt.--Trockennasenaffe 10:01, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Ganz ruhig 194.48.128.75, die Möglichkeit der Lizenzierung über getty images ist ein Angebot des flickr-Benutzers. Nicht eine Nachfrage von getty images nach seinem Bild... Ist mir nicht nicht bekannt, dass bei solch alternativ lizenzierten Bildern eine erhöhte Rückzugsgefahr besteht. Vielmehr bitte: Danke (als Kommentar zu dem Bild) an den flickr-Benutzer schreiben mit Link auf sein Foto bei Commons, denn das Foto ist wirklich nett. Wenn du keinen flickr Account hast, mache ich es gern, wenn ich den Dateinamen kenne. Viele Grüße --Saibo (Δ) 12:07, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn die Initiative vom Flickr-User selbst ausgeht, erscheint es gar nicht so unwahrscheinlich, dass er auch die CC-Lizenz zurückzieht oder auf NC setzt (falls er sich damit näher beschäftigt hat) - siehe hier: [11]. Das ist auf Flickr schon länger ein Thema: [12] Deshalb habe ich es mir zur Gewohnheit gemacht, alles was ich an brauchbarem (und commonstauglichem) so finde, möglichst rasch mittels Bot nach Commons zu übertragen - auch wenn ich es eigentlich für Projekte außerhalb von Wikipedia brauche. Der Bot irrt nicht und der Lizenznachweis bleibt für die Nachwelt erhalten. -- Herby 21:06, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Beide Bilder waren schon übertragen: Datei:Off the Rails.jpg und Datei:Off the Rails (1).jpg - würden mehr Leute "danke" sagen, fiele das leichter auf. Viele Grüße --Saibo (Δ) 17:59, 27. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Da ich mich mit rechtlichen Dingen nicht so gut auskenne und hier auch ausländisches Recht betroffen ist, bitte ich euch, mir die Situation aus eurer Sicht zu erklären. Welches Recht gilt hier? Was bedeutet "Libre de droits" aus eurer Sicht? Was sollte von den beteiligten erbeten werden um die Situation erfolgreich zu lösen? Wobei ich dazu anmerken möchte, dass Slim Amamou der neue tunesische Staatssekretär für Jugend und Sport ist (und momentan sehr überlastet). --Peter Littmann 01:17, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Hm, bitte stelle deine Frage anders, zumindest ich verstehe sie nicht. --Gnom 11:46, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich hab nur die Diskussion zum ersten Foto überflogen. Es geht wohl darum, dass der User, der das Foto auf Flickr hochgeladen und unter eine CC-Lizenz gestellt hat, möglicherweise gar nicht die Urheberrechte an dem Foto hat. Ich würde das Bild hier lieber löschen, so lange nicht der wirkliche Urheber feststeht und dieser die hier beschriebene Freigabeerklärung an das OTRS-Team gesandt hat. --Die Schwäbin 14:06, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Porträts auf Medaillen und Orden URV?

Hallo liebe Freunde, hier wurde gesagt, dass eine staatliche Medaille, es betrifft auch Orden usw., unter eine URV fällt, wenn ein Kopf darauf abgebildet ist??? Davon hab ich noch nie gehört und ich bitte dementsprechend mal um Aufklärung, ob jetzt alle Ordens- und Medaillenbilder gelöscht werden müssen, weil darauf irgendeine Persönlichkeit zu sehen ist. Also das läuft doch gewaltig was schief. Würde sich die URV erhärten, könnte sich die Wikipedia von hunderten solcher Bilder verabschieden, denn dann könnte man gleich argumentieren, dass das Layout aller Orden und Ehrenzeichen unter URV fällt und somit auch evtl. Sterne, Blumen und Ehrenkränze. Als Beispiel von hunderten anderer Bilderf führe ich nur mal das Bild des Blücher-Orden an.--PimboliDD 11:18, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Hier kommen mehrere Aspekte in Frage. Der Blücherorden ist ein amtliches Werk, ebenso alle Münzen. Medaillen und Ähnliches jedoch nicht, da muß man die Einzelfälle einschätzen. --Marcela 11:23, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn der Blücher Orden ein amtiches Werk ist, wieso dann nicht auch die staatliche Artur-Becker-Medaille oder der Nationalpreis der DDR??? Das verstehe ich nicht.--PimboliDD 11:27, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich auch nicht. Grüße -- Sambalolec 11:31, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Vor allem, wir reden hier nicht nur um ein Dutzend Ehrenzeichen und dergleichen, sondern um hunderte wenn nicht sogar um tausend Bilder. Mir ist kein einziger Orden der Geschichte bekannt, der nicht irgendetwas zeigt und quasi blanko verliehen wurde/wird. Wenn wir so argumentieren, dann können wir auch das gleich das Bundesverdienstkreuz als URV hinstellen, den der Adler ist ja auch von "jemanden" gezeichnet worden.--PimboliDD 11:36, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Wir reden hier nur um Orden aus dem zwanzigsten Jahrhundert, auf denen Menschen zu sehen sind. Alle anderen sind erstmal unproblematisch. --Gnom 11:50, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Na dann reden wir mal. --PimboliDD 11:59, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Der Bundesadler ist mangels Schöpfungshöhe gemeinfrei, Blücherorden als amtliches Werk, genauso wie Bundesverdienstkreuz und andere staatlich herausgegebene Medaillen oder Orden. Die Artur-Becker-Medaille hat keine Schöpfungshöhe, das FDJ-Logo ist nicht geschützt. Ob sie als amtliches Werk gilt, wage ich zu bezweifeln, die FDJ war kein Amt im urheberrechtlichen Sinne. --Marcela 12:19, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Wäre für det Zonenlametta nicht eh das Urheberrecht der DDR anzuwenden? Grüße -- Sambalolec 12:23, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Nein, es gilt bundesdeutsches Recht, selbst wenn dadurch Urheberrecht erneut aufflammt. --Marcela 12:28, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Es ist eminent wichtig! Wir feierten zwar gerade das 10jährige Bestehen, aber wenn es so weiter geht, werden wir das 20ste nicht erreichen. Auch mir wurde ein ganz unscharfes Foto gelöscht, obwohl es einen Ausschnitt eines Bildes ist, dass in meinem Besitz ist. Es stammt aus den dreißiger Jahren. Wenn der Fotograf mindestens 90 Jahre tot sein muss, könnten wir kein einziges Foto nach Commons bringen. Die ersten Fotos gab es mitte 19. Jahrhundert (plus Leben des Fotografen plus 90 gibt eine Jahreszahl, die in der Zukunft liegt.--GFHund 12:16, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
70 Jahre! --Marcela 12:19, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Danke, war schon ganz beunruhigt. --Aalfons 12:23, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Die FDJ in diesem Fall, war jedoch eine staatliche Jugendorganisation, von daher könnte man auch die Artur-Becker-Medaille als Auszeichnung eines staatlichen Organs rechtfertigen.--PimboliDD 14:29, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
§5 (1) UrHG: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Wurden FDJ- Auszeichnungen in amtlichen Erlassen veröffentlicht wie etwa Zahlungsmittel? Wenn ja, dann sind sie Amtliche Werke. --Marcela 16:00, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn du die Zeitschrift Junge Generation meinst, ja da wurden derartige Auszeichnungen erwähnt.--PimboliDD 17:34, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Nein, die Zeitschrift war sicherlich nicht gemeint, sondern ein Amtsblatt einer Behörde, ein Gesetzblatt o.ä. --Mogelzahn 18:52, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Da gibt es Unklarheiten zur lizenzkonformen Urhebernennung. --Hödel 18:39, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Habe geantwortet. --Gnom 11:39, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Hallo URFler,

die Royal Collection hat ein Bild auf Flickr veröffentlicht und spricht sich für diese Abbildung alle Rechte zu - nachdem Merian ja jetzt schon ein paar Hundert Jahre tot ist; kann ich das Bild trotzdem auf Commons hochladen oder gibt es irgendwelche Ausnahmeregelungen, die auch eine reine Reproduktion eines gemeinfreien Werkes schützen?

Danke, rbrausse (Diskussion Bewertung) 11:24, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Ja, du kannst es als gemeinfrei hochladen. Nein, es gibt für zweidimensionale Werke keine Ausnahmeregelungen. Das "(C)" ist sogenannter Copyfraud. --Gnom 11:31, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Solche Reproduktionsfotografien können in UK durchaus geschützt sein, wäre also zumindest dort kein Copyfraud. Commons hat sich dafür entschieden, diese Rechtslage zu ignorieren und hier nur nach US-Recht zu gehen, unter dem solche Fotos (wie in Deutschland) nicht geschützt sind, siehe Commons:When to use the PD-Art tag. Ob die Royal Collection das dann genauso sieht oder ob sie dagegen vorgehen würde, ist unklar. Allerdings gibt es in der Kategorie Royal Collection of the United Kingdom schon eine ganze Menge von deren Bildern, ohne Probleme bisher. Wenn du es nach Commons hochlädst, benutz bitte die Vorlage {{PD-Art}}. --Kam Solusar 13:44, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
mir ist diese Entscheidung abgenommen worden, da das Bild mit einer unvollständigen Beschreibung bereits auf dem Commons-Dachboden rumlag :) Vielen Dank für die Antworten, rbrausse (Diskussion Bewertung) 14:02, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Armenische Briefmarken

Sind armenische Briefmarken urheberrechtlich geschützt? --Constructor 13:13, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Die Commons sagen nein: (Commons:Stamps/Public_domain#Armenia). syrcro 13:16, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Danke! --Constructor 13:18, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Constructor 13:18, 28. Jan. 2011 (CET)

Wappenserver

Ich habe gerade festgestellt, dass die Domain http://www.wappenserver.de und sein Patch "wappen-server" tot sind. Ist das schon länger so ? Da sie die Quelle von mehr als 1000 Dateien war, würde ich gerne wissen, ob sie ersatzlos gelöscht wurde oder ob die Webseite umgezogen ist. In letzterem Fall würde sich die Frage nach einer Anpassung der BB-Seiten stellen. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 14:55, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

wappenserver.de ist m.W. schon seit mindestens 2008 (eher noch früher) ersatzlos abgeschaltet worden - es fand auch kein Umzug statt. In den Dateibeschreibungen müsste also auf nicht mehr abrufbar geändert und/oder nach alternativen Quellen gesucht werden. Rauenstein 21:14, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

CC-Content vorm Kadi

Creative Commons-Klage nun auch vor israelischem Gericht erfolgreich --Martina Nolte Disk. 16:28, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich gratuliere zum Erfolg. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 16:32, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Wem zu welchem Erfolg? --Martina Nolte Disk. 17:41, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Recht am Eigenen Bild in Österreich reloaded.

Die Diskussion kam hier bereits vor einiger Zeit auf. Hier wurde darum gebeten, das noch einmal zu überdenken. Bitte um Beteiligung, danke. --goiken 18:42, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich glaub das wird gerade hier diskutiert. Am besten ihr beteiligt euch dort, (und nur dort) damit wir nicht zu viele verstreute Diskussionen haben, die niemand überschaut. Eure Diskussionbeiträge von hier kopiere ich dort hin, ok? Danke --goiken 19:01, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Technische Zeichnung

Schöpfungshöhe?

Darf ich diese technische Zeichnung hier hochladen? Vielen Dank! alofok* 20:39, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Auf de: prizipiell immer möglich, da technische Zeichnugen selber keine Schöpfunghöhe haben können, da es bei ihnen nur eine richtige Darstellung gibt. Damit ist für SH notwendige Punkt der persönliche geistige Schöpfung, gar nicht möglich, da das Resultat ja durch eine Norm vorgegeben ist. Daher können solche Norm-Zeichungen unter PD-SH hochgeladen werden. Beachten muss man allerdings das mit der Zeichung das abgebildtete Werk selber durchaus als Urhebrrehtlich schützbar angesehen werden kann. Dafür muss aber auf der Zeichung auch das schützbare abgebiltet sein. Bei Grundrissen und ähnlichem kann, dies aber glücklicherwiese problemlos verneint werden. Das gilt auch für deine Schnittzeichnug, ich seh daran nichts was urhebrrechtlich schützbar wäre. Die Brücke sollte von daher sagar auf commons gehen. Aber wie gesagt es ist auf de: um einiges sicherer, dass sie nicht weggelöscht wird. --Bobo11 21:02, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Abbildung von Werbefigur / Werbeplakat in Artikeln erlaubt?

Mir ist aufgefallen, dass in nur wenigen Artikeln der Kategorie:Werbefigur die thematisierte Figur abgebildet ist. Das, obwohl Abbildungen, Plakatmotive etc. sogar kostenlos von Anbietern heruntergelagden werden können. Kann die Verbreitung dann trotzdem eingeschränkt sein? Besonders aufgefallen ist mir das beim Camel-Kamel, wo anstelle der beschriebenen Figur - wie es scheint aus Verlegenheitsgründen - ein anderes Motiv abgebildet ist, obgleich auf der Anbieterseite sowie anderen Stellen im Netz massig Bilder zum Download zur Verfügung stehen, Bsp. Wie kann man erkennen, welchen Nutzungseinschränkungen solche frei erhältlichen Motive unterliegen? Sofern rechtens, wäre ich dann auch gern bereit, Entsprechendes hochzuladen. --92.224.10.148 21:06, 28. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]