„V-Person“ – Versionsunterschied

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'''V-Person''' (vormals ''V-Mann'', abgekürzt ''VP'' genannt, auch ''V-Leute'', in Österreich auch ''Konfident''), bezeichnet eine Verbindungs-Person oder Vertrauens-Person, die als ständiger Informant eines [[Nachrichtendienst]]es, [[Bundeszollverwaltung|Zolls]] oder der [[Polizei]] arbeitet. Dabei agiert sie unerkannt etwa in [[Politik|politisch]] [[Extremismus|extremen]] oder kriminellen [[Organisation]]en oder kriminalitätsverdächtigen [[Soziales Milieu|Milieus]], etwa der [[Drogenszene]] oder dem [[Rotlichtmilieu]].
'''V-Person''' (vormals ''V-Mann'', abgekürzt ''VP'' genannt, auch ''V-Leute'', in Österreich auch ''Konfident''), bezeichnet eine Verbindungs-Person oder Vertrauens-Person, die als ständiger Informant eines [[Nachrichtendienst]]es, [[Bundeszollverwaltung|Zolls]] oder der [[Polizei]] arbeitet. Dabei agiert sie unerkannt etwa in [[Politik|politisch]] [[Extremismus|extremen]] oder kriminellen [[Organisation]]en oder kriminalitätsverdächtigen [[Soziales Milieu|Milieus]], etwa der [[Drogenszene]] oder dem [[Rotlichtmilieu]].


Eine Begriffsbestimmung in Bezug auf die V-Person enthält die [[Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren|RiStBV]] in Anlage D 2.2. Diese lautet:
Die [[Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren]] definieren eine V-Person als ''eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.''<ref>[[Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren]], Anlage D 2.2</ref>
''V-Person ist eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.''


Die V-Person ist vom [[Informant]]en abzugrenzen, der lediglich im Einzelfall tätig wird.
Die V-Person ist vom [[Informant]]en abzugrenzen, der lediglich im Einzelfall tätig wird.

Version vom 15. November 2011, 19:38 Uhr

V-Person (vormals V-Mann, abgekürzt VP genannt, auch V-Leute, in Österreich auch Konfident), bezeichnet eine Verbindungs-Person oder Vertrauens-Person, die als ständiger Informant eines Nachrichtendienstes, Zolls oder der Polizei arbeitet. Dabei agiert sie unerkannt etwa in politisch extremen oder kriminellen Organisationen oder kriminalitätsverdächtigen Milieus, etwa der Drogenszene oder dem Rotlichtmilieu.

Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren definieren eine V-Person als eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.[1]

Die V-Person ist vom Informanten abzugrenzen, der lediglich im Einzelfall tätig wird.

Grundlage

Der Begriff V-Person hat dabei den Ursprung im Wort Vigilant (von vigilans, lat. für wachsam, aufmerksam). So wurde im Mittelalter der Nachtwächter bezeichnet, welcher eben alles mitbekam.[Beleg?]

Der Einsatz von V-Personen erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung, die in den einzelnen Bundesländern teils in unterschiedlichen Varianten in Kraft gesetzt wurden.

Arbeitsweise

Im Gegensatz zu einem verdeckten Ermittler ist die V-Person keine Angehörige der Ermittlungsbehörde, sondern eine Privatperson, die meist dem Milieu angehört, in dem sie eingesetzt wird. Die Motive für die Tätigkeit als Informant können vielfältig sein: Sie reichen vom finanziellen Interesse an den von Behörden gezahlten Belohnungen über ideelle und persönliche Motive, wie Rache oder Konkurrenzneid, bis hin zum Interesse an Vergünstigungen, wie Unterlassen der Strafverfolgung. Dadurch, dass die V-Person in die Strukturen der jeweiligen Gruppe integriert ist, sollen Informationen der Gruppe aus erster Hand von ihr an den Auftraggeber weitergeleitet werden.

Eine Sonderform bildete der Inoffizielle Mitarbeiter (kurz IM, oft auch als Informeller Mitarbeiter bezeichnet) in der DDR. Der IM war eine Person, die verdeckt jegliche erworbene Information weisungsgemäß an das Ministerium für Staatssicherheit (MfS oder "Stasi") lieferte, ohne offiziell für diese Behörde zu arbeiten.

Eine V-Person kann zum Agent provocateur (Lockspitzel) werden; die Grenzen sind teils fließend.

V-Personen werden von einem speziell zugeordneten Mitarbeiter (VP-Führer) der für sie zuständigen Behörde geführt. Sie handeln also im Auftrag einer zuständigen Behörde nach deren Vorgaben. Das vor allem unterscheidet sie von einem Denunzianten, der aus eigener Veranlassung einer Behörde, meist einer im Bereich der Strafverfolgung tätigen, Informationen andient.

Eine weitere Sonderform bildet der Counterman (CM), der für die eigene Seite abgeworbene Angehörige eines fremden Nachrichtendienstes.

Bezahlung

Nach Informationen der Onlineausgabe des Nachrichtenmagazins Der Stern existiert beim Bundeskriminalamt eine nicht-öffentliche, jedoch offizielle Tarifordnung, die die Bezahlung der Informanten je nach Gewicht oder Anzahl der sichergestellten Objekte regelt. Die Tarifordnung trägt den Namen „Allgemeine Grundsätze zur Bezahlung von V-Personen und Informanten“.

Rechtmäßigkeit

Wenn die V-Person dabei so stark auf den Täter einwirkt, dass dessen eigener Tatentschluss und -beitrag hinter der Provokationshandlung in den Hintergrund tritt, so sieht dies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Verstoß gegen den Fair-trial-Grundsatz (das Recht auf ein faires Verfahren) des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an, was ein Verfahrenshindernis (den durch das staatliche Einschreiten eingetretenen Verlust des staatlichen Strafanspruchs) zur Folge hat.

Der Bundesgerichtshof hat sich dem bislang nicht angeschlossen und berücksichtigt eine Provokation nur mildernd auf der Strafzumessungsebene.

Bekannte Fälle

In den Fokus der Medien gerieten V-Leute des deutschen Verfassungsschutzes im Rahmen des NPD-Verbotsverfahrens durch zahlreiche Enttarnungen von V-Leuten in Führungspositionen der NPD. Bekannt als V-Mann wurde außerdem Klaus Steinmetz, dem es gelang, Kontakt zur Kommandoebene der RAF zu bekommen.

Weitere bekannte V-Personen waren Ulrich Schmücker und Peter Urbach. Schmücker wurde in Folge seiner Tätigkeit ermordet, die Ermittlungen und der nachfolgende Prozess gelten als Justizskandal. Urbach spielte eine bis heute nicht vollständig aufgeklärte Rolle bei der Entstehung der terroristischen Rote Armee Fraktion, außerdem besorgte er eine Bombe für einen Anschlag auf das jüdische Gemeindehaus durch die Tupamaros West-Berlin 1968[2]. Er erhielt nach seiner Enttarnung eine neue Identität im Ausland.

Adolf Hitler war im Jahre 1919 als V-Mann für das „Übergangsheer“ tätig. Im Rahmen eines solchen Einsatzes kam er erstmals in Kontakt mit der Deutschen Arbeiterpartei, der späteren NSDAP.

Literatur

  • Schleswig-Holstein: Richtlinien über die Inanspruchnahme von Informantinnen und Informanten und den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) im Rahmen der Strafverfolgung
  • Brandenburg: Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz (4110 - III. 15) und des Ministeriums des Innern (IV/2 - 2701) vom 21. Februar 1994
  • Klaus Detter: Einige Gedanken zu audiovisueller Vernehmung, V-Mann in der Hauptverhandlung und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache El Motassadeq (PDF; 118 kB)
  • Volker Krey: Kriminalitätsbekämpfung um jeden Preis? – Zur kontinuierlichen Ausweitung des Bereichs verdeckter Ermittlungen (PDF; 127 kB)
  • Bettina Winsemann: Kafkaeske Verdächtigungen und Pimp my Überwachungsgrund. In: TELEPOLIS, Oktober 2009.

Einzelnachweise

  1. Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, Anlage D 2.2
  2. Steffen Mayer und Susanne Opalka: Bombenterror gegen jüdische Gemeinde – nach 30 Jahren packt der Täter aus. rbb-online, 10. November 2005

Siehe auch