Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei

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Das Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei wurde am 31. Oktober 1961 in Bad Godesberg unterzeichnet und führte, trotz gegenteiliger vertraglicher Ausgestaltung, in letzter Konsequenz zur türkischen Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland. Die angeworbenen Arbeiter wurden in Deutschland zunächst als Gastarbeiter bezeichnet.

Ähnliche Abkommen hatte die Bundesrepublik zuvor 1955 bereits mit Italien und 1960 mit Spanien und Griechenland unterzeichnet. 1963, 1964, 1965 und 1968 folgten Verträge mit Marokko, Portugal, Tunesien und Jugoslawien.

Motivation

Das Anwerbeabkommen mit der Türkei kam dabei - ähnlich wie das erste Anwerbeabkommen, das auf Wunsch Italiens abgeschlossen wurde - auf Wunsch und auf Druck der türkischen Militärregierung zustande. Es wurde bezeichnenderweise federführend durch das deutsche Außenministerium abgeschlossen (und eben nicht durch das deutsche Wirtschaftsministerium). Die Türkei befand sich zu dieser Zeit - nach der Ära von Adnan Menderes - in einer sehr prekären wirtschaftlichen Situation.[1] Eine wirtschaftliche Entlastung sollte durch die Emigration von überschüssigen Arbeitskräften, den dadurch entstehenden Rückfluss von Devisenins Land und eine Modernisierung durch das spätere Mitbringen von wirtschaftlichem Know-How erfolgen.[2]

Die USA übten Druck auf Deutschland aus, das von der Türkei geforderte Anwerbeabkommen abzuschließen. Dadurch sollte die Militärregierung der Türkei unterstützt werden, denn die Türkei hatte 1959 der Stationierung einer Staffel von US-amerikanischen Atomraketen an der Grenze der UDSSR zugestimmt und war ein strategisch wichtiger NATO Partner (Siehe Kubakrise - unmittelbare Vorgeschichte). Die USA befürchtete, dass nach dem Putsch im Mai 1960 die Lage in der Türkei instabil war, wie die Umbildung des Kabinetts von Cemal Gürsel am 27. August 1960 und die Ankündigung von Neuwahlen für 1961 zeigten. Die sehr schwierige wirtschaftliche Lage, die zum Teil Versorgungsengpässe zur Folge hatte, führte 1960 und 1961 zu breiten Unruhen - es wurde sogar der Ausnahmezustand verhängt. Die USA befürchteten einen wachsenden Einfluss der Sowjetunion und ein Ausscheren der Türkei aus der NATO, wenn die Wirtschaft der Türkei nicht durch das Anwerbeabkommen stabilisiert würde.

Inhalt

Aus Sicht der deutschen Wirtschaft wurden im Sinn eines „Rotationsprinzips“ junge ledige Männer gesucht, die nach einem Zeitraum von maximal zwei Jahren gegen „frische“ Kräfte ausgetauscht werden sollten. Weder den Unterzeichnerstaaten noch den angeworbenen Arbeitskräften war dabei klar, dass die als vorübergehend geplanten Aufenthalte der türkischen Arbeiter in Deutschland später deren Einwanderung begründen würden. Nichtsdestoweniger kamen die Arbeiter, trotz der in jeder einzelnen Anwerbevereinbarung festgeschriebenen Höchstaufenthaltsgrenze von zwei Jahren, nicht selten mit offenem Zeithorizont.

Das Anwerbeabkommen mit der Türkei enthielt darüber hinaus von Anfang an gegenüber den Anwerbeabkommen mit den westlichen Ländern einige Besonderheiten (die ähnlich für das Abkommen mit Tunesien und Markokko übernommen wurden):[3]

  • eine Anwerbung war ausschließlich für Unverheiratete vorgesehen,
  • ein Familiennachzug bzw. die Familienzusammenführung wurde im Abkommen ausgeschlossen,
  • eine Gesundheitsprüfung und eine Eignungsuntersuchung für die anzunehmende Arbeit,
  • eine Obergrenze für den Aufenthalt von 2 Jahren wurde festgeschrieben, eine Verlängerung ausgeschlossen,
  • die Arbeitnehmer sollten nur aus den europäischen Gebieten der Türkei stammen.

Am 30. September 1964 trat eine Neufassung des Abkommens in Kraft.

Folgen

Die häufig angebrachte Aussage, dass die angeworbenen türkischen Arbeitskräfte Arbeiten ausgeführt hätten, die Deutsche nicht mehr ausüben wollten, lässt sich meist statistisch nicht belegen. Bei gleicher Qualifikation bewegten sich in allen Arbeitsfeldern (Bergbau, Entsorgungsbetriebe, Raumpflege etc.) die prozentualen Anteile immer analog den jeweiligen Bevölkerungsanteilen der vertretenen Nationen.

Die Anwerbung endete mit dem am 23. November 1973 von der Bundesregierung beschlossenen generellen bzw. totalen Anwerbestopp, der sämtliche Anwerbeländer betraf. Zum Zeitpunkt des totalen Anwerbestopps 1973 befanden sich - nach 12 Jahren Anwerbeabkommen - ca. 500.000 bis 750.000 Türken in Deutschland.

Siehe auch

Weblink

Belege

  1. z. B. Jarmin (zitiert nach Gerlin, Vera, 1998
  2. Gerling, Vera: Soziale Dienste für zugewanderte Senioren/innen: Erfahrungen aus Deutschland, ISBN 9783831128037, S.78.
  3. Davy, Ulrike (Hg.): "Die Integration von Einwandern, rechtliche Regelungen im europäischen Vergleich", S. 340ff