Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3

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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

"reproducible freely under waiver of copyright"

...wurde in dieser Löschdiskussion herangezogen. Ist dies a) mit unserer Lizenz kompatibel und trifft es b) für die Zitate von Keynes zu (ggf. kann ich diese wieder sichtbar machen)? --MBq Disk 12:08, 17. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten

Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo, hab gerade bei en:Secure messaging, von dem die deutsche Fassung lediglich eine Übersetzung zu sein scheint, gesehen, dass dort bei zwei Abschnitten Urheberrechtsverletzungen moniert wurde. Gehe ich recht in der Annahme, dass die deutsche Fassung (trotz Übersetzung und einer leichten Verfremdung) ebenfalls inakzeptabel ist? Betroffen sind die Abschnitte Senden... [2] und MUC [3] sowei das Bild Datei:Sms_deutsch.png [4] Grüße -- vwm 16:56, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. ‎--wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
"Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela 00:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)

Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese

Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?

Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Europäisches Urheberrecht "ein unbrauchbares System zahlreicher Berliner Mauern", das "den Urhebern schadet" und "die Bedürfnisse der Öffentlichkeit nur durch Raubkopieren befriedigen kann"?

Nette Rede der Vizepräsidentin der EU-Kommission und Kommissarin für die Digitale Agenda Neelie Kroes: A digital world of opportunities vom 05.11.2010. Einiges klingt auch für unsere Zwecke sehr interessant. Und die ist taff, die hat unserer schönes Deutsches Sparkassensystem aus wettbewerbsrechtlichen Gründen faktisch zerstört syrcro 07:07, 9. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Zitatrechtliche Fälle auf den Versionslöschungen

Hallo, könnte bitte ein mit dem Zitatrecht Vertrauter auf Wikipedia:Versionslöschungen#7._November vorbeischaun und die URV bestätigen? Der gleiche Fall steht auch noch unter Wikipedia:Versionslöschungen#28._August zur Debatte. Vielen Dank.--141.84.69.20 17:39, 20. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Positionspapier von Staatsminister Bernd Neumann zum Urheberrecht im Internet

"Ohne Urheber keine kulturelle Vielfalt", 26. November 2010 --85.176.193.32 12:42, 7. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Wikimedia will Musterklagen um freie Lizenzen unterstützen

In der Vergangenheit hat sich der Verein nur insofern an solchen Verfahren beteiligt, dass er Kontakte mit kompetenten Anwälten vermittelt hat. Nach reiflicher Überlegung innerhalb des Vorstands und umfassender Beratung mit unserem Vereinsjuristen sind wir nun zu der Entscheidung gekommen, dass wir unsere sehr passive Linie nicht weiter verfolgen werden. [...] Unser Vorschlag sieht so aus, dass der Verein zukünftig ausgewählte Verfahren materiell unterstützt, wenn diese Unterstützung dazu geeignet ist, ungeklärte Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu klären. Es geht also um Musterverfahren im weitesten Sinne, nicht jedoch um Standardverfahren, Massenabmahnungen oder ähnliches.

Quelle: http://blog.wikimedia.de/2010/12/13/rechtliche-unterstutzung-durch-den-verein/

--Wiggum 00:59, 14. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Historische Karten der Universität von Texas

Hinweis auf Frage: → Wikipedia Diskussion:Dateiüberprüfung#Historische Karten -- Quedel 20:44, 18. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Da ohne Konsens, nun pragmatisch durch Weblink gelöscht. -- Quedel 01:46, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

KZ-Photos

Und können die Folterknechte uns auch dieses Foto verbieten?

Sind eigentlich Photos von Häftlingen, aufgenommen in einem KZ offenbar zum Zwecke der Dokumentation/Registrierung oder wie die das nannten, d.h. Photos von den KZ-Offiziellen, geschützt? (Mein Verdacht: Amtswerk) Siehe commons:Commons:Deletion requests/File:Koncentračný tábor Auschwitz-Birkenau 10.JPG. Danke, -jkb- 01:26, 26. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Lies doch mal Amtliches Werk. Der hier relevante § 5 Abs. 1 UrhG besagt: "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz." Handelt es sich bei den Fotos um ein Gesetz? Nein. Um eine Verordnung? Nein. Um einen amtlichen Erlass? Nein. Um eine Bekanntmachung, Entscheidung oder einen amtlich verfassten Leitsatz zu Entscheidungen? Nein. Also: Kein Amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG und somit nicht erlaubt hier. Ja, Nazis haben auch ein Urheberrecht, und wenn man in en.wp behauptet, diese Rechte seien von den Besatzungsmächten rechtswirksam enteignet worden, so kann man diese Behauptung getrost ignorieren; sie wird in Deutschland nicht anerkannt. --rtc 01:41, 26. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
Unter anderem geht es auch eben darum, was es mit der Behauptung auf enwiki geht bezüglich des Fotos das sich auf Commons befindet. -jkb- 11:27, 26. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
Hier beißen sich Urheberrecht und Copyright. In Europa geschützt, in den USA sind die Bilder frei. --Marcela 17:07, 27. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
Für die Veröffentlichung von zeitgeschichtlichen Dokumenten gibt es nicht nur im Persönlichkeitsrecht, sondern auch im Urheberrecht eine Ausnahme: weder bei den Folterbildern von Abu Ghraib noch bei KZ-Aufnahmen kann es darauf ankommen, ob die Folterknechte als Urheber der öffentlichen Verwendung der Bilder zustimmen. Wie allgemein Eigentum ist auch Urheberrecht in Deutschland nicht absolut gewährt, sondern unterliegt der Sozialbindung: es wird durch öffentliche Belange und Rechte Dritter eingeschränkt. Im Fall von KZ-Bildern hat die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an Information gegenüber den Urheberrechten der KZ-Fotografen. Wie es rechtsdogmatisch korrekt gelöst wird, kann ich aber gerade nicht sagen, da mir hier die Literatur fehlt. Im Übrigen sind die Bilder unter Bruch von Rechtsvorschriften (Nötigung und Menschenrechtsverletzungen) zustandegekommen, so dass möglicherweise schon deshalb keine Rechtsposition (Urheberrecht) begründet werden kann.--Olag 11:53, 28. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
Du irrst. Selbst die Urheberrechte von Adolf Hitler sind noch nicht verfallen. --Marcela 12:06, 28. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
[BK]
Ehrlich gesagt bezweifle ich, dass es im Urheberrecht eine solche Regelung gibt.
Es gibt Schrankenregelungen, die die Verwendung von geschützten Materialien zur aktuellen Berichterstattung (§ 50 UrhG) oder zur Rechtspflege (§ 45 UrhG) erlauben. Das bedeutet jedoch nicht, dass die entsprechenden Werke gemeinfrei werden. Weitergreifende Schrankenregelungen sind mir nicht bekannt.
Im Übrigen bin ich der Auffassung, dass auch rechtswidrig entstandene Werke urheberrechtlichen Schutz genießen; zumindest gibt es im UrhG keine anderslautende Festlegung.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 12:14, 28. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
Im Schricker werden die Fotos der RAF-Terroristen erwähnt (also z. B. das Foto von Schleyer, aufgenommen von RAF-Leuten), das ist so ein Fall gewesen. Diese Bilder sind nach wie vor geschützt. --Marcela 12:27, 28. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
Man könnte jedoch die Auffassung vertreten, ohne das ich das tun würde, dass ein Urheber der sich durch seine Taten gegen das Prinzip unseres Rechtsstaates und unsere verfassungsmäßige Ordnung richtet, sich nicht auf die Schutzrechte dieses Rechtsstaaten berufen kann. Man könnte eine Einforderung des Urheberrechts in solchen Fällen als Rechtsmissbrauch sehen. ..Darah Dan Doa.suhadi 14:40, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
und auf welcher rechtsgrundlage bitte??? --toktok 14:43, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
Es ist also Rechtsmißbrauch, wenn die Bayerische Landesregierung die Urheberrechte von Hitler wahrnimmt? --Marcela 14:53, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
Stellt sich die Bayerische Landesregierung gegen den Rechtsstaat und die verfassungmäßige Ordnung? Als Rechtsgrundlage würde ich Art. 18 iVm Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes heranziehen. ..Darah Dan Doa.suhadi 14:57, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Kommerzielle Bilderbenutzung - Kennzeichnung?

Soweit ich gelesen habe, darf man Bilder aus Wikipedia kommerziell benutzen, das heißt ich könnte auf einer Internetseite, die ich verkaufe, ein Bild aus Wikipedia platzieren. In wie fern muss ich das Bild kennzeichnen, dass es von wikipedia.org kommt? In welcher Form und wo soll es auf der Internetseite erscheinen?

Eine Nennung von Wikipedia.org ist in der Regel falsch und kann sogar Probleme nach sich ziehen. Es ist üblicherweise der Bildautor, der genannt werden muß! Was im Detail zu tun ist, sagt der Lizenzbaustein des Bildes. -- 194.48.128.75 12:04, 27. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
Im Einzelfall würde ich sehr gewissenhaft selbst nachrecherchieren, ob die angegebene Lizenz tatsächlich erteilt wurde und wenn ja, ob derjenige der sie erteilt hat auch dazu berechtigt war. --Btr 12:57, 27. Dez. 2010 (CET) PS: Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/08#Abmahnung_wegen_Verwendung_von_Wikipedia-Bildern[Beantworten]
Siehe Vorredner. Eine nenneung der Wikipedia ist in den allermeisten Fällen nicht nötig, wohl aber die der jeweiligen Urheber sowie der Lizenz. Das kann man nur an konkreten Beispielen genauer sagen. Am sichersten ist es, sich mit dem Urheber in Verbindung zu setzen, falls die Lizenz nicht klar aussagefähig ist oder nicht verstanden wird. --Marcela 17:04, 27. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
Bei Creative Commons ist die Sache eigentlich nicht schwierig. Du muss den Urheber nennen und die Lizenz, bei einer Website mit einem Link auf den Lizenztext verknüpft. Dass kannst du direkt am Bild machen (Bildlegende). Alternativ kannst du das Impressum um einen Bildnachweis ergänzen und dort alle verwendeten Bilder mit ihren jeweiligen Urhebern anführen. Kommt drauf, an, wie die Website strukturiert ist. Als Bildlegende ist es am einfachsten zuzuordnen. GNU ist ein bisschen komplizierter, da musst du nach meiner Erinnerung den ganzen Lizenztext auf der Website dokumentieren. Ist aber keine große Sache, anders als bei Drucksachen.
Noch ne Idee: Das Bild selbst mit einem Link auf eine Unterseite verknüpfen. Da steht dann schön deutlich der Bildnachweis, vielleicht mit einer größeren Version des Bildes drüber. Die erwartet man ja eigentlich, wenn man auf ein Bild klicken kann. Da kannst du auch mit warmen Worten dem Urheber und der Wikipedia danken ;-) Rainer Z ... 19:06, 27. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
"Creative Commons" ist eine ganze Sammlung von Lizenzen mit unterschiedlichen Bedingungen. Du meinst wohl die CC-BY-SA, aber die CC-zero beispielsweise ermöglicht die Verwendung von Bildern ganz ohne Bedingungen, d.h. es muss weder der Urheber noch die Lizenz genannt werden. Man muss sich eben immer anschauen, unter welcher Lizenz ein Bild steht. Bei CC-zero- oder "PD-self"-Bildern ist man ganz frei, bei anderen eben weniger frei, wie oben beschrieben. Gestumblindi 03:58, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Tabellen einfügen - Datenbankrechtlich OK?

Ich schreibe gerade zur Wirtschaft Südvietnams. Meine Quelle enthält eine Unzahl an Tabellen mit Wirtschaftsdaten. Einige davon würde ich geren hier verwenden, geht das vom Datenbankrecht her?--Antemister 15:19, 29. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Im Zweifelsfall ja. Falls es sich bei der Quelle um eine schutzfähige Datenbank, ist eine Eintnahme eines „unwesentlichen Teils“ immernoch möglich. Eine Einstufung als Datenbankwerk ist eher unwahrscheinlich, da hier eine persönliche geistige Schöpfung bei der Auswahl der Daten vorliegen müsste. --ireas :disk: :bew: 09:15, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Karten

Haben diese ganzen Karten hier (auf "Karten" oben mittig klicken) Schöpfungshöhe oder kann man die einfach hier hochladen? 91.57.253.97 23:11, 29. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Leider bringt die PDF-Datei beim Zoomen meinen CPU an seine Grenzen, nach der Vorschau und dem ersten Eindruck würde ich jedoch vermuten, dass die Karten geschützt sind. Grüße, --ireas :disk: :bew: 09:12, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Historische Karten der Preußischen Neuaufnahme gemeinfrei? Scans der Uni Greifswald auch?

Hallo, da es vor allem deutsches Urheberrecht betrifft, bitte ich auch hier auf de: noch mal um Stellungnahme zu dieser Frage auf Commons bezüglich der Urheberrechte von Scans von Karten der Preußischen Neuaufnahme. Antworten hier oder dort in deutsch oder englisch, egal, alles willkommen. Danke! --TETRIS L 23:27, 29. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Ich habe mal was dazugeschrieben. --ireas :disk: :bew: 09:10, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Quelle (FCBarcelona Website - dort lässt mich speziell die Seite Legal Terms zweifeln) und Lizenz (Copyleft) erscheinen mir in Kombination mit dem Hochlader auf Commons (einzige Aktion des Accounts) fragwürdig. Könnte das mal jemand mit Ahnung checken, bitte, damit wir wissen, ob wir es tatsächlich benutzen sollten/dürfen? Danke. -- Jo Atmon Smokey Jo's Café 01:41, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Danke für den Hinweis; ich habe die fehlende Freigabe vermerkt. --ireas :disk: :bew: 08:51, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

NoCommons bei Familienwappen

Warum genau tragen zahlreiche Familienwappen (Bsp.) den Baustein NoCommons; andere wiederum nicht? Die Abbildungen sind wohl alle, wenn die Bildbeschreibungen stimmen mehrere Jahrhunderte alt. --Septembermorgen 17:27, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Es sollte schon einheitlich gehandhabt werden, das ist richtig. Wappen können durchaus von einem angloamerikanischen Copyright betroffen sein (oder werden), auch wenn die Dinger uralt sind. Auch wird die Frage der Schöpfungshöhe auf Commons zu Recht vollkommen anders als hier gehandhabt, was bei uns eine bloße Zusammenstellung alter gemeinfreier Elemente darstellt, kann dort aufgrund der neuen Anordnung als geschützt gelten. Aber was rede ich? Für Wappenfragen ist ja eigentlich unser Wappenpapst zuständig ;) --Marcela 18:56, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Besitzt Datei:Heute-show.png wirklich keine Schöpfungshöhe. Da ist ja auch so ein bunter 3D-Globus mit Lichteffekten, also eher ein Screenshot. Ich habe stattdessen nur den Schriftzug nachgeahmt Datei:ZDF-heute-Show.svg, werde aber immer wieder revertiert. Matthias 11:32, 31. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Der Globus und somit die PNG hat keine SH. --Marcela 19:15, 31. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

RAEB: Person der Zeitgeschichte in AT?

Geht mir konkret um das hier. Die Dame erfährt wegen der Tierschutzcausa eine Menge Medieninteresse. Reicht das um sie ohne ihre Einwilligung abzubilden? --goiken 19:03, 31. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Da der entsprechende Paragraph sehr schwammig formuliert ist, kommt es hier wohl auf die Rechtsprechung an. Ich werde demnächst mal in einem Kommentar zum öster. UrhG nachschlagen, ob dort etwas Genaueres steht.
Im Internet habe ich auf der Seite internet4jurists.at folgende Information gefunden, über deren Wahrheitsgehalt ich dir leider keine Angaben machen kann:

Personenfotos auf öffentlichen Veranstaltungen sind im Normalfall zulässig, so ist etwa ein normaler Ball unbedenklich; hingegen kann eine Wahlveranstaltung unter Umständen einen zufälligen Passanten in einen ungewünschten Zusammenhang bringen. Selbst Fotos einer Demonstration können berechtigte Interessen verletzen, wenn etwa ein gemäßigter Demonstrant zufällig vor einem radikalen Transparent dargestellt wird. Grundsätzlich sind aber derartige Fotos im öffentlichen Raum zulässig.

In diesem Sinne könnte dieses Bild okay sein. Vielleicht kennt sich jedoch jemand anderes besser damit aus? --ireas :disk: :bew: 10:05, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Nein keine Verstoss gegen RABE, weil die Steht auf der Bühne, hat also aktiv teilgenommen. Anders kann aussehen, wenn jemand nur pasiv teilnimmt, also im Publikum steht usw.. Da wäre eine Einzelaufnahme nicht gestattet (Beiwerk schon, aber eben mit Einschränkungen). Aber hier als Trägerin eines Trasparentes muss es ihr klar gewsen sein, dass sie (mit-)fotografiert werden wird. Und auch das die Bilder veröffentlicht werden weil es war ja eine öfffentliche Veranstalltung. Hier seh ich gar keinen Grund wiso man sich nicht auf diese Ausnahmeregel des RABE berufen darf, was man füher als "Relative Personen der Zeitgeschichte" bezeichnet hat. Man sieht auf dem Bild das sie aktiv teilgenommen hat, und das ist meiner Meinug nach, der wichtige Punkt. --Bobo11 11:48, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

ok, danke.--goiken 15:50, 3. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Lewis Carroll

in Commons löscht User:Jameslwoodward Bilder von Lewis Carroll, siehe dort Versionsgeschichte. Die sind doch seit langem frei. Hier ist die Diskussion. Kann ich eine Auswahl, bspw. die Fotografie vom Fisch nur in :de laden? VG und ein gutes Neues Jahr. -- Alinea 14:15, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich rate ab. Wenn die Bilder 2002 erstveröffentlicht wurden, sind sie nach deutschem Recht zwar nicht bis Ende 2047, doch bis Ende 2027 geschützt: Editio princeps (Urheberrecht). Die Erstveröffentlichung muss vom Rechteinhaber bewiesen werden, das wird dem Nachlassverwalter aber nicht schwer fallen. --h-stt !? 19:42, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Paul Klee

Die Werke von Paul Klee sind in Deutschland ab heute gemeinfrei. Hätte ich gewußt, daß sie in den USA nicht gemeinfrei sind, hätte ich nicht auf Commons hochgeladen [[5]], Alinea wohl auch nicht [[6]] und andere auch nicht [[7]] (siehe roten (C)-Hinweis). Müssen wir jetzt um unsere Bilder fürchten, oder wäre es besser gewesen auf WP:de hochzuladen? Und warum taucht dieser Hinweis, soweit ich erkennen kann, erst ab gestern und heute auf? Vielen Dank und Grüße, --Thot 1 19:49, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

In den USA kommt es wohl darauf an, wann ein Bild von Klee erstveröffentlicht wurde. Alles, was vor 1923 erstveröffentlicht wurde, ist in den USA sowieso gemeinfrei, damit vermutlich auch das von dir als erstes Beispiel verlinkte Datei:Fenster u. Palmen, 1914.jpg, würde ich meinen. Eventuell problematisch in den USA sind nur Bilder Klees, deren Erstveröffentlichung nach 1923 erfolgte, siehe dazu Wikipedia:BR#Probleme_mit_der_Gemeinfreiheit_in_den_USA. Allerdings gibt es bei Klee als Schweizer eventuell doch kein Problem, wenn ich das richtig sehe. In der Schweiz sind die Werke von Paul Klee nämlich schon seit 1991 gemeinfrei (die Schweiz hatte damals nur 50 Jahre p.m.a.) und waren dies daher in der Schweiz auch am für die USA massgeblichen 1. Januar 1996 (da bei der Anhebung auf 70 Jahre 1993 bereits abgelaufene Rechte nicht wiederhergestellt wurden). Gestumblindi 19:57, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Frage zwei kann ich beantworten: Weil Benutzer Feydey den zusätzlichen Baustein eingefügt hat. --Die Schwäbin 19:59, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Danke Gestumblindi. Hoffe dann auch mal auf die Schweiz. Grüße, --Thot 1 20:15, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Was für ein Blödsinn. Der war Zeit seit Lebens Deutscher. Er wollte zwar während seiner letzten Jahre Schweizer werden, aber die Eidgenossen haben seine Einbürgerung erst nach seinem Tod genehmigt (und die USA gehen bei Deutschen nach der Staatsbürgerschaft). syrcro 20:46, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Es kommt doch nicht auf die Staatsbürgerschaft an, sondern auf das Land, in dem er lebte und seine Werke schuf. Auf die Gemeinfreiheit in der Schweiz wirkt sich die Frage sowieso nicht aus, hier sind gemäss Entscheidung des Bundesgerichts (Carl Sternheim) auch alle ausländischen Werke gemeinfrei, deren Urheber vor 1943 starb (50 Jahre p.m.a. bis 1993, Rechte wurden bei der Anhebung auf 70 Jahre nicht wiederhergestellt, wie gesagt). Für die Gemeinfreiheit in den USA ist dann wohl ausschlaggebend, ob ein spezifisches Werk entweder vor 1923 oder, wenn nachher entstanden, in der Schweiz "erstveröffentlicht" wurde Gestumblindi 21:12, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Erg.: Syrcro hat ergänzt "die USA gehen bei Deutschen nach der Staatsbürgerschaft" - Beleg dafür? Wenn das stimmt, dann ist wohl alles, was 1923 oder später entstand, problematisch, Älteres aber gleichwohl nicht. Gestumblindi 21:15, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Müssen nun alle Bilder in :de erneut hochgeladen werden, wenn wir sie behalten wollen? Hier sind sie doch nicht gefährdet, oder? Wenn es so wäre. werde ich in Commons allerdings nicht mehr hochladen, siehe Carroll eins drüber. Commons sind ein einziger Irrgarten. -- Alinea 21:46, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Ob sie in Commons gefährdet sind und wenn ja, welche, das kommt darauf an wie gesagt... komplizierte US-amerikanische Rechtslage. Gestumblindi 22:01, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Die USA und Deutschland behandeln Staatsbürger wechselseitig als Inländer, das internationale Urheberrecht kommt für die erst gar nicht zur Anwendung und das schon seit dem "Übereinkommen vom 15.1.1892 über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte" seit 6.5.1892 in Kraft - RGBl. 1892, S. 473 (Gilt aber nicht für alle Werkgattungen und Nebenrechte). syrcro 22:04, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Die fr:wiki hatte schon seit einiger Zeit eine Galerie mit Klee-Bildern drin, und niemand hat sich gerührt. Ich möchte nicht abwarten, ob sie in Commons haltbar sind. Die Mühe mach ich mir, sie neu in :de hochzuladen, wenn das eine Lösung ist. Oder mag jemand sie verschieben? -- Alinea 22:11, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
OK, Syrcro, aber vor 1923 veröffentlichte Bilder wie das erste Beispiel sollten eigentlich auch auf Commons gehen, oder? Ist es nicht so, dass die USA unabhängig von allem anderen vor 1923 Veröffentlichtes als public domain ansehen, selbst wenn es im Ausland noch geschützt wäre? Gestumblindi 22:13, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Es geht aber auch um spätere Bilder. Bitte seid doch so nett zu beantworten, ob sie in :de gehen, ich kann mir nichts anderes vorstellen. Wir haben einen ganzen Tag lang dran gearbeitet, die Bilder in Paul Klee einzustellen. Schönen Abend noch -- Alinea 22:22, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich werde die Bilder neu in de:WP hochladen, da die Werke von Klee in Deutschland seit heute gemeinfrei sind, da das Urheberrecht hier abgelaufen ist, was in anderen Ländern durch die fehlende Egalisierung des Urheberrechts (ich meine so ist der Begriff?) zwischen den Ländern nicht der Fall ist oder schon früher der Fall war. Wenn die Dateien jetzt auf Commons liegen, hoffe ich mal, daß die Leute dort die Dateien nicht einfach löschen, zumal nach meinem Verständnis Commons ja irgendwie eine Sammlung von Dateien für alle anderssprachigen WP's sein soll, wo jeder anderssprachige Benutzer für seine anderssprachigen Artikel auswählen darf, welche Lizenz für ihn gilt um die Datei in einen Artikel einfügen zu dürfen oder nicht (deshalb die verschiedenen Lizenzbausteine; für jede WP-Sprache oder jedes WP-Land einer). Richtig? Ansonsten wird eben auf de hochgeladen. Gruß --Thot 1 22:24, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Siehe auch commons:User_talk:Lupo#Paul_Klee. Lupo schreibt da: "Gemälde, die vor 1923 veröffentlicht wurden, sind so oder so PD in den USA. Soweit ich das sehe, ist Klees Staatsbürgerschaft für Urheberrechtsabwägungen nur bedingt von Interesse, da sich auch das U.S. Copyright Law in 17 USC 104A(h)(8)(C) in erster Linie das Land, in welchem das Werk erstveröffentlicht wurde, stützt." Gestumblindi 23:27, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Siehe auch die Diskussion in commons:Commons:Village pump#Public Domain Day 2011.
Das hieße dann ja, dass PD-old Dateien nicht nach Commons sollten, wenn der Urheber nach etwa 1926 (1996−70) gestorben ist? Oder aber doch, denn nach Wikipedia:BR#Probleme_mit_der_Gemeinfreiheit_in_den_USA (Ende des Abschnitts) dürften die Dateien dann auch hier nicht bleiben, wenn ich es richtig verstehe. Grässliches US-Recht, was wohl die USler teilweise selbst nicht verstehen ... Wann ziehen wir die Server nach Timbuktu um?
Thot 1, warte mit dem Hochladen erstmal noch bis hier Klarheit herrscht - die Gemeinfreiheit ist nicht schon morgen vorbei. Sonst haben wir die Dateien dann doppelt auf dewp und Commons. Viele Grüße --Saibo (Δ) 04:53, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Hallo Saibo. Ich werde warten. Aber: Können wir den US-lern nicht mal irgendwo einen Strich durch die Rechnung machen. ;-o Kann ja nicht sein, daß die alles beherrschen. Und das ginge wohl nur, indem für Deutschland, Österreich und Schweiz und deren Künstler nur auf de:WP hochgeladen wird? MM. Wie das dann mit den Daten auf den Serven in USA, wo die Daten ja liegen (auch die deutschsprachigen Daten der de:WP), ist, weiß ich nicht – ob da rechtlich wieder was gebastelt werden kann? Liebe Gruße, --Thot 1 08:02, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Der Serverstandort ist egal - Schutzlandprinzip.
Außerdem stehen die Server nicht nur in der USA, sondern auf der ganzen Welt verteilt (die Zugriffszeiten besonders zu Spitzenzeiten wären sonst für Europäer, Asiaten, Afrikaner, Australier und Südamerikaner, sprich für nahezu alle, viel zu hoch). Wir z. B. beziehen unsere Daten aus den Niederlanden. -- Chaddy · DDÜP 08:13, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
OK. Gerade deshalb umso mehr nur in de:WP hochladen, da es weltweit kein einheitliches Urheberrecht gibt. Auch da müssen wir uns vor Commons schützen, per Schutzlandprinzip. ;-) Frohes Neues Jahr, wünscht --Thot 1 08:23, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Dazu kommt ja noch, dass sich die englischsprachige Wiki des fair-use-Prinzips bedienen darf und wir aber Bildzitate nicht nutzen dürfen. Wir scheinen mit unserem Bildbedarf unwichtig zu sein. Das nächste Klee-Bild lade ich nur in :de. -- Alinea 10:39, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Dagegen ist nichts einzuwenden, verschieben auf commons kann man's immer noch wenn klar ist, dass auch nach US-Recht gemeinfrei (Nur ist dieser Nachweis eigentlich bei jedem Werk nach 1922 notwendig). Leider ist es nun mal so, dass es kein weltweit einheiltliches Urheberrecht gibt. Und USA ist in der Hinsicht eine der schlimmsten Ausnahmen (PS, GB ist Teilweise noch schlimmer, ich werweise nur auf das ewiges Urheberrecht auf Peter Pan).Bobo11 11:40, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Und der arme Wiki-Autor steht da wie ein dummer Tor. Die allgemeine Aufforderung, gleich in Commons einzustellen, hat sich hier als Rohrkrepierer erwiesen :-p -- Alinea 11:49, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Klar wird dafür geworben in Commons hochzuladen. Denn nur so bekommen die dort ja die Dateien und den Zugriff auf diese Dateien, damit sie uns flux frei gewordene Rechte wieder abnehmen können. Ging ja relativ flott gestern und vorgestern kurz vor und kurz nach Ablauf des Urheberrechts in DE. Verstehe ja, daß das nach deren Recht irgendwie rechtens ist − wie auch immer – fair aber nicht. Und das in einem Land in dem fair-use erlaubt ist. Ich bin auch für's Urheberrecht, aber auch für Bildzitate. --Thot 1 12:08, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
(BK)Na ja die Aufforderung «lad es gleich auf Commons hoch», gilt immer noch (fast) uneingeschränkt für eigne Werke (aber eben nur für diese). Bei fremden Werken wars immer schon so, dass man vorher garantiert die Hirnzellen einschalten muss. Wir redeten bis jetzt über's Urheberecht, aber das ist nicht der einizge (Commons-)Verhinderungsgrund, da gibs noch Recht am eigenen Bild usw. (auch die müssen in jedem einzelnen Fall abgeklärt werden!). Es ist nun mal so das der Hochlader sich seiner Sache schon bewust sein sollte, was er da eigentlich macht. Das ist es leider den wenigsten wirklich bewust, und auch ich bin mir nicht immer sicher, dass ich an alles gedacht habe. Allerdings wenn ich was hochlade, dann bin ich bereit für meine allfäligen Fehler den Kopf hinzuhalten. Nur eine Rundum-Sorglos-Packet kann hier niemand anbeiten, denn selbst wenn man an's DACH- und US-Recht gedacht hat, es gibt noch über 150 andere Länder ..., irgenwo gibt's sicher immer eine Fussangel. Nur muss man sich eben bewusst sein, dass für einen DACH-Bürger die wirklich schlimmen Fussangeln im DACH-Recht (was auch für de: gilt), und für die Fondation in der USA-Recht liegen. Denn man muss sich immer bewust sein, dass Rechtsansprüche nur da durchgesetzt werden können, wo es diesen Strafbestand auch gibt (Vereinfacht gesagt; Wenn es wirklich nur in Lummerland strafbar ist, so darf ich einfach nur nie nach Lummerland, und ich werde nie belangt werden können) . --Bobo11 12:15, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Könnte ja verstehen, wenn das US-Recht „für alle Werke Paul Klee in USA“ gelte, nicht aber für diejenigen Werke, die sich innerhalb der EU (mit Deutschland innerhalb der EU) in Museen und Sammlungen befinden. --Thot 1 12:32, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Dann kann man wirklich nur eigene Bilder hochladen in Commons, für alles andere scheint man Urheberrechtsexperte sein zu müssen. Das sollte eine Warnung für alle Autoren sein, Commons zu benutzen. Für uns gilt, dass Klee frei ist. Wer kann denn die im Klee-Artikel benutzten Bilder in :de verschieben? -- Alinea 12:44, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Am besten einen der hier gelisteten de.Admin ansprechen. --46.5.122.71 12:49, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Interessant ist in diesem Zusammenhang vielleicht auch dieser Abschnitt. Gruß, --46.5.122.71 12:51, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Danke sehr für die Auskunft. Ich habe bei einem Admin angefragt. -- Alinea 13:07, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Scan eines Textes

Hallo. Was sagt Ihr zu diesem Bild hier? Der gescannte Text hat wohl SH und der Autor ist keine 70 Jahre tot. Darf man sowas hochladen? A.S. 23:41, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Wenn der Text nicht frei ist, so ist der Scan es auch nicht. Übrigens, Scan als Quelle anzugeben ist Murks. -jkb- 23:47, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
Dacht' ich mir. SLA? A.S. 23:52, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
P.S. Die angegeben Lizenz übrigens bezieht sich wohl darauf, das der Uploader meinte, er bestimmt die Lizent als Scanner-Bediener unabhängig vom Autor des Textes - von Litvinenko ist es sicher nicht, noch ein Murks. Löschen wäre angebracht. -jkb- 23:54, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
SLA gestellt. A.S. 23:59, 1. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
for the record: als Quelle war "Scan" angegeben, als Urheber "TobiToaster" (=der Uploader), Lizenzen: GFDL + CC. -jkb- 00:03, 2. Jan. 2011 (CET) [Beantworten]
Genau: _war_ angegeben ;) --Guandalug 00:04, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]
ich konnte mir deine nächsten Schritte lebhaft vorstellen :-) -jkb- 00:56, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

MAD-Katzenlogo aus Inspector Gadget

Das ist das "Logo" der fiktiven Organisation M.A.D. aus der Zeichentrickserie Inspector Gadget. Sieht jemand vielleicht ein Möglichkeit, das irgendwie auf de.wp oder Commons hochzuladen? (Mangelnde SH vielleicht?) Grüße --BerntieDisk. 23:54, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich sehe keine SH. -- Chaddy · DDÜP 00:38, 3. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]