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Panoramafreiheit

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Urheberrechtlich geschützte Architektur des Künstlers Friedensreich Hundertwasser in Wien. Die bildliche Wiedergabe der Ansicht von der Straße her gesehen ist nach deutschem und österreichischem Recht aufgrund der Panoramafreiheit erlaubt.

Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ist eine in vielen Rechtsordnungen vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss. In den meisten Urheberrechtsordnungen wird diese grundsätzliche Freistellung zugleich durch spezifische Beschränkungen ausgestaltet, um den Urheber in seiner Rechtsstellung nicht übermäßig zu belasten.

Unabhängig vom Urheberrecht können auch weitere rechtliche Gesichtspunkte einer bildlichen Wiedergabe oder ihrer Verwertung entgegenstehen, beispielsweise das Eigentumsrecht, das Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder staatliche Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen). Diese werden von der Panoramafreiheit üblicherweise nicht oder nur in engem Rahmen tangiert.

Einzelstaatliche Unterschiede[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Übersicht über den Geltungsbereich der Panoramafreiheit in den Ländern Europas (Stand: Mai 2016)

Zwar gibt es in vielen Staaten der Welt eine Regelung der Panoramafreiheit (siehe auch die nebenstehende Karte für Europa), jedoch unterscheiden sich die Vorschriften in ihrem Umfang teilweise erheblich.

Oftmals werden nur sehr genau benannte Werkarten ein- oder ausgeschlossen (Beispiel: Österreich, wo die Ausnahme nur für Werke der Baukunst und der bildenden Künste gilt), während andere Länder keine Beschränkung auf einzelne Werkarten kennen (Beispiel: Deutschland). Teilweise wird die Art der Nutzung beschränkt, etwa mittels eines Verbots kommerzieller Nutzung (Beispiel: Slowenien, Bulgarien) oder einer Beschränkung der Freistellung auf solche Werkverwendungen, bei denen das abgebildete Werk nicht das zentrale Bildmotiv ist (Beispiel: Finnland). Auch unterscheiden sich die jeweiligen Regelungen in Bezug auf den verwendeten Öffentlichkeitsbegriff. Manche Gesetzgeber wollen etwa nur Werke im Freien, nicht jedoch in Innenräumen privilegieren (Beispiel: Island), während in anderen Ländern auch in einem gewissen Maß Werke in Innenräumen unter die Ausnahmeregelung fallen (Beispiel: Österreich). Das Merkmal der Vergütungsfreiheit ist für die Panoramafreiheit nach der in diesem Artikel zugrunde gelegten Definition nicht konstitutiv;[1] zwar erlauben die allermeisten Staaten mit einer solchen Regelung eine kostenlose Nutzung, vereinzelt ist jedoch zumindest die gewerbliche Nutzung an eine Vergütungspflicht geknüpft (Beispiel: Island, mit Einschränkungen).

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Norm[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Maßgeblich ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG):

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Rechtsentwicklung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die heutige Regelung zur Panoramafreiheit besteht in unveränderter Form seit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966.[2]

Deutscher und Norddeutscher Bund[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ihre Ursprünge hat die Ausnahmevorschrift in Deutschland bereits im 19. Jahrhundert.[3] Nachdem auf Ebene des Deutschen Bundes 1837 von der Bundesversammlung der Bundesbeschluss gegen den Nachdruck[4] verabschiedet wurde, sahen – bereits deutlich vor der ersten allgemeindeutschen Urheberrechtsregelung der Jahre 1870 bzw. 1876 – einige Gliedstaaten in ihren jeweiligen Gesetzesumsetzungen eine der Panoramafreiheit vergleichbare Schrankenbestimmung vor. So regelte beispielsweise das 1840 in Kraft getretene Bayerische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Nachdruck, dass „Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen“ sowie die „an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale“ von der zentralen urheberrechtlichen Schutznorm ausgenommen sind.[5] Eine ähnliche Bestimmung existierte auch im Herzogtum Braunschweig.[6] Preußen, dem in der deutschen Urheberrechtsgesetzgebung der Zeit eine Vorreiterrolle zukam,[7] kannte hingegen in seinem Gesetz von 1837 keine äquivalente Schutzausnahme.[8]

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der auf eine Harmonisierung der Partikulargesetze drängte, sah in seiner 1857 publizierten Entwurfsvorlage für ein gesamtdeutsches Urheberrechtsgesetz[9] auch eine Freistellung von Abbildungen des Straßenbilds vor.[10] Die Vorlage wurde durch Sachsen 1862 in der Bundesversammlung präsentiert. Die Ausnahmebestimmung der Panoramafreiheit überdauerte, in modifizierter Form, den Gesetzgebungsprozess und war auch noch im revidierten Entwurf, den die eingerichtete Sachverständigenkommission 1864 vorlegte – dem sogenannten Frankfurter Entwurf (nach dem Tagungsort der Kommission) –, in § 33 vorgesehen.[11] Dieser hatte zum Inhalt, dass „die Nachbildung öffentlicher Denkmäler, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind, […] nicht als Nachdruck behandelt [wird].“[12] Aufgrund der allgemeinen politischen Lage scheiterte das Gesetzgebungsvorhaben im Bund jedoch schlussendlich zur Gänze.[13] 1865 übernahm zumindest Bayern den Frankfurter Entwurf zu großen Teilen;[14] die Regelung zur Straßenbildfreiheit wurde wortlautidentisch übernommen.[15]

Im 1867 gegründeten Norddeutschen Bund wurde 1870 zwar ein reichseinheitliches Urheberrechtsgesetz verabschiedet; dessen endgültige Fassung bezog sich jedoch – anders als noch beide Entwurfsfassungen – von vornherein nicht auf Bauwerke und Werke der bildenden Künste,[16] sodass das finale Gesetz auch keine Regelung zur Panoramafreiheit enthielt.[17] Nach dem Erstentwurf von Friedrich Kühns und Ludwig E. Heydemann sollte die „Nachbildung eines Werkes der Kunst, das auf öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgestellt ist“ nicht als verbotene Nachbildung angesehen werden, wobei ausdrücklich vorgesehen war, dass bei der öffentlichen Aufstellung eines Werks ohne Einwilligung durch den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger ein Entschädigungsanspruch gegen den Aufsteller entstehen würde.[18] Der revidierte Entwurf von Otto Dambach nahm die Nachbildung „von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind“ vom generellen Nachbildungsverbot aus, soweit die Nachbildung „nicht in plastischer Form“ erfolge.[19] In dieser Fassung wurde die Bestimmung dann auch dem Reichstag vorgelegt; zur Begründung wurde gegeben, dass öffentlich ausgestellte plastische Werke „als Gemeingut angesehen zu werden“ pflegten, eine Nachbildbarkeit in plastischer Form aber sowohl Reputationsschäden als auch pekuniäre Einbußen für die Künstler zur Folge hätte.[20] Die vom Reichstag eingesetzte Kommission ließ diese Fassung anschließend ebenfalls unverändert, wobei sie sich noch einem Änderungsantrag widersetzte, die Bestimmung auf in öffentlichen Sammlungen aufgestellte Werke auszuweiten.[21] Die plastische Nachbildung von Werken der plastischen Kunst wiederum sollte „aus künstlerischen wie aus finanziellen Gründen“ nicht privilegiert werden. Erst im Plenum wurde schließlich die Streichung aller Bestimmungen zum Kunstwerkschutz beschlossen.

Deutsches Reich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das KunstschutzG von 1876

1871 ging der Norddeutsche Bund im Deutschen Reich auf. Der Reichstag befasste sich 1875 mit einem Regierungsentwurf für ein Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste (im Folgenden: KunstschutzG), dessen Regelung zur Panoramafreiheit der des Kommissionsentwurfs des Reichstags im Norddeutschen Bund entsprach.[22] Nach dem Wortlaut der Begründung sollte die plastische Nachbildung nicht zu den erlaubten Werknutzungen zählen, weil zum einen schlechte Nachbildungen den „Ruf des Künstlers“ gefährdeten, zum anderen weil sich die freie Nachbildbarkeit für Künstler pekuniär nachteilhaft auswirke. Rufe danach, die Ausnahmebestimmung auf sämtliche Werke der bildenden Künste – Bauwerke waren weiterhin vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (§ 3) – zu erweitern und statt der Nachbildung in plastischer Form die Nachbildung in derselben Kunstform wie das Original zu verbieten, wies die Regierung mit der Begründung zurück, dies sei einerseits zu weitgehend, andererseits würde durch eine Änderung der Einschränkung weg vom Verbot der „Nachbildung in plastischer Form“ eine nicht wünschenswerte „Kompliziertheit“ der Norm geschaffen. Die vom Reichstag eingesetzte Kommission behielt die Regelung zur Panoramafreiheit in ihrer revidierten Fassung des Regierungsentwurfs unverändert bei.[23] Im Zuge der Parlamentsdebatte führten zwei Änderungsanträge zu einer Abänderung dieses Kommissionsentwurfs:

Zum einen wurde der von der Kommission abgelehnte Vorschlag aufgegriffen, die Panoramafreiheit auf sämtliche Werke der bildenden Künste auszuweiten, sofern die Nachbildung nicht in derselben Kunstform erfolgt. Die Antragsteller begründeten dies damit, dass die Unterscheidung zwischen Werken der plastischen und solchen „der zeichnenden und malenden Kunst“ unverständlich sei, weil „überhaupt jedes Kunstwerk, welches auf öffentlicher Straße oder öffentlichen Plätzen sich befindet, schon durch seine Aufstellung Gemeingut des Publikums geworden“ sei und es, will man diesen Grundsatz akzeptieren, keinen Grund gebe, zwischen einzelnen Werkarten zu unterscheiden.[24] Zum anderen wurde im Lauf der Sitzung der Antrag eingebracht, die Formulierung „welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind“ in „welche auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden“ abzuändern.[25] Die Antragsteller führten zur Begründung erstens ebenfalls dogmatische Gründe an, wonach keine Veranlassung zu einer Unterscheidung zwischen aufstellbaren und anderen Werkverkörperungen bestehe, zweitens praktische Schwierigkeiten. So dürfte man nach dem Kommissionsentwurf Sgraffiti an Hauswänden oder an Denkmälern angebrachte Kunstwerke und Reliefs nicht ebenfalls abbilden, was zu Schwierigkeiten bei der Wiedergabe der jeweiligen Bauwerke führe.[26]

Die beiden Vorschläge wurden mit knapper Mehrheit angenommen.[27] Das Gesetz vom 9. Januar 1876 trat schließlich mit dem folgenden Wortlaut zur Straßenbildfreiheit in Kraft:

§ 6 Nr. 3 KunstschutzG [1876]
[Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:]
die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden. Die Nachbildung darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen.

Das KUG von 1907

Das KunstschutzG und das fast gleichzeitig beschlossene Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung (PhotoschutzG), mit dem Fotografien ein (geringerer) Schutz zugebilligt wurde, sahen sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts vielfältiger Kritik ausgesetzt.[28] 1902 veröffentlichte die Regierung einen Entwurf für ein reformiertes PhotoschutzG, der in § 15 die Vervielfältigung von bleibend an öffentlichen Straßen oder Plätzen befindlichen Werken „durch bildliche Wiedergabe ihrer äusseren Ansicht“ freistellte.[29] Die Begründung führt dazu aus, eine Abkehr vom Grundsatz der Straßenbildfreiheit sei nicht beabsichtigt, zumal dieser auch „einem gesunden Rechtsempfinden“ entspreche und die Existenz vieler kleiner Gewerbetreibender daran hänge.[30] Explizit setzt sich die Begründung mit einem Vorschlag auseinander, nur die Wiedergabe des Straßenbildes, nicht aber die Nachbildung des Werkes selbst zu privilegieren, verwirft diesen jedoch, weil einerseits das Werk häufig das Straßenbild maßgeblich bestimme und infolgedessen Abgrenzungsschwierigkeiten entstünden und andererseits in der Praxis oftmals das Werk im Mittelpunkt der Wiedergabe (etwa auf einer Ansichtskarte) stehe. Eine Abweichung zu § 6 Nr. 3 KunstschutzG besteht darin, dass die Einschränkung, die Nachbildung dürfe nicht „in derselben Kunstform“ erfolgen, durch eine Alternativformulierung ersetzt wurde, weil die andere Version „in der Auslegung Schwierigkeiten bereitet“ habe. Mit der Entwurfsformulierung sollte klargestellt werden, dass „inner[e] Teile eines Werkes“ (etwa die Innenarchitektur) grundsätzlich nicht unter die Schrankenregelung fallen und zugleich – durch den Terminus der „bildlichen Wiedergabe“ –, dass nicht-plastische Werke wie Fresken und Sgraffiti nicht genehmigungsfrei an anderen Bauwerken angebracht werden dürfen. Schließlich weist die Begründung die Forderung zurück, die Panoramafreiheit an die Namensnennung des Künstlers zu knüpfen („unterliegt Bedenken“).

Der Normentwurf zur Straßenbildfreiheit wurde in der Literatur unterschiedlich aufgenommen; einige Kommentatoren – wie auch viele Interessensvertreter von Künstlern – erachteten sie als zu weit gehend und regten zum Teil gar ihre komplette Streichung an, andere begrüßten sie demgegenüber.[31] 1904 entschied die Reichsregierung, Kunstschutz und den Fotografieschutz in einem Gesetz – dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) – zu vereinen, und legte einen neuen Regierungsentwurf vor, der in der Gesetzesinitiative vom 28. November 1905 mündete.[32] Dieser bezog – anders als noch das KunstschG – auch Werke der Baukunst mit ein. Eine Regelung zur Panoramafreiheit war auch darin enthalten. Es folgte nach erfolgter erster Lesung abermals der Einsatz einer Kommission; diese nahm allerdings keine wesentliche Änderung an der Regelung zur Straßenbildfreiheit vor, sodass diese in fast identischer Form nach positivem Beschluss des Reichstags am 7. Juli 1907 in Kraft trat:

§ 20 KUG [1907]
Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sich bleibend befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig.

Die Regierung hatte zuvor ergänzend zur Erstbegründung angegeben, dass Befürchtungen, minderwertige Abbildungen könnten dem Künstler schaden, insoweit unbegründet seien, als insbesondere Gebäude „meist nicht künstlerischen Aufgaben dienen, sondern für andere, zum Beispiel patriotische und ähnliche Zwecke bestimmt sind“. Der im Vergleich zum Erstentwurf neu eingefügte Satz „Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht“ sollte lediglich der Klarstellung dienen und war durch keine neue Erwägung motiviert.[33] Die Begründung, auf eine Namensnennungspflicht zu verzichten, wurde gegenüber dem Erstentwurf verändert: So argumentierte die Regierung nun, auf den hauptsächlich in Betracht kommenden Bauwerken würde der Name des Urhebers ohnehin regelmäßig nicht angegeben, und eine Erkundigungspflicht könne „dem Verkehre nicht auferlegt“ werden. Ein Antrag während der Kommissionsberatung, doch wenigstens dann die Urhebernennung zu fordern, wenn die Urheberangabe direkt am Werkstück ersichtlich ist, wurde zunächst angenommen, in zweiter Lesung aber wieder gestrichen, nachdem auf praktische Schwierigkeiten hingewiesen wurde. Beispielsweise sei es kaum möglich, eine Urheberangabe an einem Sims zu erkennen, und bei der Wiedergabe mehrerer Werke unterschiedlicher Urheber sei eine solche Vorschrift „schon aus äußeren Gründen nicht ausführbar“. Die einzige Änderung der Vorschrift, die die Kommission akzeptierte, war die Einfügung von „Wegen“ in der Aufzählung im ersten Satz aus Gründen der Klarstellung.[34] Ein Antrag, die Panoramafreiheit dadurch einzuschränken, dass die Vervielfältigung einzelner Werke nicht privilegiert sein sollte, wurde abgelehnt.

DDR[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Deutschen Demokratischen Republik regelte bis Ende 1965 weiter das KUG die urheberrechtlichen Verhältnisse,[35] sodass auch die dortige Bestimmung zur Straßenbildfreiheit anwendbar blieb. In dem gleichzeitig zum Urheberrechtsgesetz der BRD (dazu im Einzelnen nachstehend) am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 (DDR-URG) wurde dann eine leicht modifizierte Fassung der Straßenbildfreiheit adaptiert. Nach § 25 DDR-URG war „die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Fotografie“ zulässig, wobei sich diese Befugnis „[b]ei Werken der Baukunst […] nur auf die äußere Ansicht [erstreckt]“.[36] Eine Einschränkung bezüglich der Vervielfältigung an einem Bauwerk bestand (anders als im KUG und im Urheberrechtsgesetz der BRD) nicht.

Das DDR-URG trat am 3. Oktober 1990 außer Kraft und wurde durch das Urheberrechtsgesetz der BRD ersetzt (Anlage I Kap. III E. II § 8 zum Einigungsvertrag [EV]).[37]

Bundesrepublik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Bundesregierung legte 1962 einen Entwurf für ein Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor, das gegenüber dem KUG eine Neufassung der Schrankenregelung beinhaltete. Danach sollte es zulässig sein, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben sowie solche Werke durch Fernsehfunk zu senden. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht […] Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“[38] Zur Begründung wurde angeführt, diese Fassung entspreche in etwa der bisherigen Regelung, sei jedoch um die Möglichkeit der Funksendung erweitert.[39] Eine Vergütungspflicht wurde unter Verweis darauf abgelehnt, dass die Ausnahme gerade an die Widmung an die Allgemeinheit abstelle, die durch die Ausstellung an öffentlichen Orten vorgenommen werde, sodass die freie Abbildbarkeit und Verwertbarkeit der Abbildungen gerade dem Normzweck entsprächen. Ebenso abgelehnt wurde wie schon im Kaiserreich und im Norddeutschen Bund der Vorschlag, die Bestimmung auf dauernd in öffentlichen Museen aufgestellte Kunstwerke zu erweitern; diese seien nämlich „nicht in dem gleichen Maße der Allgemeinheit gewidmet wie die Werke, die an öffentlichen Plätzen aufgestellt sind“. Auch sei im Einzelfall schwer festzustellen, ob ein solches Kunstwerk bleibend ausgestellt ist.[40] Nach einem Einwand des Bundesrates[41] modifizierte die Bundesregierung ihren Entwurf dahingehend, dass sie die Passage „sowie solche Werke durch Fernsehfunk zu senden“ wieder strich.[42] Der im Zuge der Beratung eingeschaltete Rechtsausschuss schloss sich dieser geänderten Fassung an.[43] Im Bundestag kam es dies betreffend zu keiner weiteren Diskussion und schließlich zur Annahme der Bestimmung in der Ausschussfassung.[44]

Bei der Anpassung des UrhG an die Richtlinie 2001/29/EG (siehe den Abschnitt „Unions- und Konventionsrecht“) blieb § 59 UrhG unverändert, weil die Konstruktion der Vorschrift insofern offen gehalten ist, als sie – anders als etwa die österreichische Parallelvorschrift – recht allgemein auf die öffentliche Wiedergabe Bezug nimmt, statt im Einzelnen konkrete Verwertungsformen zu benennen. Durch die Aufnahme der Verwertungsform der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) in den § 15 UrhG erübrigte es sich somit, auch noch einmal § 59 UrhG abzuändern.[45] Die heutige Fassung entspricht somit noch der Ursprungsfassung von 1965.

Rechtfertigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs zum UrhG folgt § 59 UrhG der Erwägung, dass „die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten zum Ausdruck bringt, daß damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet wird.“[46] Daraus rechtfertige sich sodann eine „Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, daß jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten darf“. Hiermit korrespondiert nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Gedanke, dass der Urheber, der der Aufstellung bzw. Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimmt, damit „sein Werk in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit [widmet]“.[47]

Dieser Widmungserwägung folgten – wie dargestellt – auch die Begründungen der Vorläufervorschriften bis hinein ins 19. Jahrhundert. Ihr wird von Teilen des Schrifttums entgegengehalten, dass die Panoramafreiheit auch solche Werkstücke erfasse, die ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers in den öffentlichen Raum verbracht werden (siehe hierzu im Einzelnen der Abschnitt „Verhältnis zum Eigentumsrecht und anderen Rechten“); denn liege die Kontrolle über das Werkstück nicht unbedingt beim Urheber, sondern beim Eigentümer, sodass der Eingriff in die Rechte des Urhebers auch nicht auf dessen Willen gestützt werden könne.[48] Diese Autoren befürworten stattdessen tendenziell, die Panoramafreiheit auf das Interesse der Allgemeinheit an einer – unter Berücksichtigung der Interessen des Urhebers – möglichst freien Abbildung des öffentlichen Raums zu stützen.[49]

Auslegungsmaßstab[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Schrankenregelung der Panoramafreiheit grundsätzlich eng auszulegen und einer analogen Anwendung nur in seltenen Ausnahmefällen zugänglich.[50] Anerkannt ist allerdings – für die Schrankenbestimmungen allgemein, aber auch für die Panoramafreiheit im Speziellen –, dass im Einzelfall ein besonders schützenswertes Interesse des Verwerters dazu führen kann, dass bei der Auslegung ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist.[51]

Erfasste Werke[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Werkarten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 59 UrhG kann sich auf Werke beliebiger Art beziehen, solange sie nur mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film wiedergegeben werden können. Die größten Anwendungsbereiche der Ausnahmevorschrift stellen in der Praxis Werke der bildenden Kunst und der Baukunst (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) dar.[52] Gängige Beispiele sind Kirchen, Wohngebäude oder Schlösser, Statuen, Brunnen und an Gebäuden angebrachte Fresken. Jedoch sind auch andere Werkarten denkbar. Sprach- oder Musikwerke können sich etwa auf an Gebäuden angebrachten Gedenktafeln oder Grabmälern befinden und – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – Teil des Straßenbildes im Sinne des § 59 UrhG werden.[53] Von der Panoramafreiheit erfasst ist allerdings ausschließlich die Wiedergabe in der konkreten Darstellungsform (also etwa durch Fotografieren der Gedenktafel), nicht hingegen beispielsweise eine mit Schreibmaschine erstellte Abschrift.[54]

Kriterium „öffentlich“[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Von der Panoramafreiheit gedeckt: Aufnahme einer Skulptur durch einen Zaun, von öffentlichem Straßenland aus angefertigt.
(„Märchenprinzessin“, gestaltet von Karin Bohrmann-Roth; Gartenanlage des Brüder Grimm-Museums Kassel, Schöne Aussicht 2)

Der Panoramafreiheit unterfällt die Wiedergabe von Werken, wenn diese sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Trotz des Wortlauts ist diese Aufzählung nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen, was sich jedenfalls aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung ergebe.[55] Danach kommt es nur darauf an, ob sich das Werk an einem „öffentlichen Ort“ befindet.[56] Zu den öffentlichen Orten zählen auch die Hohe See, das Küstenmeer, Seewasserstraßen sowie Seehäfen.[57]

Das Öffentlichkeitskriterium nimmt dabei Bezug darauf, von wo das Werk aufgenommen oder dargestellt wird – nicht entscheidend ist also, ob das Werkstück selbst öffentlich zugänglich ist; es kann sich etwa auch auf unzugänglichem Privatgrund befinden.[58] In der Vergangenheit war zeitweise umstritten, ob die Panoramafreiheit bei einem an öffentlichem Straßenland gelegenen Werk die Abbildung aus beliebigen Blickwinkeln privilegiert oder stattdessen auch nur solche Ansichten umfasst sind, die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben. Der Bundesgerichtshof entschied diese Frage im Jahr 2003 zugunsten letzterer Position.[59] Von § 59 UrhG erfasst sind demnach ausschließlich solche Aufnahmen und Darstellungen, die von dem öffentlichen Ort aus gemacht worden sind, an dem sich das Werk befindet, und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet.[60] In der Praxis kann sich dadurch unter Umständen ein Beweisproblem ergeben. Da nämlich immer derjenige für die Voraussetzungen einer Schrankenregelung darlegungs- und beweispflichtig ist, der sich auf sie beruft, steht etwa ein Fotograf mitunter vor einer nicht unerheblichen Schwierigkeit, wenn seine Abbildung theoretisch sowohl von einem öffentlichen als auch einem nicht-öffentlichen Ort aus hätte angefertigt werden können. Dem begegnet die Rechtsprechung mit einer Beweiserleichterung: Immer dann, wenn die Abbildung das Werk so zeigt, wie es auch von einem öffentlichen Ort aus wahrgenommen werden kann, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Aufnahme auch tatsächlich von einem solchen Ort aus angefertigt wurde. Der Rechteinhaber an dem abgebildeten Werk muss dann konkrete Umstände vortragen, um diese Vermutung zu erschüttern. Erst wenn ihm dies gelingt, muss der Fotograf doch noch seiner Beweislast nachkommen.[61]

Dem Privileg unzugänglich sind nach der langjähriger herrschenden Meinung jedenfalls Perspektiven, die sich erst durch den Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern[62], Flugzeugen, Helikoptern oder Drohnen[63] oder durch Wegdrücken bzw. Durchbohren von Hecken[64] eröffnen. Desgleichen soll nach vorherrschender Meinung auch für Ansichten gelten, die unter Zuhilfenahme von Ferngläsern oder starken Teleobjektiven entstanden sind.[65] Der Bundesgerichtshof verneinte entsprechend für die Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes vom Balkon eines gegenüberliegenden Hauses (zu dem jeder auf Wunsch einen Schlüssel erhielt) die Anwendbarkeit von § 59 UrhG schon deshalb, weil diese „Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind“.[66] Ob vor diesem Hintergrund eine Kamerainstallation auf dem Dach eines Fahrzeugs, die das Straßenbild aus 2,90 Metern Höhe aufnimmt (Google-Street-View-Fahrzeuge), noch den Blick von der öffentlichen Straße bzw. dem öffentlichen Platz aus wiedergibt und insoweit das Privileg aus § 59 UrhG entstehen lässt, wird in der Literatur kontrovers diskutiert, zumeist aber verneint.[67] Dieser Auffassung schloss sich 2020 das Landgericht Frankfurt am Main nicht mehr an. Es stellte fest, dass es im Licht der europäischen Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) und der weiten Verbreitung von Drohnen auf die Frage des Hilfsmittels und der Ansicht nicht mehr ankommen könne, und unterstellte jedes Bauwerk aus jeder Perspektive und mittels jedes Hilfsmittels der Panoramafreiheit.[68] Das OLG Hamm sah dies 2023 anders, Drohnenaufnahmen seien demnach nicht von der Panoramafreiheit gedeckt[69].

Der Begriff der „öffentlichen“ Wege, Straßen und Plätze ist nicht öffentlichkeitsrechtlich zu verstehen, sondern zielt auf den tatsächlichen Zugang für die Allgemeinheit. Die allgemeine Literaturmeinung fordert dazu eine Widmung zum Gemeingebrauch, die auch dann vorliegen kann, wenn die Straße oder der Platz im Privateigentum steht.[70] Die erforderliche Widmung liegt nach der wohl herrschenden Meinung nicht vor, wenn Privatgelände durch Kontrollen[71] oder gar die Erhebung von Eintrittsgeld vor dem ungehinderten Zutritt geschützt wird. Dass die Straße oder der Platz zeitweilig, insbesondere über Nacht geschlossen wird, steht ihrer Widmung zum Gemeingebrauch und insoweit der Anwendbarkeit von § 59 UrhG nach allgemeiner Meinung jedoch noch nicht entgegen.[72] Illustrativ verweist die Literatur hierfür regelmäßig auf das Beispiel eines Friedhofs, dessen Tore in den Abendstunden verschlossen werden.[73]

Nicht von der Schrankenbestimmung erfasst sind nach einhelliger Auffassung des Schrifttums Aufnahmen und Darstellungen von Werken in Innenräumen auch von öffentlichen Gebäuden wie Museen, öffentlichen Sammlungen, Kirchen oder Behörden.[74] Dies entspricht der ausdrücklichen Erwägung in der amtlichen Begründung, wonach die „in öffentlichen Museen dauernd ausgestellten Kunstwerke“ nicht privilegiert werden sollten, weil diese „nicht in dem gleichen Maße der Allgemeinheit gewidmet [werden] wie die Werke, die an öffentlichen Plätzen aufgestellt sind.“[75] (Für die Darstellung der Innenräume selbst ist im Übrigen ferner § 59 Abs. 1, S. 2 UrhG zu beachten.) Das Oberlandesgericht Köln verneinte vor diesem Hintergrund die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit auf die Darstellung eines Kunstwerks im Plenarsaal des Deutschen Bundestags in Bonn.[76] Strittig ist die Bewertung von Aufnahmen in Örtlichkeiten wie Bahnhofs- oder Flughafenhallen und U-Bahn-Haltestellen; diejenigen Kommentatoren, die diese von der Panoramafreiheit ausschließen wollen, stellen im Wesentlichen darauf ab, dass solche Örtlichkeiten nicht in gleicher Art der Öffentlichkeit gewidmet seien.[77] Gleichfalls umstritten ist die Anwendung von § 59 UrhG auf öffentlich zugängliche Atrien und Passagen.[78] Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Werk sich an ein und demselben Ort befindet, das heißt ortsfest ist.[79] Es kann sich auch nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befinden, wie dies zum Beispiel bei einem urheberrechtlich geschützten Fahrzeug oder einem an einem Schiff angebrachten Kunstwerk der Fall sein kann.[80] Dies soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch für geschützte Werbedarstellungen auf Straßenbahnen, Omnibussen oder auch Lastkraftwagen gelten, da diese bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden.[81]

Eine analoge Anwendung von § 59 UrhG auf Werke, die im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden und die sich damit gewissermaßen in der „virtuellen Öffentlichkeit“ befinden, scheidet aus.[82]

Kriterium „bleibend“[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bleibend: Wandbilder auf einem Mauerstück der East Side Gallery
(„Hommage an die junge Generation“, gestaltet von Thierry Noir)
Bleibend: Installation von Merlin Bauer auf dem Dach eines Geschäftshauses in Köln, Nord-Süd-Fahrt

Erforderlich für die Privilegierung nach § 59 UrhG ist ferner, dass sich das Werk bleibend an einem öffentlichen Weg, einer öffentlichen Straße bzw. einem öffentlichen Platz befindet. In seiner Entscheidung Verhüllter Reichstag hat der Bundesgerichtshof dieses Kriterium dahingehend interpretiert, dass es darauf ankomme, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Errichtung des geschützten Werks an einem öffentlichen Ort der Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung dient oder nicht.[83] Damit schloss er sich nicht uneingeschränkt der bis anhin überwiegend vertretenen Auffassung in der Literatur an, wonach auf die Widmung durch den Verfügungsberechtigten (also dessen Willen, das Werk dauerhaft statt nur vorübergehend im öffentlichen Bereich aufzustellen) abzustellen sei,[84] da es bei alleiniger Berücksichtigung der subjektiven Bestimmung des Berechtigten dieser in der Hand hätte, sich durch eine entsprechende Absichtserklärung vor der nach § 59 UrhG privilegierten Nutzung seines Werkes zu schützen.[85] Als „Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung“ will der Bundesgerichtshof keine Dauerausstellung, sondern eine zeitlich befristete Ausstellung verstanden wissen, deren Dauer „üblicherweise in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen“ wird.[86] In einer neueren Entscheidung aus dem Jahr 2017 sah der Bundesgerichtshof den bleibenden Charakter dann als erfüllt an, wenn das Werk „aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an dem öffentlichen Ort zu bleiben“.[87]

An einem öffentlichen Ort und bleibend: geschütztes Kunstwerk („Kussmund“) am Bug und an den Bordwänden eines AIDA-Kreuzfahrtschiffs
(gestaltet von Feliks Büttner; aufgenommen beim Einlauf in Funchal, Madeira)

Als bleibend wurden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa Kunstwerke auf einem Teilstück der Berliner Mauer gewertet, die sich dort „für die Dauer ihres Bestehens“ befinden (East Side Gallery).[88] Ebenfalls „bleibend“ an einem öffentlichen Ort befindet sich ein auf einem Kreuzfahrtschiff aufgebrachtes Kunstwerk (siehe Abbildung), weil es sich mit dem Schiff bestimmungsgemäß für längere Dauer an (verschiedenen) öffentlichen Orten befindet.[89] Auch ein seit fünf Jahren an demselben öffentlichen Ort auf einem Hochhausdach installiertes Kunstwerk (siehe Abbildung) befindet sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln jedenfalls bleibend dort, sodass Aufnahmen von der Straße aus genehmigungsfrei verwertet werden können.[90] Eben selbiges gilt nach Ansicht des Landgerichts Frankenthal auch für ein als „work in progress“ konzipiertes, über mehrere Jahre hinweg in einem Park aufgestelltes Werk, woran sich wegen des Kriteriums des objektiv erkennbaren Aufstellungszwecks auch dadurch nichts ändert, dass es kurz vor der mündlichen Verhandlung demontiert wird.[91]

Die Literatur will einen bleibenden Charakter zumindest in solchen Fällen bejahen, in denen ein Werk an einem Ort für die Dauer seiner natürlichen (materialbedingten) Existenz verbleibt.[92] Der Panoramafreiheit zugänglich sind somit nach der ganz herrschenden Meinung auch Werke mit kurzer natürlicher (konsistenzbedingter) Lebensdauer, wie etwa Schneeskulpturen und Pflastermalereien, die schon bald schmelzen bzw. sich im Regen auflösen.[93] Die herrschende Meinung subsumiert darunter auch den Bereich der aufgedrängten Kunst (Graffiti) an Hauswänden oder Ähnlichem, die zwar oft bereits nach kurzer Zeit wieder übermalt wird, der aber nichtsdestoweniger eine zeitlich beschränkte Zwecksetzung abgeht, weil sie gewissermaßen ihrem Schicksal überlassen wird.[94] Die andere Fallkategorie bilden Werke, deren Aufstellungsdauer unter der natürlichen Lebensdauer liegt. Im Grenzbereich liegen etwa Feuerwerke, die von der Kommentarliteratur entweder als (nicht bleibende) bewusst kurz gestaltete Präsentationen gewertet werden[95] oder als (bleibende) Werkpräsentation, deren kurze Dauer schlicht den Materialeigenschaften der Feuerwerkskörper geschuldet ist.[96] Gleichfalls umstritten ist die Einordnung von Plakaten und Spruchbändern an Litfaßsäulen.[97] Für Werke, die hinter Schaufenstern und in Schaukästen ausgestellt werden, wird die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit einhellig abgelehnt.[98] Sind die Plakate bzw. Werke in Schaufenstern und -kästen für die Aufnahme bzw. Darstellung im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Aufnahme bzw. Darstellung ohne Bedeutung und beliebig austauschbar, so kommt auch eine Nutzung als unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) in Betracht.

Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich, wenn Werke von vornherein nur temporär im öffentlichen Raum aufgestellt bzw. errichtet werden und ihre künstlerische Wirkung maßgeblich aus dem Zusammenspiel mit der Umgebung resultiert. Aus Anlass des von Christo und Jeanne-Claude verhüllten Reichstags entschied der Bundesgerichtshof, dass es jedenfalls nicht darauf ankommen kann, ob das Kunstwerk nach seiner Deinstallation untergeht oder fortbesteht, weil dies eine unzulässige Unterscheidung nach der Art des Kunstwerkes zur Folge hätte.[99] So befand sich die aus Gewebebahnen bestehende Verhüllung zwar für die gesamte Dauer ihres Bestehens als Kunstwerk an einem öffentlichen Platz, dennoch war sie dort nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht bleibend befindlich, weil das Werk in der Art einer Ausstellung präsentiert wurde.[100]

Abzustellen ist in jedem Fall auf die Situation zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahme bzw. Darstellung; falls das Werkstück doch zu irgendeinem Zeitpunkt nachträglich entfernt und beispielsweise in ein Museum verbracht wird, so berührt dies nicht die Zulässigkeit der Verwertung zuvor rechtmäßig hergestellter Werkwiedergaben.[101]

Privilegierte Nutzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 59 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film.

Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe bezeichnen unterschiedliche Verwertungsarten, wobei die ersten beiden Formen der körperlichen Verwertung und die „öffentliche Wiedergabe“ der Oberbegriff[102] für alle unkörperlichen Verwertungsarten ist. Ein Denkmal wird beispielsweise vervielfältigt (§ 16 UrhG), wenn man es nachbaut, aber auch wenn man ein Foto davon anfertigt und dieses elektronisch speichert oder ausdruckt.[103] Eine Verbreitung (§ 17 UrhG) wiederum erfolgt zum Beispiel, wenn man ein Gebäude fotografiert, auf eine Postkarte druckt (Vervielfältigung) und das so entstandene Vervielfältigungsstück im Anschluss öffentlich zum Verkauf anbietet.[104] Um eine öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) handelt es sich schließlich beispielsweise dann, wenn das Foto eines der Panoramafreiheit unterfallenden Kunstwerkes durch die Einstellung ins Internet öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG)[105] oder im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit einem Beamer an die Wand geworfen und auf diese Weise vorgeführt (§ 19 Abs. 4 UrhG)[106] wird.

Privilegiert sind in allen Fällen – schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut der amtlichen Begründung – auch Nutzungen zu gewerblichen Zwecken.[107] Dabei entsteht auch keine Vergütungspflicht.

Aus der Aufzählung der zulässigen Verwertungsarten wird allgemein der Schluss gezogen, dass ausschließlich die Verwertung in zweidimensionaler – nicht hingegen in plastischer – Form von § 59 UrhG gedeckt ist.[108] Eine Vervielfältigung in dreidimensionaler Form ist danach auch dann nicht zulässig, wenn das Werk als verkleinertes Modell oder aus anderen Materialien nachgebildet wird.[109] Das Erfordernis der Zweidimensionalität steht daher grundsätzlich auch der Vervielfältigung durch sogenannten 3D-Druck entgegen.[110] Eine nicht mehr erfasste Vervielfältigung in dreidimensionaler Form wird im Schrifttum auch bei der Anfertigung bloß virtueller dreidimensionaler Modellrepräsentationen – etwa in Gestalt virtueller Modelle von Skulpturen oder als Teil einer virtuellen Realität – angenommen.[111] Grundsätzlich keine Vervielfältigung in dreidimensionaler Form liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingegen vor, wenn ein Werk unter Rückgriff auf die Panoramafreiheit durch Lichtbild fotografiert und anschließend das Lichtbild auf einen dreidimensionalen Träger aufgeklebt wird, weil dadurch der Lichtbildcharakter erhalten bleibt (im Streitfall: Aufkleben des Lichtbilds einer bemalten Mauer auf der Frontseite eines Architekturmodells der Mauer).[112] (Die Aufbringung auf Bauwerken wird allerdings durch § 59 Abs. 2 UrhG eingeschränkt, siehe unten.) Dies ändert sich erst dann, wenn „zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt“ (Beispiel: einzelnes Abfotografieren der sechs Seiten eines kunstvoll gestalteten Würfels im öffentlichen Raum und anschließendes Aufbringen dieser sechs Fotografien auf einem Modell des Würfels).[113]

Teilweise wird der Standpunkt vertreten, dass Live-Sendungen nicht von der Schrankenregelung des § 59 UrhG gedeckt sind, weil sich das eingeräumte Recht zur öffentlichen Wiedergabe nicht auf das Original, sondern – analog zum überstehenden Beispiel – auf Vervielfältigungsstücke bezieht, die durch die in § 59 Abs. 1, S. 1 UrhG genannten Mittel zulässigerweise entstanden sind.[114] Diese Ansicht ist in der Literatur allerdings umstritten.[115] Auch die Nutzung einer unter den Voraussetzungen des § 59 UrhG angefertigten Fotografie im Internet ist von der Schranke erfasst.[116] Nach allgemeiner Ansicht umfasst die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe durch „Lichtbild“ (§ 72 UrhG) auch diejenige durch Lichtbildwerk;[117] „Film“ ist zudem als Oberbegriff zu Filmwerk und (einfachem) Laufbild zu verstehen.[118]

Einschränkung bei Bauwerken (Abs. 1, S. 2)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei Gebäuden ist prinzipiell nur die Außenansicht von § 59 UrhG gedeckt (§ 59 Abs. 1, S. 2). Die Privilegierung bezieht sich deshalb stets nur auf diejenigen Teile des Gebäudes, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen sind, nicht hingegen auf die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden (oder gar deren Innenräume), welche lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen.[119] Teile der Innenarchitektur etwa dürfen damit selbst dann nicht fotografisch vervielfältigt und anschließend verbreitet werden, wenn sie von der Straße aus sichtbar sind.[120]

Keine Vervielfältigung an einem Bauwerk (Abs. 2)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ausdrücklich nicht erlaubt ist die Vervielfältigung des Werkes „an einem Bauwerk“. Ein geschütztes Denkmal auf dem Marktplatz darf also beispielsweise nicht in Wandgemälden oder Stuckverzierungen an Gebäuden dargestellt werden.[121] Die dahinterstehende Überlegung besteht darin, dass es nicht Sinn und Zweck der Straßenbildfreiheit ist, dass eine Vervielfältigung der ursprünglichen Werkfunktion entsprechend verwendet wird, ohne den Urheber dafür zu vergüten.[122] Soweit sich die Literatur dazu äußert, wird vielfach eine Auslegung dahingehend befürwortet, dass nur die Außenseite des Bauwerks gemeint ist.[123] Damit wäre zwar einerseits etwa die Übernahme eines Freskos über dem Hauseingang unzulässig, andererseits aber seine Kopie an der Wand im Treppenhaus eines Gebäudes erlaubt.

Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 63 UrhG gilt bei der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe im Rahmen der Panoramafreiheit eine Pflicht zur Quellenangabe, wobei der Gesetzgeber bei der öffentlichen Wiedergabe eine solche anders als bei der Vervielfältigung nur fordert, „wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert“ (§ 63 Abs. 2 UrhG). Bei einer Nutzung betroffener Bilder im Internet wird die Verkehrssitte typischerweise nicht von derjenigen im Printbereich abweichen, sodass auch dort eine Quellenpflicht besteht.[124] Das Landgericht Frankfurt untersagte in einem Verfügungsbeschluss aus dem Jahr 2018 die Nutzung einer grundsätzlich auf die Panoramafreiheit stützbaren Aufnahme eines Kunstwerks in einem Fernsehfilm, sofern der Urheber des Kunstwerks nicht angegeben wird.[125]

Die Quellenangabe umfasst in jedem Fall die Bezeichnung des Urhebers (§ 13 UrhG), und zwar grundsätzlich durch Angabe des vollen Namens.[126] Wenn der Urheber an/auf dem Werkstück aber selbst ein Pseudonym oder einen Künstlernamen angebracht hat, so ist dieses bzw. dieser anzugeben.[127] Grundsätzlich gehört zu einer Quellenangabe nach § 63 UrhG nach verbreiteter Ansicht zwar auch der Titel des Werkes oder eine andere dieses identifizierende Bezeichnung, sofern eine solche an/auf dem vervielfältigten Werkstück angegeben bzw. angebracht ist;[128] dies wird im Kontext von § 59 UrhG aber zumeist im Fall freistehender Werke der bildenden Künste für entbehrlich gehalten[129] und nur in anderen Fällen, etwa bei architektonischen Werken, gefordert.[130] Wie weit die Recherchepflicht des Werknutzers bezüglich des Urhebernamens geht, wird unterschiedlich beurteilt. Der wohl überwiegende Teil der Literatur fordert etwa bei unsignierten Werken der bildenden Künste, dass der Verwerter den Urheber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in Erfahrung zu bringen sucht; scheitert dies und ist der Urheber dem Nutzer auch nicht anderweitig bekannt, so greift bei der körperlichen Verwertung § 63 Abs. 1, S. 4 UrhG, sodass die Pflicht zur Quellenangabe entfällt.[131]

Änderungsverbot (§ 62 UrhG)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 62 UrhG verbietet die Vornahme von Änderungen an dem im Rahmen der Panoramafreiheit benutzten Werk (Abs. 1). Hinsichtlich der Zulässigkeit von Änderungen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. auch § 39 Abs. 2 UrhG).[132] Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind auch Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt (§ 62 Abs. 3 UrhG). Diese Ausnahme erstreckt sich im Zusammenhang mit § 59 UrhG sinngemäß auch auf Bauwerke.[133] Erlaubt ist vor diesem Hintergrund beispielsweise das Fotografieren eines der Privilegierung des § 59 UrhG zugänglichen Denkmals und der anschließende maßstabsgetreue Abdruck in einer Zeitung, auch wenn das Denkmal dort naturgemäß nicht in Originalgröße erscheint.[134]

Durch die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes wird das Änderungsverbot nach überwiegender und inzwischen höchstrichterlich geteilter Auffassung nicht verletzt.[135] Der Bundesgerichtshof sah es deshalb etwa als zulässig an, die Fotografie eines auf einer Mauer angebrachten Wandbilds so zu beschneiden, dass keinerlei Umgebungskontext (Mauerkrone und unterer Absatz der Mauer) mehr ersichtlich war, und die derart beschnittene Fotografie im Anschluss zu vervielfältigen.[136] Dies gilt auch dann, wenn wesentliche Teile des Werkes nicht vervielfältigt werden oder eine Vervielfältigung des gesamten Werkes ohne Weiteres möglich gewesen wäre.[137]

Wer von der Straße aus den auf einem Hochhausdach bleibend angebrachten, künstlerisch gestalteten Schriftzug „Liebe deine Stadt“ fotografiert, darf das entstandene Foto zwar unter Berufung auf die Panoramafreiheit vervielfältigen und verbreiten; der Verbreitung einer digital veränderten Version des Bildes, auf der die Farbe des Schriftzuges oder des Himmels verändert wird, steht jedoch das Änderungsverbot des § 62 UrhG entgegen.[138] Gleichfalls gegen § 62 UrhG verstößt, wer eine Pferdeskulptur fotografiert und das entstandene Digitalfoto vor der Verbreitung fototechnisch derart bearbeitet, dass das Pferd nunmehr in leuchtend roter Bemalung und mit Nikolaus-Mütze und -Stiefeln bekleidet erscheint.[139] Entstellungen sind auch bereits nach § 14 UrhG gesondert verboten. Im Streitfall trat hinzu, dass die abgebildete Plastik – das sogenannte Freiburger Holbeinpferd des Bildhauers Werner Gürtner – ihrerseits wiederholt ohne Genehmigung des Rechteinhabers von Unbekannten bemalt, mit Schriftzügen versehen, mit Verpackungsmaterial umhüllt oder in sonstiger Weise verändert wurde. Nach der Auffassung des Landgerichts Mannheim ist ein Fotografieren der Skulptur und anschließendes Verwerten der Fotografie in diesem Zustand zulässig, solange nur der Fotograf nicht noch (zusätzlich) selbst verändernd einwirkt.[140] Diese Ansicht ist in der Literatur indes vielfach auf Ablehnung gestoßen, weil sich die Unzulässigkeit zwar nicht aus dem auf Änderungen Dritter nicht anwendbaren § 62 UrhG, sehr wohl aber aus dem Entstellverbot des § 14 UrhG ergebe.[141]

Verhältnis zum europäischen Recht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 59 UrhG ist angesichts der Regelung in Art. 5 Abs. 3 lit. h der InfoSoc-Richtlinie (siehe dazu den Abschnitt „Unions- und Konventionsrecht“) richtlinienkonform auszulegen.[142] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die Vorschrift grundsätzlich den unionsrechtlichen Anforderungen.[143] In Einzelfällen mit besonderer Eingriffsintensität werden teilweise auch aus deutscher Perspektive Bedenken in Hinblick auf den Drei-Stufen-Test angemeldet. Vogel hält zum Beispiel Fälle für denkbar, in denen Nutzungen am Drei-Stufen-Test scheitern, weil etwa ein Werk der bildenden Kunst Hauptgegenstand einer Abbildung ist.[144] Chirco verortet Bedenken eher im Bereich vergänglicher Werke („Aktions- bzw. Environmentkunst“), weil der Urheber diese gar nicht unmittelbar, sondern lediglich mittels Vervielfältigungsstücken finanziell verwerten kann, sodass eine vergütungsfreie Nutzung über § 59 UrhG mitunter die normale Werkverwertung beeinträchtigt (2. Stufe des Drei-Stufen-Tests).[145]

Verhältnis zum Eigentumsrecht und anderen Rechten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sach- und Grundstückseigentum. Grundsätzlich unterscheidet sich der Schutzgegenstand des Sacheigentums von dem des Urheberrechts insoweit fundamental, als dieses den in einem Werk zum Ausdruck kommenden geistigen Gehalt schützt, während jenes das Recht gewährt, mit einer Sache – in den Grenzen des Gesetzes und vorbehaltlich von Rechten Dritter – nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen.[146] Davon ausgehend ist argumentiert worden, ein Fotograf, der ein urheberrechtlich geschütztes Gebäude fotografiert, beeinträchtige damit den Eigentümer des Hauses in seinem Eigentumsrecht (§ 1004 BGB), und zwar auch dann, wenn sich der Fotograf urheberrechtlich auf die Panoramafreiheit stützen kann. Dem trat der Bundesgerichtshof 1989 in seiner Friesenhaus-Entscheidung mit dem Argument entgegen, es fehle an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum, weil der Fotografiervorgang keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst habe.[147] Wenngleich der Bundesgerichtshof in Anknüpfung an seine Schloss-Tegel-Entscheidung aus dem Jahr 1974[148] in – viel kritisierter – aktueller Rechtsprechung das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers verletzt sieht, wenn der Fotograf dessen Grundstück betritt, um Abbilder insbesondere von Gebäuden und Gärten anzufertigen, die sich darauf befinden, und diese Abbilder sodann ungenehmigt zu verwerten,[149] so hält er nach wie vor daran fest, dass das Eigentumsrecht immer dann zurückstehen muss, wenn ein Gebäude oder ein Garten unter Berufung auf die Panoramafreiheit von einem öffentlichen Platz bzw. einer öffentlichen Straße aus fotografiert wird.[150] Entsprechende Aufnahmen können demnach ohne Rücksicht auf das Eigentumsrecht im erlaubten Rahmen des § 59 UrhG angefertigt und genutzt werden.

Ausstellungsrecht. Ein anderer Problemkreis betrifft das Sacheigentum an unveröffentlichten Kunstwerken. Mit dem Erwerb eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder Lichtbildwerks erwirbt der neue Eigentümer nämlich, sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wird, auch das Ausstellungsrecht an dem jeweiligen Werk (§ 44 Abs. 2 UrhG). Davon ausgehend spricht scheinbar nichts dagegen, dass der Eigentümer eines solchen Originalstücks dieses in einer solchen Weise im öffentlichen Raum platziert, dass es von Dritten unter Rückgriff auf die Panoramafreiheit abgebildet werden kann. Ein Teil der Literatur hält dies für zu weitgehend und vertritt eine engere Interpretation dahingehend, dass das Recht zur bleibenden Aufstellung im Sinne der Panoramafreiheit beim Urheber verbleibt und eigens eingeräumt werden muss, falls die öffentliche Ausstellung nicht selbst – wie etwa bei Fassadenkunst an einem öffentlichen Bauwerk – Gegenstand der Eigentumsüberlassung ist.[151]

Recht am eigenen Bild. Die Panoramafreiheit an sich bezieht sich nur auf das Urheberrecht. Sind beispielsweise auch Personen in einem Film zu erkennen, dessen Urheber sich bei seiner Wiedergabe des Aufnahmegegenstandes ansonsten auf die Panoramafreiheit stützen kann, so bedarf es zur Verwertung nichtsdestoweniger der Einwilligung der Abgebildeten (§ 22 Kunsturhebergesetz [KUG]). Das zugrunde liegende Recht am eigenen Bild kennt eine „Panorama“-Ausnahme nur in den Grenzen der Beiwerksregelung des § 23 Abs. 1 Fall 2 KUG, wonach die Nutzung von Bildern, auf denen die Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, nicht einwilligungspflichtig ist. Siehe hierzu den Artikel „Beiwerk“.

Designschutz. Da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass auch die bloße Abbildung eines eingetragenen Designs in einer Publikation zu den designrechtlichen Benutzungshandlungen (§ 38 Abs. 1 Designgesetz) zählt,[152] kann sich die Frage stellen, ob aus dem Designrecht gegen die Verwertung eines der urheberrechtlichen Panoramafreiheit unterliegenden Motivs vorgegangen werden kann, das ein eingetragenes Design zeigt. Denn das Designrecht kennt keine mit der Panoramafreiheit vergleichbare Schrankenregelung.[153] Teilweise wird befürwortet, die Panoramafreiheit analog auch auf Designs anzuwenden.[154] Dagegen werden jedoch europarechtliche Bedenken vorgebracht.[155]

Schutz des Lichtbild(werk)s. Die Panoramafreiheit lässt den urheberrechtlichen Schutz einer unter Berufung auf sie angefertigten Fotografie unberührt; dass sich ein Fotograf für seine Aufnahme eines Kunstwerks und deren anschließende Verwertung auf die Panoramafreiheit stützt, beeinträchtigt also nicht dessen Urheber- bzw. Leistungsschutz an der Fotografie.[156]

Rechtspolitische Diskussion[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schricker et al. konstatieren einen Bedarf zur Ausweitung der Privilegierung auf die Verwertung mittels Multimediawerken (etwa in Form dreidimensionaler Bewegtanimationen des freien Straßenbildes).[157] In ähnlicher Weise will auch Poeppel Rechtsunsicherheiten im digitalen Umfeld verringern; statt wie Schricker et al. die Liste der einzelnen privilegierten Verwertungstechniken zu verlängern, schlägt er allerdings vor, § 59 UrhG durch Umformulierung zu flexibilisieren. Nach seinem Änderungsvorschlag soll § 59 UrhG statt wie bisher zu erlauben, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“ neu die „Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Abbildungen von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“ (eigene Hervorhebung) gestatten; damit wären der digitalen Verwertung solcher Abbildungen erst gar keine zusätzliche Schranken gesetzt.[158]

Teilweise wird in der Literatur angeregt, die Panoramafreiheit für die gewerbliche Nutzung vergütungspflichtig zu gestalten.[159] So weisen etwa Dreier/Spiecker gen. Döhmann darauf hin, dass mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schulbuchprivileg[160] eine vergütungslose Beschränkung des als Eigentum nach Art. 14 GG geschützten Urheberrechts ein gesteigertes öffentliches Interesse voraussetzt und ein solches bei Diensten wie Google Street View oder Postkartenverlagen, die von der Panoramafreiheit Gebrauch machen, zweifelhaft sei.[161]

Die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ schlug dem Deutschen Bundestag 2007 in ihrem Schlussbericht die Einführung einer solchen Vergütungspflicht vor. Nicht mehr vergütungsfrei sollte nach dem Vorschlag die Abbildung von Werken – mit Ausnahme von Bauwerken – im öffentlichen Raum dann sein, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und sich die Darstellungsabsicht auf das jeweilige Werk richtet.[162] Die Kommission begründete dies einerseits mit der Ungleichbehandlung von Künstlern, deren Werke im öffentlichen Raum befindlich sind, und solchen, deren Werke im Inneren befindlich sind, sowie andererseits mit der Ungleichbehandlung des Fotografen und des Urhebers des abgebildeten Kunstwerkes.[163] Sie griff damit auch eine Forderung des Deutschen Kulturrats auf, der sich mehrfach für eine Vergütungspflicht ausgesprochen hat.[164] Die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wollte auf den diesbezüglichen Vorschlag der Enquete eine Revision des § 59 UrhG prüfen.[165] Der Deutsche Richterbund unterstützte den Vorschlag der Kommission in einer Stellungnahme; der Vorschlag werde „den Anforderungen der Praxis gerecht“ und die erforderliche Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Nutzung sei „leistbar“.[166] Gegen den Vorschlag wandte sich der Deutsche Journalisten-Verband mit der Kampagne Pro Panoramafreiheit.[167]

Zur rechtspolitischen Entwicklung auf Ebene der Europäischen Union, siehe den Abschnitt „Europäische Union“.

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Norm[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt es,

§ 54 Abs. 1 Z. 5 UrhG
Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.

Rechtsentwicklung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Noch vor der amtlichen Bekanntgabe des im Deutschen Bund gefassten Bundesbeschlusses gegen den Nachdruck von 1837 im November 1840 schloss Österreich mit Sardinien am 22. Mai 1840 einen Staatsvertrag zum gegenseitigen Schutz gegen Nachdruck,[168] der noch keine der Panoramafreiheit ähnliche Regelung enthielt. 1892 legte die österreichische Regierung dem Herrenhaus einen Entwurf zu einem neuen Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur oder Kunst und der Photographie vor.[169] Dieser sah in § 32 Z. 4 vor, dass Werke der bildenden Künste, die „auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden“ nachgebildet werden dürfen, „ausgenommen die Nachbildung von Werken der Plastik durch die Plastik“. Nach den Erläuternden Bemerkungen handelt es sich bei der Bestimmung um eine „dem deutschen und ungarischen Rechte entnommene Neuerung, die einem thatsächlich vorhandenen Bedürfnisse entspricht, zumal öffentlich aufgestellte oder angebrachte Kunstwerke als Gemeingut betrachtet zu werden pflegen“.[170] Das Verbot der plastischen Nachbildung durch die Plastik trage „den künstlerischen herrschenden Wünschen“ Rechnung; ferner wurde zu seiner Begründung auf Reputationsschäden und Einnahmeausfälle durch (schlechte) Nachbildungen verwiesen. In Reaktion auf entsprechende Vorschläge lehnte es die Kommission aber ab, auch analog die Nachbildung von Werken der malenden oder graphischen Kunst in derselben Kunstform von der Schranke auszunehmen, weil dadurch die Verbreitung bloßer Abbildungen erschwert würde. Der Entwurf wurde in erster Lesung an die vereinigte juridische und politische Kommission übergeben.[171] Deren im Wesentlichen auf den Berichterstatter Adolf Exner zurückgehende[172] Entwurfsfassung änderte den Wortlaut der (nunmehr in § 39 zu findenden) Vorschrift auf den der später schlussendlich auch beschlossenen Fassung ab:

§ 39 Z. 4 UrhG [1895]
[Als Eingriff in das Urheberrecht ist nicht anzusehen:]
die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche an dem öffentlichen Verkehr dienenden Orten bleibend sich befinden, ausgenommen die Nachbildung von Werken der Plastik durch die Plastik.

In den Erläuternden Bemerkungen zum Kommissionsentwurf wurde die Änderung der örtlichen Bestimmung von „auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen“ zu „an dem öffentlichen Verkehr dienenden Orten“ nicht weiter begründet.[173] Der Kommissionsentwurf gelangte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses ohne Änderungsanträge oder Diskussionen der Bestimmung der Straßenbildfreiheit zur Annahme.[174]

Die novellierte Fassung des UrhG vom 13. Juli 1920,[175] verlautbart durch Vollzugsanweisung vom 31. August 1920,[176] weitete den Urheberrechtsschutz auf Werke der Baukunst aus. Die Schrankenbestimmung zur Panoramafreiheit wurde umformuliert:

§ 34 Z. 3 UrhG [1920]
[Als Eingriff in das Urheberrecht ist nicht anzusehen:]
die Vervielfältigung (Nachbildung) eines Werkes der bildenden Künste, das sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befindet, ausgenommen die Vervielfältigung (Nachbildung) von Werken der malenden oder zeichnenden Kunst durch diese an einem Orte der bezeichneten Art sowie von Werken der Plastik durch die Plastik und von Werken der Baukunst durch die Baukunst überhaupt.

Die Erläuternden Bemerkungen nennen und begründen zwei Abweichungen zum bisherigen Wortlaut:[177] Zum einen wollte der Gesetzgeber die Vervielfältigung von Werken der Baukunst durch die Baukunst explizit ausnehmen, um „den Schutz des Architekten nicht unwirksam [zu machen]“. Weiterhin wurde nun auch die Nachbildung von Werken der malenden oder zeichnenden Kunst an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort explizit vom Privileg ausgenommen. Die Bemerkungen präzisieren die Definition des dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort schließlich dergestalt, dass dazu „Straßen, Plätze usw., dagegen nicht auch Kirchen, Vestibüle von Theatern oder öffentlichen Gebäuden, Saft- und Kaffeehäusern u. dgl. [gehören], da sie nicht dem öffentlichen Verkehre dienen“.

Ein vom Justizministerium 1932 vorgelegter deutsch-österreichischer Entwurf eines gemeinsamen Urheberrechtsgesetzes wurde schließlich aus politischen Gründen nicht weiter verfolgt. Er sah eine Formulierung vor, die der des deutschen KUG (siehe oben unter „Deutschland“) ähnelte.[178] Danach sollten „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, im Wege der Malerei, Graphik oder Photographie“ vervielfältigt werden dürfen, wobei die Vervielfältigung „nicht an einem Bauwerk angebracht“ hätte werden dürfen und sich die Vorschrift bei Bauwerken nur auf die äußere Ansicht erstrecken sollte. Ausdrücklich enthielt die Entwurfsfassung die Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung.[179] Die Gesetzesnovelle von 1936 orientierte sich ausweislich ihrer Erläuternden Bemerkungen dann allerdings auch maßgeblich am Vorentwurf des Bundesministeriums für Justiz von 1930 und den aus diesem nicht zum Durchbruch gekommenen Lösungen.[180] Der Vorentwurf hatte zwar verschiedene Änderungen im Bereich der freien Werknutzung vorgesehen, die Bestimmung zur Straßenbildfreiheit des UrhG [1920] allerdings in identischer Form beibehalten.[181]

§ 54 Z. 5 UrhG [1936]
[Es ist zulässig:]
Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, zu vervielfältigen zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Erläuternden Bemerkungen gibt die Fassung den § 34 Z. 3 UrhG [1920] „in anderen Worten wieder“.[182] Die Ausnahme gelte nicht für Kunstwerke in Kirchen, Museen oder Theatern, weil diese Räumlichkeiten zwar dem öffentlichen Besuch offenstehen, nicht aber wie Straßen, Gassen oder Plätze dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Erläuternden Bemerkungen weisen jedoch darauf hin, dass die novellierte Fassung insoweit über die bisherige Fassung hinausgeht, als die Vervielfältigung ausgeführter Werke der Baukunst (mit Ausnahme des Nachbaus) auch dann frei sein soll, „wenn sich der Bau nicht an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte befindet“. Eine nähere Begründung für diese Änderung ist weder den Erläuternden Bemerkungen noch dem zeitgenössischen Schrifttum zu entnehmen, welches dieser keine weitere Aufmerksamkeit schenkte.[183]

Der heutige Wortlaut unterscheidet sich in zweierlei Aspekten von dem des UrhG [1936]: Im Zuge der Umsetzung der EU-Harmonisierungsrichtlinie mit der UrhG-Novelle 2003 wurde zum einen durch die Einfügung von „und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“ der Privilegierungskreis auf den Bereich der öffentlichen Zurverfügungstellung des neuen § 18a UrhG erweitert, womit die Nutzung im Internet abgedeckt wird. Zum anderen war es nach den Erläuternden Bemerkungen erforderlich, in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. h der Harmonisierungsrichtlinie die freie Werknutzung auf solche Werke einzuschränken, die sich nicht nur bleibend an öffentlichen Orten befinden, sondern die dazu auch angefertigt wurden.[184]

Erfasste Werke und privilegierte Nutzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Erfasst sind von der Panoramafreiheit nach dem insoweit abschließenden Wortlaut der Bestimmung Werke der Baukunst und der bildenden Künste, also abweichend von der Parallelvorschrift des deutschen UrhG nicht auch andere Werke wie etwa Sprachwerke oder Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art.[185]

Werke der Baukunst. Werke der Baukunst sind Bauwerke jeder Art, also etwa auch Brücken.[186] Sie müssen jedoch bereits errichtet worden sein („nach einem ausgeführten Bau“); Entwürfe und Pläne sind der Panoramafreiheit nicht zugänglich.[187] Auch nach heutiger Rechtslage hält es die herrschende Literaturmeinung für unerheblich, ob sich die Bauwerke an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden oder nicht.[188] Noch zur Altfassung im UrhG [1936] hatte der Oberste Gerichtshof entschieden, dass sich der einschränkende Relativsatz „die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden“ nur auf „andere Werke der bildenden Künste“, nicht aber auf Werke der Baukunst bezieht.[189] Damit fällt eine in einem unzugänglichen Privatpark gelegene Villa ebenso unter den Ausnahmetatbestand wie die Hofansicht eines Hauses.[190]

Innenansicht und Innenarchitektur. Ferner wertet der Oberste Gerichtshof auch Innenräume von Gebäuden, wie etwa Treppenhäuser, Innenhöfe, Gänge, Vorhallen, einzelne Säle und Zimmer sowie Portale und Türen als von der Schrankenregelung privilegiert.[191] Diese Ansicht ist im Schrifttum teils auf Ablehnung gestoßen.[192] Teilweise werden auch europarechtliche Bedenken vorgebracht.[193] Zum Bestandteil des Bauwerks kann nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs gar auch die „sogenannte ‚Innenarchitektur‘“ werden. Die von einem Architekten geplante „Gesamtgestaltung eines Raumes (insbesondere einer Wohnung oder eines Geschäftslokals), wobei die einzelnen Möbelstücke und sonstigen Einrichtungsgegenstände nach künstlerischen Gesichtspunkten sowohl aufeinander als auch auf die Beschaffenheit des jeweiligen Raumes abgestimmt werden“, ist in dieser Hinsicht als Teil eines einheitlichen Werkes der Baukunst ebenfalls der Panoramafreiheit zugänglich.[194] Nicht mehr erfasst ist die Wiedergabe solcher Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum, weil es sich bei ihnen dann nicht um integrierte Bestandteile eines Werkes der Baukunst, sondern für sich genommen um Werke der angewandten oder bildenden Künste handelt.[195] Es ist allerdings nicht erforderlich, den gesamten Raum wiederzugeben; vielmehr soll es genügen, dass die Einrichtungsgegenstände nicht für sich allein gezeigt werden oder doch nicht so im Vordergrund stehen, dass ihr Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum nicht mehr zu erkennen wäre.[196] Im Fall eines kunstvoll gestalteten Kirchenfensters ist eine isolierte Wiedergabe nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs schon deshalb zulässig, weil das Fenster selbst Teil des Bauwerks (und zwar der Außen- und Innenansicht) ist und nicht erst im Kontext des Raumes dazu wird; die Wiedergabe von Werkteilen wiederum ist von der freien Werknutzung aber gerade erfasst.[197]

Andere Werke der bildenden Künste. Exemplare anderer Werke der bildenden Künste müssen außerdem dazu angefertigt worden sein, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden. Wie der Begriff „bleibend“ zu verstehen ist, ist obergerichtlich noch nicht abgehandelt worden. Die Literatur will sich zum Teil an der Rechtsprechung zu § 59 dUrhG orientieren.[198] An einem öffentlichen, also dem öffentlichen Verkehr dienenden, Ort befindet sich nach allgemeiner Auffassung zumindest nicht mehr das, was in Kirchen, Museen oder Theatern aufgestellt bzw. angebracht ist.[199] Ein im Flur eines Veranstaltungszentrums aufgehängtes Plakat erfüllt das Öffentlichkeitserfordernis daher nicht.[200] Nach Ansicht von Handig sollen auch Graffiti grundsätzlich geeignet sein, das „bleibend“-Kriterium zu erfüllen.[201]

Auffällig ist, dass sich die ganze Vorschrift dem Wortsinne nach nur auf Werke bezieht, was die Frage aufwirft, ob auch einfache Lichtbilder (§§ 73 f. UrhG) unter Berufung auf die Panoramafreiheit abgebildet werden dürfen. Für diese ist eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zur Panoramafreiheit nicht ausdrücklich angeordnet (vgl. § 74 Abs. 7 UrhG). Ein Teil der Literatur lehnt die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit auf einfache Lichtbilder deshalb unter Verweis auf den Wortlaut ab, ein anderer Teil bejaht sie unter Verweis auf eine planwidrige Regelungslücke.[202]

Privilegierte Nutzungen. Die freie Nutzbarkeit nach § 54 Abs. 1 Z. 5 hängt nicht vom Zweck der Nutzung ab, sodass Aufnahmen bzw. Darstellungen auch kommerziell verwendet werden können.[203] Die erlaubten Arten der Werknutzung sind in der Vorschrift abschließend aufgeführt. Bearbeitungen sind von der Schrankenbestimmung nicht gedeckt.[204] Die Zulässigkeit von Änderung bei Wiedergaben im Rahmen der Straßenbildfreiheit folgt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs den Bestimmungen in § 21 Abs. 1 UrhG. Eine stilisierte Darstellung (etwa einer Gebäudefassade auf einem Flaschenetikett) liegt vor diesem Hintergrund nicht mehr im Privilegierungskreis der Panoramafreiheit, weil es sich um keine Abbildung handelt.[205] Erst mit großem Abstand zum abgebildeten bzw. dargestellten Werk im Rahmen der freien Benützung (§ 5 Abs. 2 UrhG) ließe sich das Werk genehmigungsfrei nutzen; allerdings bedarf es dazu von vornherein keiner Berufung auf § 54 Abs. 1 Z. 5.[206] Unzulässig ist der (dreidimensionale) Nachbau eines Werkes der Architektur, und zwar unabhängig davon, ob das Bauwerk an einem öffentlichen Ort befindet.[207] Nicht erforderlich ist es sowohl im Fall von Bauwerken als auch bei anderen Werken der bildenden Künste, dass das gesamte Werk gezeigt wird, sodass auch eine ausschnittsweise Wiedergabe von der Panoramafreiheit erfasst ist.[208]

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch in der Schweiz dürfen Werke, die sich bleibend auf allgemein zugänglichem Grund befinden, frei abgebildet werden. Die Abbildung „darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonstwie verbreitet werden“ (Art. 27 Abs. 1 URGWerke auf allgemein zugänglichem Grund). Abs. 2 besagt, dass die Abbildung „nicht dreidimensional“ (als Modell) „und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein“ darf. Dies schließt beispielsweise die Übernahme eines Freskos von einer allgemein zugänglichen Hausmauer auf ein anderes Haus aus.[209] War der materielle Geltungsbereich von Art. 27 vor der URG-Revision im Jahr 1993 noch auf die Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst und Fotografie beschränkt,[210] können nach heutigem Wortlaut sämtliche visuell wahrnehmbaren Werke – also etwa auch ein in einen Stein gemeißeltes Gedicht – unter Berufung auf die Schrankenbestimmung genutzt werden.[211]

„[A]llgemein zugänglich“ bezieht sich auf die faktische Zugänglichkeit; nicht von Bedeutung sind diesbezüglich die Eigentumsverhältnisse des Grundes.[212] Auch muss die Zugänglichkeit nicht dauernd gegeben sein, etwa im Fall eines Parks, der während der Nacht geschlossen ist.[213] Orte, die nur bestimmten Kategorien von Personen zugänglich sind, sind nach überwiegender Meinung der Literatur nicht mehr „allgemein zugänglich“.[214] Ob die Erhebung von Eintrittsgeldern in diesem Sinne bereits der Anwendbarkeit der Schranke entgegensteht, ist strittig.[215]

Die Panoramafreiheit gilt auch für Werke auf (nicht allgemein zugänglichem) Privatgrund, die man aber mit bloßem Auge von allgemein zugänglichem Grund aus sehen kann.[216] Innenräume sollen nach herrschender Auffassung nicht unter die Panoramafreiheit fallen.[217] Was genau als „Innenraum“ zu werten ist, ist im Einzelfall umstritten. Ein Teil der Literatur unterscheidet zur Abgrenzung zwischen dem (von der Panoramafreiheit erwähntermaßen nicht privilegierten) Innenraum und dem privilegierten Innenhof (vorausgesetzt freilich, dass dieser allgemein zugänglich ist).[218] Die Einordnung als Innenraum kann wie im Fall von Bahnhofshallen oder Einkaufspassagen schwierig sein, sodass für diese Fälle in der Literatur unterschiedliche Standpunkte zur Anwendbarkeit von Art. 27 URG vertreten werden.[219] Kirchenräume dürften nach überwiegender Ansicht aber nicht mehr erfasst sein.[220]

Mit „bleibend“ ist die feste Aufstellung gemeint. Das Werk darf sich nicht nur zufällig (zum Beispiel wegen eines Transports) an der betreffenden Stelle befinden.[221] Strittig ist, auf welchem zeitlichen Rahmen mit „bleibend“ genau abgestellt werden soll: Nach einer Ansicht von Macciacchini/Oertli sollen ausschließlich Werke erfasst sein, die sich für unbestimmte Zeit „an einem für sie bestimmten Ort“ befinden, was nach der objektiven Erkennbarkeit des Willens des Rechteinhabers zu bewerten sein soll;[222] ähnlich stellt Dessemontet auf die Intention des Rechteinhabers ab, das Werk dauerhaft an seinem (öffentlichen) Platz zu belassen;[223] und fordern Rehbinder/Viganó, dass sich das Werk „erkennbar absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund befindet“ und diesem so gewissermaßen gewidmet wurde.[224] Nach abweichender Ansicht von Barrelet/Egloff und Carron et al. soll es auf die Dauer der Ausstellung hingegen nicht ankommen, sodass auch Skulpturen, die im Zuge einer befristeten Ausstellung vorübergehend in einem öffentlichen Park ausgestellt sind, sich jedoch ansonsten in einem Museum befinden, der Panoramafreiheit unterfallen sollen.[225] Was nur für eine beschränkte Zeit auf öffentlichem Grund befindlich ist, weil es durch Witterungseinflüsse oder Ähnliches zerstört wird (wie Kreidemalereien, eine Schneeskulptur und wohl auch unerlaubt angebrachte Graffiti-Kunst), kann nach Ansicht der Literatur im Rahmen der Straßenbildfreiheit wiedergegeben werden.[226]

Im Gegensatz zur deutschen Parallelvorschrift geht die Schweizer Regelung nicht explizit auf eine Pflicht zur Quellen- bzw. Urheberangabe in Bezug auf das reproduzierte Werk ein. Ein Teil der Kommentarliteratur geht aus diesem Grund von der (uneingeschränkten) Anwendbarkeit der generellen Anerkennungspflicht des Art. 9 URG aus;[227] ein anderer nimmt eine Namensnennungspflicht dann an, wenn das Werk Thema der Abbildung ist, und geht gleichzeitig – analog zu § 63 Abs. 1 dUrhG – von ihrem Wegfall aus, wenn der Urheber auf dem Werkexemplar nicht genannt und dem Verwender auch nicht anderweitig bekannt ist.[228] Eine Mindermeinung geht davon aus, dass generell weder eine Quellen- noch eine Urheberangabe erforderlich ist.[229]

Unions- und Konventionsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Europäische Union[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Europäischen Union gewährt die Richtlinie 2001/29/EG[230] (InfoSoc-Richtlinie) in Art. 5 den Mitgliedstaaten das Recht, in ihren nationalen Gesetzen eine Reihe aufgeführter Ausnahmen oder Einschränkungen der urheberrechtlichen Verwertungsrechte aufzunehmen. Nach Abs. 3 lit. h zählt hierzu auch die Nutzung von „Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden“. Teilweise haben die Mitgliedsstaaten ihre Regelung wörtlich daran ausgerichtet (beispielsweise Österreich), teilweise wurde ein anderer Wortlaut beibehalten bzw. implementiert. Der europäische Gesetzgeber sieht für die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen zudem die Anwendung des sogenannten Dreistufentests vor (Art. 5 Abs. 5). Danach dürfen die zugelassenen „Ausnahmen und Beschränkungen […] nur in bestimmten Sonderfällen [1. Stufe] angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird [2. Stufe] und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden [3. Stufe]“.[231] Dieser Dreistufentest wurde in einigen Staaten ausdrücklich in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen (beispielsweise in Ungarn, wo er in Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes Nr. LXXVI. 1999 zum Urheberrecht als generelles Auslegungsprinzip dem Schrankenkatalog vorsteht), überwiegend wird er als Teil des acquis communautaire auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei der Auslegung zu beachten sein.[232]

Die Drei-Stufen-Test-Konformität der Panoramafreiheits-Ausnahme im Einzelfall ist umstritten. Der schwedische Oberste Gerichtshof hielt es in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 für unvereinbar mit dem Drei-Stufen-Test, eine Vielzahl an Fotografien von Kunstwerken im öffentlichen Raum in einer frei zugänglichen Datenbank im Internet öffentlich zugänglich zu machen (siehe dazu näher im Abschnitt „Schweden“). Auch im Schrifttum vertritt etwa Senftleben die Ansicht, dass die systematische Vervielfältigung sowie die öffentliche Wiedergabe zu kommerziellen Zwecken die normale Werkverwertung beeinträchtigten und daher an der zweiten Stufe scheiterten.[233]

Das Abstellen des Unionsgesetzgebers auf Werke, „die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden“, stand bzw. steht in gewisser Diskrepanz zu den Regelungen in einigen Mitgliedsstaaten, indem der Wortlaut darauf deutet, dass sich die Privilegierung allein am Herstellungszweck zu orientieren hat. Gegen eine solche Erwägung, die vielen Rechtsordnungen – etwa der deutschen und österreichischen – bisher fremd war, werden verschiedentlich praktische Bedenken ins Feld geführt. So sei ein subjektiver Herstellungszweck für einen Dritten, der das Werk fotografieren will, nicht ersichtlich.[234] Fraglich mag zudem sein, ob es sachgerecht ist, eine spätere „Umwidmung“ des Werkes selbst dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sie vom Willen des Urhebers getragen ist. In der Literatur wird vor diesem Hintergrund von einigen Autoren für geboten erachtet, Art. 5 Abs. 3 lit. h InfoSoc-Richtlinie dahingehend erweitert auszulegen, dass auch solche Werke erfasst sind, die sich mit Zustimmung des Urhebers tatsächlich an einem öffentlichen Ort befinden.[235]

In seinem im Juni 2015 vorgelegten Abschlussbericht über die Umsetzung der Harmonisierungsrichtlinie 2001/29/EG[230] schlug der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments dem Parlament vor, im Rahmen eines Entschließungsantrags gegenüber der Europäischen Kommission unter anderem die Position zu vertreten, dass Mitgliedsstaaten, die die Panoramafreiheit vorsehen, diese auf die nicht-gewerbliche Nutzung beschränken müssen; gewerbliche Nutzer sollten sich nicht mehr auf die Ausnahmevorschrift berufen können.[236] Das Parlament lehnte diesen Passus allerdings ab und beschloss den Entschließungsantrag schlussendlich unter vollständiger Weglassung einer Äußerung zur Panoramafreiheit;[237] ein Änderungsantrag, der auf die Anerkennung eines Rechts gerichtet war, „Fotografien, Videomaterial oder andere Abbildungen von Werken, die dauerhaft an öffentlichen Orten platziert sind, zu nutzen“[238], wurde ebenfalls abgelehnt.

Internationale Abkommen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den einschlägigen internationalen Verträgen zum Urheberrecht (Revidierte Berner Übereinkunft [RBÜ], WIPO-Urheberrechtsvertrag [WCT], Welturheberrechtsabkommen [WUA] und TRIPS-Abkommen) wird die Panoramafreiheit nicht ausdrücklich geregelt. Diese sehen allerdings oftmals auch den Dreistufentest als Generalschranke vor, an der sich einzelstaatliche Bestimmungen der Panoramafreiheit zu messen haben (Art. 10 Abs. 2 WCT; Art. 13 TRIPS; Art. 9 Abs. 2 RBÜ, dort jedoch nur für die Vervielfältigung).[239]

Rechtslage in anderen Ländern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Panoramafreiheit weltweit im Überblick (Stand: Januar 2017). Als OK gelten in dieser Karte Staaten, in denen die Panoramafreiheit auch die vergütungsfreie kommerzielle Weiternutzung erlaubt.

Frankreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Norm, erfasste Werke und privilegierte Nutzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der französische code de la propriété intellectuelle (CPI), hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 7. Oktober 2016, sieht in Art. L.122-5 Nr. 11 vor, dass der Urheber eines veröffentlichten Werkes der Baukunst oder der plastischen Kunst, welches sich bleibend (en permanence) an einem öffentlichen Ort (sur la voie publique) befindet, dessen Vervielfältigung (reproduction) und Darstellung (représentation) nicht verbieten kann, wenn diese durch natürliche Personen vorgenommen wird und keinen kommerziellen Charakter aufweist ([…] à l'exclusion de tout usage à caractère commercial).[240] „Darstellung“ (représentation) bezeichnet im französischen Urheberrecht die öffentliche Wiedergabe einschließlich der Aufführung, Vorführung, Sendung, Ausstrahlung und öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet (vgl. Art. L.122-2 CPI).[241]

Keine Werke der Bau- oder plastischen Kunst und somit nicht privilegiert sind etwa, wie bereits im Rahmen der Senatsberatungen erörtert, Werke der Street Art. Mangels bleibenden Charakters scheidet ferner die Nutzung von Werken aus, die im Rahmen befristeter Ausstellungen im öffentlichen Raum aufgestellt werden.[242] Hinsichtlich der privilegierten Nutzungen wird in der Literatur teilweise darauf hingewiesen, dass der Umfang der „kommerziellen“ Nutzung mangels geeigneter Legaldefinition unklar bleibe, was zu praktischen Schwierigkeiten führe.[243]

Rechtsentwicklung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Regelung fand im Oktober 2016 über das Gesetz für eine digitale Republik (Loi pour une République Numérique) Eingang in das kodifizierte Urheberrecht;[244] zuvor fehlte es an einer vergleichbaren Schrankenbestimmung.[245] Früheren Legislativvorstößen war kein Erfolg beschieden; im Dezember 2005 sah die Nationalversammlung etwa im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG von der dort vorgesehenen Möglichkeit zur Einführung der Panoramafreiheit ab.[246]

Der ursprüngliche Regierungsentwurf des Gesetzes für eine digitale Republik sah entgegen der Empfehlung des Nationalen Rats für Digitales (Conseil national du numérique) noch keine Bestimmung zur Einführung der Panoramafreiheit vor.[247] Im Zuge der Beratungen in der Nationalversammlung wurden jedoch eine Reihe von Änderungsanträgen zugunsten einer derartigen Regelung eingebracht. Die Vorschläge, welche von Regierungsseite allesamt unter Verweis auf abzuwartende Verhandlungen über die Panoramafreiheit auf europäischer Ebene abgelehnt wurden, unterschieden sich insbesondere darin, ob die kommerzielle Nutzbarkeit beschränkt und ob nur natürliche Personen von der Ausnahme profitieren sollten.[248] Die Nationalversammlung einigte sich schließlich auf den von den Ausschüssen für Kultur und Recht unterstützten Vorschlag, wonach „Vervielfältigungen und Darstellungen von bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werken der Baukunst und der plastischen Kunst“ privilegiert werden sollten, die „durch Einzelpersonen (particuliers) ohne Gewinnerzielungsabsicht (à des fins non lucratives) vorgenommen werden“.[249] In den Anträgen wurde der Vorstoß unter anderem damit begründet, dass Urheber von Bauwerken im öffentlichen Raum nicht auf urheberrechtlichem Wege eine Privatisierung der Ansicht ihrer Gebäude bewirken können sollten; außerdem solle es möglich sein, dass etwa Familien ihre Urlaubsfotos im Internet veröffentlichen können, auch wenn ein Gebäude oder eine jüngere Skulptur im Bildmittelpunkt steht.[250] Die Ablehnung einer Freistellung auch der kommerziellen Nutzung wurde mit andernfalls drohenden finanziellen Einbußen der Urheber rechtfertigt.[251]

Im Senat schlug der befasste Ausschuss für Kultur, Bildung und Kommunikation (commission de la Culture, de l’Éducation et de la Communication) in seinem Abschlussbericht im Rahmen einer umfassenden Erörterung der Bestimmung eine Änderung vor, wonach nicht nur Einzelpersonen, sondern auch gemeinnützige Organisationen (im Sinne des Gesetzes vom 1. Juli 1901[252]) in den Genuss der Panoramafreiheit kommen sollten. Durch den Ausschluss gewinnbringender Nutzungen sei dem Vermögensinteresse der Urheber bereits hinreichend Rechnung getragen.[253] Entsprechend bekräftigte der Senat den eingeschlagenen Weg, kommerzielle Nutzungen vom Privilegierungskreis auszuschließen, wobei er begründend auf drohende finanzielle Einbußen für die Urheber von bis zu zwanzig Prozent ihrer Einnahmen verwies.[254] Er schlug allerdings „zur Klarstellung“ vor, die Formulierung „ohne Gewinnerzielungsabsicht“ durch „ohne direkt oder indirekt kommerziellen Charakter“ (à l’exclusion de tout usage à caractère directement ou indirectement commercial) zu ersetzen.[255] Mit dieser Formulierung der Ausnahme verließ der Gesetzesentwurf sodann auch den Senat.[256]

Im Paritätischen Ausschuss des Senats und der Nationalversammlung (commission mixte paritaire) wurde daraufhin als Kompromiss die schlussendlich verabschiedete Formulierung vorgeschlagen.[257] Diese begrenzt die freigestellte Nutzbarkeit zum einen auf Nutzungen durch natürliche Personen (réalisées par des personnes physiques), zum anderen sind Nutzungen „mit kommerziellem Charakter“ nicht erfasst (à l'exclusion de tout usage à caractère commercial).

Andere Bestimmungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einige Fälle, in denen ein an einem öffentlichen Ort befindliches Werk abgebildet und diese Abbildung verwertet wird, fängt die Rechtsprechung über eine erweiterte De-minimis-Ausnahme ab. Diese Konstruktion war für Werke an öffentlichen Orten insbesondere vor Inkrafttreten von Art. L.122-5 Nr. 11 CPI von Bedeutung, behält jedoch Relevanz für jene – etwa kommerzielle – Nutzungen, die vom dortigen Ausnahmetatbestand ausgenommen sind.

In Rechtsprechung wie Literatur ist in diesem Sinne einschränkend anerkannt, dass Kunstwerke und Bauwerke, die sich an öffentlichen Orten befinden, jedenfalls dann auch zustimmungsfrei abgebildet werden dürfen, wenn sie nicht den zentralen Gegenstand der Abbildung darstellen, gewissermaßen also nur als Beiwerk in Erscheinung treten (theorie de l’accessoire).[258] So entschied etwa die Cour de cassation im Jahr 2005 höchstrichterlich, dass der Vertrieb einer Postkarte, die einen öffentlichen Platz zum Motiv hat, keiner Zustimmung durch den Urheber des kunstvoll gestalteten Bodenbelags dieses Platzes bedarf.[259] Dies wurde tragend darauf gegründet, dass mangels Bezugs zwischen dem Zweck der Abbildung und dem Bodenbelag in dessen (Mit)abdruck keine eigenständige öffentliche Wiedergabe (communication de l’œuvre au public) vorliege. Demgegenüber verneinte das Gericht im Fall einer Fernsehreportage über gefährdete Kunstwerke die Zulässigkeit der umfassenden Werkwiedergabe einiger in einem öffentlichen Park ausgestellter Skulpturen, weil es nach seiner Auffassung nicht erforderlich gewesen wäre, diese als Ganzes und in Großaufnahme zu zeigen.[260] Keine freie Nutzbarkeit liegt auch dann vor, wenn ein Werk als dekoratives Element zur Gestaltung eines Produkts verwendet wird, weil sich die Auswertung dann konkret auf das abgebildete Werk bezieht.[261] Die Cour de cassation scheint nach Auffassung von Lucas/Lucas/Lucas-Schloetter inzwischen rechtstechnisch dazu übergegangen zu sein, die Beiwerksausnahme als (ungeschriebene) Schrankenregelung zu behandeln; zuvor wurde in derlei Fällen das Vorliegen einer urheberrechtlichen Verwertungshandlung schlechthin in Abrede gestellt.[262]

Großbritannien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Vereinigten Königreich ermöglicht Abschnitt 62 des Copyright, Designs and Patents Act 1988 in Bezug auf Gebäude und – soweit diese dauerhaft an einem öffentlichen Ort oder öffentlich zugänglichen Grundstück befindlich sind – Skulpturen, Gebäudemodelle und Werke des Kunsthandwerks die Herstellung von diese zeigenden graphischen Werken, die Anfertigung von wiedergebenden Fotografien und Filmen sowie die Sendung einer bildlichen Wiedergabe. Die so erlaubterweise hergestellten Vervielfältigungsstücke können zudem verbreitet werden, ebenso wie alles, was unter dieser Schrankenregelung erlaubterweise hergestellt wurde, öffentlich wiedergegeben werden darf (Abschnitt 62 Abs. 3). Nach einer Ansicht in der Kommentarliteratur ist der Begriff „öffentlich zugänglich“ dahin auszulegen, dass davon auch Grundstücke erfasst sind, zu denen der Zugang nur gegen Entgelt oder Lizenzgebühr gewährt wird, wobei allerdings nichts dagegen spreche, wenn der Eigentümer den Besuchern auf vertraglichem Wege Bedingungen hinsichtlich der Vervielfältigung von Ausstellungsgegenständen auferlegt.[263] Ein anderer Kommentar betont, die Regelung scheine auch die dreidimensionale Wiedergabe zu erfassen.[264] Einige Stimmen im Schrifttum schließen aus dem Wortlaut der Bestimmung allerdings auf ein praktisches Problem: Weil auf das Urheberrecht an dem Gebäude (bzw. der Skulptur etc.) abgestellt wird, erstreckt sich die Vorschrift nach dieser Ansicht nicht auf Pläne und Modelle des jeweiligen Werks(tücks); aus diesem Grund könne eine für sich nach Abschnitt 62 zulässige Nutzungshandlung aus dem Urheberrecht an den Plänen/Modellen doch wieder verhindert werden.[265]

Die Vorschrift hat ihre Wurzeln bereits im Copyright Act 1911.[266] Dieser bestimmte in Abschnitt 2(1)(iii), dass die Herstellung oder Veröffentlichung von Gemälden, Zeichnungen, Stichen und Fotografien eines plastischen Werkes oder eines Werkes des Kunsthandwerks, das dauerhaft an einem öffentlichen Ort oder Gebäude befindlich ist, ebenso wenig eine Urheberrechtsverletzung darstellt wie die Herstellung oder Veröffentlichung von Gemälden, Zeichnungen, Stichen und Fotografien eines (beliebigen) architektonischen Kunstwerks, soweit die Wiedergabe nicht in Form einer Bauzeichnung oder eines Bauplans erfolgt.

Niederlande[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsentwicklung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der zwischen 1912 und 1972 geltenden Fassung der Panoramafreiheit war es nicht als Eingriff in das Urheberrecht zu werten, wenn ein in Art. 10 Ziff. 6 („Werke der Zeichenkunst, der Malerei, der Baukunst, Lithographien, Stiche und andere Bildwerke“) angeführtes Werk, das dauerhaft an oder auf öffentlicher Straße sichtbar aufgestellt war, vervielfältigt wurde, solange sich die Vervielfältigung durch ihre Größe und Herstellungsart deutlich vom Originalwerk unterschied und sich bei Bauwerken auf den äußeren Anblick beschränkte.[267] 1972 erfuhr die Schrankenbestimmung eine deutliche Einschränkung, indem zusätzlich das Erfordernis aufgenommen wurde, dass das Werk nicht den Hauptgegenstand der Vervielfältigung bilden durfte.[268]

Bei der Umsetzung der InfoSoc-Richtlinie im Jahr 2004 wurde der Anwendungsbereich und der Freistellungsumfang der Schrankenregelung schließlich wieder geweitet.[269] So wurde insbesondere das frühere Kriterium der dauerhaften, sichtbaren Aufstellung an oder auf einer öffentlichen Straße an die großzügigere Formulierung in der InfoSoc-Richtlinie angepasst und das Verbot einer Nutzung als Hauptgegenstand der Verwertung aufgegeben.[270]

Heutige Regelung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Art. 18 des niederländischen Urheberrechtsgesetzes (auteurswet) vom 23. September 1912 (hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 13. Juli 2016) dürfen Werke, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, vervielfältigt und Abbildungen, die das betreffende Werk so zeigen, „wie es sich dort befindet“ (‘het zich aldaar bevindt’), veröffentlicht werden, ohne damit in das Urheberrecht des Werkschöpfers einzugreifen.[271] Dies gilt jedoch nur für Werke im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 6 („Werke der Zeichenkunst, der Malerei, der Baukunst, Lithographien, Stiche und andere Bildwerke“) sowie Werke aus dem Bereich der Architektur im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Nr. 8. Bei der Übernahme in Sammelwerke ist außerdem zu beachten, dass nur einige Werke des gleichen Urhebers genutzt werden dürfen.

Hinsichtlich des Öffentlichkeitserfordernisses wird, den Gesetzesmaterialien folgend, vorgeschlagen, dass die Bestimmung anders als in der Fassung von 1972 heute Aufnahmen im Innern von Gebäuden nicht mehr generell ausschließt.[272] So soll sie auch auf Werke in öffentlichen Parks und Bahnhofshallen anwendbar sein, nicht jedoch auf Werke, die etwa in Schulgebäuden, Opernhäusern und Museen aufgestellt sind.[273] Das Bezirksgericht Arnhem verneinte für den Innenraum eines Fußballstadions (Amsterdam Arena) die erforderliche Öffentlichkeit mit Hinweis auf die zu zahlende Eintrittsgebühr und die Möglichkeit des Eigentümers, Einzelne vom Zutritt auszuschließen.[274] Das Bezirksgericht Leeuwarden sah die prominent auf dem Werbeplakat einer Bank abgedruckte Fotografie einiger urheberrechtlich geschützter Wohnhäuser in einem Ferienpark als durch die Panoramafreiheit privilegiert an, weil die Häuser dort von einer öffentlichen Straße und vom Wasser aus sichtbar waren.[275]

Die erforderliche Absicht zum dauerhaften Verbleib schließt etwa die Anwendbarkeit der Schranke auf temporäre Ausstellungen auf öffentlichen Plätzen aus.[276] In der Literatur wird auch vorgeschlagen, Graffiti-Kunst an einem öffentlichen Ort als bleibend zu werten, weil sie zwar regelmäßig entfernt bzw. übermalt wird, sich jedoch dort auf unbestimmte Dauer befindet.[277]

Erfasst sind nur zweidimensionale Nutzungen, nicht hingegen beispielsweise die Anfertigung einer Skulptur oder einer plastischen Miniatur in einer Schneekugel.[278] Privilegiert ist also etwa die Abbildung des Werkes auf einer Postkarte oder in einem Reiseführer.[279] Auch die Nutzung im Internet ist umfasst.[280] Die Beschränkung auf Abbildungen, die das Werk so zeigen „wie es sich dort befindet“ (‘het zich aldaar bevindt’), ist – auch schon nach den Materialien – so zu verstehen, dass das Werk nur im Umgebungskontext gezeigt werden kann, sodass eine „freigestellte“ Abbildung nicht mehr unter die Panoramafreiheit fällt.[281] Jedoch darf das Werk – anders als noch unter der früheren Fassung der Schranke – grundsätzlich durchaus auch Hauptgegenstand der Abbildung sein.[282] Quaedvlieg hegt hieran allerdings mit Blick auf den Drei-Stufen-Test Zweifel.[283] Reproduktionsbedingte Vergrößerungen und Verkleinerungen sind erlaubt.[284]

Dass in Sammelwerken nur einige Werke des gleichen Urhebers unter der Panoramafreiheit genutzt werden dürfen, soll beispielsweise Publikationen verhindern, in denen völlig vergütungsfrei eine umfassende Werkschau eines Autors präsentiert wird.[285]

Beweislastpflichtig hinsichtlich der Voraussetzungen der Panoramafreiheit ist derjenige, der sich darauf beruft.[286]

Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kritisiert wird in der Literatur unter anderem, dass im Wirkbereich der Schranke wichtige Werkgattungen fehlten. So weist etwa de Zwaan darauf hin, dass im öffentlichen Straßenland gerade auch Werke der angewandten Kunst (Art. 10 Abs. 1 Nr. 11) und Lichtbildwerke (Art. 10 Abs. 1 Nr. 9) eine herausgehobene Rolle spielten, jedoch nicht von der Panoramafreiheit erfasst sind.[287]

Kruijswijk sieht in der fehlenden Vergütung bei kommerzieller Nutzung einen Verstoß gegen den Drei-Stufen-Test aus Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL.[288]

Schweden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Art. 24 Satz 2 des schwedischen Urheberrechtsgesetzes vom 30. Dezember 1960 (Lag om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk, URL), hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 16. Mai 2017 (in Kraft getreten am 1. Juli 2017), dürfen Bauwerke frei abgebildet (avbildas fritt) werden. Für Werke der bildenden Kunst gelten einschränkende Bestimmungen: Sie dürfen nach Art. 24 Satz 1 Nr. 1 dann abgebildet werden, wenn sie sich dauerhaft unter freiem Himmel (utomhus) an oder auf einem öffentlichen Ort (allmän plats) befinden.[289] Werke der bildenden Kunst sind beispielsweise Gemälde, Skulpturen, Grafiken und Reliefe, ungeachtet dessen, ob sie in zwei- oder dreidimensionaler Form vorliegen, nicht hingegen Werke, die einen Gebrauchszweck erfüllen, wie insbesondere Bauwerke oder Werke der angewandten Kunst.[290] Hierzu zählt etwa auch die Bemalung einer Gebäudefassade.[291] Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein – etwa im Fall von aufwendig gestalteten Fenstern oder Keramikkunst.[290] Karten und andere Werke beschreibender Art, welche als Zeichnungen, Gravuren oder in dreidimensionaler Form vorkommen, sind allerdings als literarische Werke zu werten (Art. 1 Abs. 2 URL).

Was nur vorübergehend an einem öffentlichen Ort ausgestellt ist, kann nicht unter Rückgriff auf die Panoramafreiheit abgebildet werden.[292] Auch was sich in Innenräumen – etwa von Kirchen, Museen oder ähnlichen Einrichtungen – befindet, ist der Schrankenregelung nicht zugänglich.[292] Privilegiert ist nur die bildliche Darstellung, insbesondere also nicht die Vervielfältigung in plastischer Form.[293] Zulässig ist auch die Vervielfältigung als Hauptgegenstand, etwa auf einer Postkarte.[294]

Höchstrichterlich wird die Schrankenregelung allerdings unter direkter Anwendung des Drei-Stufen-Tests eingeschränkt; so kann nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs die Zugänglichmachung an sich privilegierter Fotografien in einer frei zugänglichen Datenbank im Internet unzulässig sein, weil diese Form der Verwertung in unzumutbarer Weise berechtigten Interessen des Urhebers entgegenstehen könne.[295] Diese Beurteilung wird insbesondere darauf gestützt, dass derartige Datenbanken durch einen hohen Verbreitungsgrad einen beträchtlichen kommerziellen Wert aufweisen können – sei es für den Anbieter selbst oder Dritte, die darauf etwa mittels Hyperlinks verweisen –, dem Art. 24 Nr. 1 aber nicht durch einen kompensatorischen Vergütungsanspruch Rechnung trage; bei der vom historischen Gesetzgeber einzig bedachten nicht-digitalen Nutzung sei die Eingriffsintensität wesentlich geringer als im digitalen Bereich.[296]

Zu beachten gilt es auch das Sicherheitsgesetz in Schweden, wonach Gebäude oder andere Einrichtungen, an welchen ein gelbes Schild mit dem Schriftzug „Skyddsobjekt“ (geschützt) mit einer durchkreuzten Kamera angebracht ist, nicht abgebildet werden dürfen.[297]

USA[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Norm[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den Vereinigten Staaten erlaubt 17 U.S.C. § 120(a), Bilder, malerische Darstellungen, Fotografien und andere bildliche Wiedergaben eines ausgeführten architektonischen Werkes anzufertigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen, sofern sich das Gebäude, in dem das Werk festgelegt ist, auf öffentlichem Grund befindet oder von dort aus gewöhnlicherweise sichtbar ist. Für andere Werkkategorien existiert keine vergleichbare Bestimmung.

Rechtsentwicklung und zeitliche Anwendbarkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Bestimmung des Abschnitts 120(a) trat am 1. Dezember 1990 als Teil des Architectural Works Copyright Protection Act in Kraft. Dieser ging auf den Beitritt der Vereinigten Staaten zur Revidierten Berner Übereinkunft zurück, in dessen Folge der Gesetzgeber „architektonische Werke“ als neue Schutzkategorie aufnahm. Deren neuer Schutz sollte zugleich durch die Ermöglichung von bildlichen Wiedergaben eingeschränkt werden. Für architektonische Werke mit einer „intrinsischen Gebrauchsfunktion […], die nicht lediglich darin besteht, das Erscheinungsbild des Objekts darzustellen oder Informationen zu vermitteln“ bestand vor Inkrafttreten des Architectural Works Copyright Protection Act grundsätzlich kein Schutz.[298]

Die Regelung findet, ebenso wie auch der gesamte Schutz architektonischer Werke, nur Anwendung auf solche architektonischen Werke, die am oder nach dem 1. Dezember 1990 geschaffen wurden. Eine Ausnahme besteht für solche Werke, die zu diesem Zeitpunkt lediglich noch nicht ausgeführt waren.[299]

Erfasste Werke[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„Architektonisches Werk“

Zu den als architektonische Werke geschützten – und insoweit zugleich unter der Panoramafreiheit privilegierten – Gebäuden zählen nicht nur „klassische“ bewohnbare Bauwerke (habitable structures) wie Häuser und Bürogebäude, sondern nach der Begründung des Kongresses im House Report auch solche, die von Menschen nur genutzt werden, wie etwa Kirchen, Pergolas, Aussichts- und Gartenpavillons.[300] Das Copyright Office definiert Gebäude in ähnlicher Weise als „von Menschen bewohnbare Bauwerke, die sowohl dauerhaft als auch feststehend sein sollen, wie etwa Häuser und Bürogebäude sowie andere dauerhafte und feststehende Bauwerke, die zur Inanspruchnahme durch Menschen konzipiert sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Kirchen, Museen, Aussichts- und Garten-Pavillons“.[301] Als fraglos erfasst sind in der Rechtsprechung so etwa Wohnhäuser[302] und Postgebäude[303], soweit in ihnen eine schützenswerte Leistung liegt. Für Bauwerke, die keine Gebäude sind, wie etwa Brücken, Autobahnkreuzungen, Dämme, Fußwege, Zelte, Freizeitfahrzeuge, Wohnmobile und Boote, will das Copyright Office demgegenüber keine Registrierung als architektonisches Werk gewähren.[304] Sie bleiben regelmäßig ganz schutzlos.

Die Einordnung von Denkmälern bereitet Schwierigkeiten. Sie erfüllen in der Regel keinerlei Gebrauchsfunktion, sodass sie auch vor Inkrafttreten des Architectural Works Copyright Protection Act als bildmäßige, graphische oder plastische Werke (pictorial, graphic and sculptural works) Schutz genossen hätten.[305] Dies gibt Anlass zu der Frage, ob neuere Denkmäler aufgrund der Gesetzesänderung nun als architektonische Werke zu werten sind – mit der Folge, dass für sie die Panoramafreiheit in Anspruch genommen werden kann. Die Antwort darauf ist umstritten.[306] Ein Ensemble aus 19 Soldatenskulpturen, das den zentralen Bestandteil eines Kriegerdenkmals bildet, ist nach Auffassung des Court of Federal Claims kein architektonisches Werk im Sinne der Vorschrift, weil es nicht dazu diene, von Menschen begangen zu werden, entweder um darin Schutz zu finden oder zu einem anderen Zweck, etwa der Abhaltung eines religiösen Zeremoniells.[307]

Leerlaufen der Panoramafreiheit bei parallelem Schutz als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk?

Ein praktisches Problem kann sich ergeben, wenn ein Gebäude sowohl als architektonisches Werk nach Abschnitt 102(a)(8) geschützt ist als auch Elemente enthält, die Schutz als bildmäßige, graphische oder plastische Werk nach Abschnitt 102(a)(5) genießen.[308] Denn für letztere gilt die Panoramafreiheit nicht, sodass sich die Frage stellt, ob das architektonische Werk damit im Ergebnis eben doch nicht abgebildet werden dürfte.

Ein Schutz als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk kommt grundsätzlich zum einen dann in Betracht, wenn der fragliche Gegenstand keine „intrinsische Gebrauchsfunktion, die nicht lediglich darin besteht, das Erscheinungsbild des Objekts darzustellen oder Informationen zu vermitteln“ (Abschnitt 101) innehat. Dies war etwa im Fall des oben angeführten Kriegerdenkmals der Fall.[309] Falls das Erzeugnis doch über eine solche Gebrauchsfunktion verfügt, kommt ein Schutz dennoch infrage, sofern die künstlerische Komponente vom Gebrauchsgegenstand als solchem „trennbar“ (seperable) ist.[310] Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Komponente getrennt vom Gebrauchsgegenstand als zwei- oder dreidimensionales Kunstwerk vorgestellt werden kann und dann selbst Schutz als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk genösse – entweder für sich alleine stehend oder festgelegt in einem anderen körperlichen Träger.[311]

Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn Schutz als architektonisches Werk als auch ein Schutz einzelner Elemente als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk besteht, wird kontrovers diskutiert. Hiervon zeugt etwa die Entscheidung Leicester v. Warner Bros.[312] des Berufungsgerichts des 9. Bezirks. In dem zugrunde liegenden Fall registrierte der Urheber eines Hochhauses, das durch vier Türme von der Straße abgegrenzt ist, das gesamte Ensemble samt einiger weiterer Kunstwerke als plastisches Werk nach Abschnitt 102(a)(5). Warner Bros. ging demgegenüber von einem Schutz als architektonisches Werk aus und stützte sich bei seiner filmischen Verwertung des Ensembles in dem Film Batman Forever entsprechend auf die Panoramafreiheit. Das Gericht befand in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2000, dass die Türme integraler Bestandteil des architektonischen Werkes seien und als solche auch im Rahmen von Abschnitt 120(a) genehmigungsfrei wiedergegeben werden dürften – ungeachtet dessen, ob für sie auch möglicherweise parallel ein Schutz als plastische Werke bestehen könnte.[313] In seiner dissenting opinion vertritt Richter Fisher demgegenüber die Ansicht, bei Vorliegen eines dauerhaft in einem architektonischen Werk eingebunden, aber das Trennbarkeitskriterium erfüllenden, plastischen Werks könne der Architekt wählen, ob das eingebundene Werk nur nach Abschnitt 102(a)(5), nur nach Abschnitt 102(a)(8) oder nach beiden Abschnitten geschützt werden soll: Falls er sich nicht ausschließlich auf den Schutz nach Abschnitt 102(a)(8) beruft, dürfe sich ein Dritter für eine bildliche Wiedergabe des Gebäudes, die das bildmäßige, graphische oder plastische Werk zeigt, auch nicht auf die Ausnahme 120(a) berufen.[314] Nach dieser Ansicht dürfte man sich etwa bei einem architektonischen Werk, das ein trennbares bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk (also beispielsweise ein kunstvoll gestaltetes Fenster) enthält, für dessen Schutz voll auf Abschnitt 102(a)(5) stützen und damit eine genehmigungsfreie Nutzung nach Abschnitt 120(a) unterbinden.[315] Die Entscheidung des Gerichts ist in der Literatur auf Zustimmung, aber auch auf Ablehnung gestoßen.[316]

Privilegierte Nutzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Freistellung schließt kommerzielle Nutzungen ein.[317] Mit der Tatbestandsalternative „von dort aus gewöhnlicherweise sichtbar“ wird zum Ausdruck gebracht, dass sich das Bauwerk auch auf Privatgrund befinden kann.[318]

Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Straßenbildfreiheit für architektonische Werke wird von Teilen der Literatur abgelehnt, weil private Werknutzungen bereits unter der Fair-use-Doktrin möglich seien und die Ermöglichung einer rein kommerziellen Weiternutzung (wie etwa beim Verkauf von Merchandising-Artikeln) das Urheberrecht des Architekten über Gebühr belaste.[319] Auch wird kritisiert, dass die Vorschrift hinsichtlich der erlaubten Verwertungsarten mit dem Pauschalverweis auf „bildliche Wiedergaben“ zu vage bleibt, sodass etwa unklar ist, ob davon auch Zeichnungen erfasst sind.[320] Vereinzelt wird eine Ausweitung auf andere Werkarten befürwortet.[321]

Weitere Länder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Albanien
Art. 82 des albanischen Urheberrechtsgesetzes von 2016 erlaubt jedermann vergütungsfrei die Reproduktion von Werken, die sich permanent an öffentlich zugänglichen Stellen im Freien befinden. Die Reproduktion darf nicht dreidimensional sein. Bei architektonischen Werken gilt die Schrankenregelung nur für das äußere Erscheinungsbild. Wo möglich, sollen Quelle und Urheber angegeben werden.[322]
Andorra
Das andorranische Gesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte vom 10. Juni 1999 (Llei sobre drets d’autor i drets veïns) enthält keine Bestimmung bezüglich der Panoramafreiheit.[323]
Australien
Der australische Copyright Act, hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 25. Mai 2016, sieht in Art. 65 vor, dass das Urheberrecht an einem Werk, welches sich nicht nur vorübergehend an einem öffentlichen Ort oder einem öffentlich zugänglichen Grundstück befindet, durch die Herstellung eines Gemäldes, einer Zeichnung, einer Gravur, einer Fotografie sowie den Einbezug in einen kinematographischen Film oder eine Fernsehsendung nicht verletzt wird. Dies gilt allerdings nur für Skulpturen (sculptures) und Werke des Kunsthandwerks (works of artistic craftsmanship).[324]
Belgien
Nach Art. XI.190 Nr. 2 des Gesetzbuchs zum Wirtschaftsrecht (code de droit économique) (11. Buch zum Geistigen Eigentum, eingefügt durch Gesetz vom 19. April 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015), hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 29. Juni 2016, kann der Urheber eines erlaubterweise veröffentlichten Werkes dessen Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe nicht verbieten, wenn das Werk an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ausgestellt ist und die Vervielfältigung bzw. öffentliche Wiedergabe nicht auf das Werk selbst abzielt.[325] Für Werke der plastischen Kunst, der Grafik und der Architektur, die dazu bestimmt sind, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, sieht Art. XI.190 Nr. 2/1 ergänzend vor, dass diese vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden dürfen, sofern die Vervielfältigung bzw. öffentliche Wiedergabe zum einen das Werk so zeigt, wie es sich dort befindet (telle qu’elle s’y trouve), zum anderen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.[326] Mit letzterer Einschränkung übernahm der belgische Gesetzgeber – wie auch im Rahmen einiger anderer Schrankenbestimmungen innerhalb seiner Urheberrechtsgesetzgebung – einen Ausschnitt aus dem Drei-Stufen-Test aus Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-Richtlinie (unter Wahrung des dortigen Wortlauts).[327]
Die weiter gehende Bestimmung des Art. XI.190 Nr. 2/1 wurde durch Änderung vom 27. Juni 2016 (in Kraft getreten am 15. Juli 2016) eingefügt.[328] Ein Antrag, Art. XI.190 Nr. 2/1 nur mit der zusätzlichen Maßgabe einzufügen, dass die Nutzungshandlung weder direkt noch indirekt kommerziellen Zwecken dienen darf, hatte im Parlament zuvor keine Mehrheit gefunden.[329]
Brasilien
Das Gesetz Nr. 9610 vom 19. Februar 1998 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (Lei dos Direitos Autorais), hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 14. August 2013, regelt in Art. 48, dass Werke, welche sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden, frei durch Malerei, Zeichnung, Fotografie und audiovisuelle Vorgänge wiedergegeben werden dürfen.[330] Das Vorgängergesetz – Gesetz Nr. 5988 vom 14. Dezember 1973 – hatte demgegenüber noch pauschal vorgesehen, dass die Vervielfältigung von Kunstwerken an öffentlichen Plätzen keine Urheberrechtsverletzung darstellt (Art. 49 Abs. 1 Fall e)).[331]
China
Das chinesische Urheberrechtsgesetz erlaubt jedermann vergütungsfrei, ein auf einem öffentlichen Platz im Freien aufgestelltes oder ausgestelltes Werk der bildenden Kunst abzuzeichnen, nachzuzeichnen, zu fotografieren oder durch Bildaufzeichnung aufzunehmen (Art. 22 Nr. 10).[332] Nach der Rechtsprechung des Obersten Volksgerichtshofs muss bei der Nutzung der Fotografie einer Plastik grundsätzlich der Name des Urhebers und der Werktitel angegeben werden; die Namensnennungspflicht entfällt, wenn die Plastik nicht mit dem Namen ihres Urhebers versehen ist.[333] Andere als die in Art. 22 Nr. 10 genannten Verwertungsarten, insbesondere etwa der Nachbau eines Werkes in dreidimensionaler Form, sind von der Schranke nach verbreiteter Meinung nicht erfasst.[334] Zu beachten ist, dass Werke der bildenden Kunst und architektonische Werke unterschiedliche Werkarten darstellen (Art. 3 Nr. 4).[335]
Dänemark
Gemäß § 24 Abs. 3 des dänischen Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 321 vom 5. April 2016 dürfen Gebäude – ohne weitere Einschränkungen – frei abgebildet werden.[336] Laut dem Kommissionsbericht zur Entwurfsfassung des Urheberrechtsgesetzes soll dadurch allerdings das Namensnennungsrecht des Urhebers nicht beeinträchtigt werden.[337] Zu den Gebäuden zählt die Kommission dabei auch Brücken, Schiffe und ähnliche Bauerzeugnisse.[338] Nach § 24 Abs. 2 dürfen Werke der bildenden Kunst abgebildet werden, wenn sie dauerhaft auf oder an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Platz oder Weg angebracht sind; dies gilt jedoch nicht, wenn das Werk der bildenden Kunst das Hauptmotiv ist oder die Nutzung gewerbsmäßig erfolgt.
Estland
Estland kennt eine Vorschrift zur Panoramafreiheit in § 201 des Urheberrechtsgesetzes (Autoriõiguse seadus), hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 10. April 2016. Danach dürfen Werke der Architektur, der bildenden oder angewandten Kunst sowie Fotografien, die sich dauerhaft an öffentlich zugänglichen Orten befinden, auf beliebige Weise (ausgenommen durch mechanische Kontaktkopie) vergütungsfrei vervielfältigt werden.[339] Die Vervielfältigung darf sodann öffentlich wiedergegeben werden, sofern das Werk nicht Hauptgegenstand der Wiedergabe ist und die Nutzung nicht zu unmittelbar kommerziellen Zwecken erfolgt. Sofern der Name des Urhebers am Werk angegeben ist, so muss dieser bei der öffentlichen Wiedergabe ebenfalls angegeben werden (§ 201 Satz 2).
Finnland
Nach § 25a Abs. 3 des finnischen Urheberrechtsgesetzes (Tekijänoikeuslaki) vom 8. Juli 1961, hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 1. Juli 2016, können Werke der Kunst abgebildet werden, wenn sie sich dauerhaft an oder in direkter Umgebung eines öffentlichen Ortes befinden.[340] Wenn das Werk das maßgebliche Motiv der Darstellung ist, darf diese nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden; zulässig ist allerdings die Verwendung in einer Zeitung oder einer Zeitschrift, falls die Abbildung eine innere Verbindung zum Text aufweist (§ 25a Abs. 3 Satz 2). Gemäß § 25a Abs. 4 können Gebäude – ohne weitere Bedingungen – frei abgebildet werden.
Island
Das isländische Urheberrechtsgesetz (höfundalög), hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 1. Januar 2016, gewährt in Artikel 16 das Recht, erlaubnisfrei Fotografien von Gebäuden und Kunstwerken, die sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort im Freien befinden, anzufertigen und zu zeigen. Sofern das Bau- bzw. Kunstwerk den Hauptgegenstand der Fotografie darstellt und diese zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, ist die Panoramafreiheit an eine Vergütungspflicht geknüpft, falls die Nutzung nicht in einer Zeitung oder im Rahmen einer Fernsehsendung erfolgt.[341]
Italien
Das italienische Urheberrecht, primär niedergelegt im Gesetz Nr. 633 vom 22. April 1941 über den Schutz des Urheberrechts und anderer mit seiner Ausübung verbundener Rechte (Legge 22 aprile 1941, n. 633: Protezione del diritto d'autore e di altri diritti connessi al suo esercizio), hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 22. Januar 2016, sieht keine der Panoramafreiheit vergleichbare Schrankenregelung vor.[342] Folgt man allerdings der Auslegung des Ministeriums vom 5. Februar 2008, gilt auch in Italien die Panoramafreiheit:
„In Ermangelung eines klaren Reglements wurde die Frage der Anerkennung einer Panoramafreiheit in Italien und der möglichen Bedingungen für ein solches Recht dem MiBACT vorgelegt. In seiner Antwort vom 5. Februar 2008 auf die entsprechende parlamentarische Anhörung antwortete das Ministerium, dass ‚die Panoramafreiheit […] in Italien aufgrund des bekannten Grundsatzes anerkannt wird, wonach ein Verhalten, das nicht gesetzlich verboten ist, als rechtmäßig anzusehen ist‘; mit der Folge, dass, mit Ausnahme der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, in Italien, da es keine spezifischen Rechtsvorschriften gibt, es erlaubt sein muss, alle sichtbaren Werke, vom neuen Gebäude auf dem Gelände von Ara Pacis bis zum Kolosseum, frei zu fotografieren, für jeden Zweck, auch für kommerzielle Zwecke, mit der Ausnahme, dass die Modifizierung oder Veränderung des Objekts des Bildes in seinem Anstand und in den Werten, die es zum Ausdruck bringt, beleidigt wird.“ (Textpassage = Übersetzung des engl. Originals)[343][344]
Japan
Art. 46 des japanischen Urheberrechtsgesetzes (Gesetz Nr. 48 vom 6. Mai 1970) wie geändert durch das Gesetz Nr. 121/2006 regelt, dass Werke der Kunst, deren Original im Freien nach Maßgabe von Art. 45 Abs. 2 auf Dauer aufgestellt ist, oder Werke der Baukunst auf jegliche Weise genutzt werden können. Dies gilt jedoch für einige Fälle nicht, namentlich die Vervielfältigungen eines Werkes der Bildhauerei und dessen Angebot an die Öffentlichkeit durch Weitergabe der Vervielfältigungsstücke; den Nachbau eines Werkes der Baukunst und dessen Angebot an die Öffentlichkeit durch Weitergabe des Nachbaus; die Vervielfältigung eines Werkes zu dem Zweck, es auf Dauer im Freien nach Maßgabe von Art. 45 Abs. 2 aufzustellen; und die Vervielfältigung eines Werkes der Kunst zum ausschließlichen Zweck des Verkaufs der Vervielfältigungsstücke sowie der Verkauf der Vervielfältigungsstück.[345]
Kroatien
Nach Art. 91 des kroatischen Urheberrechtsgesetzes (Zakon o autorskom pravu i srodnim pravima) in der Fassung des Änderungsgesetzes 141/2013 vom 5. Dezember 2013 ist es vergütungsfrei erlaubt, Werke, die sich bleibend auf Straßen, Plätzen, Parks oder anderen Orten, die öffentlich zugänglich sind, zu vervielfältigen und solche Vervielfältigungen zu vertreiben und zu veröffentlichen (Abs. 1), solange die Vervielfältigung nicht in dreidimensionaler Form erfolgt (Abs. 2). Auf den nach Abs. 1 entstandenen Kopien muss die Quelle und der Name des Urhebers genannt werden, außer wenn eine solche Angabe nicht möglich ist (Abs. 3).[346] Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.[347]
Lettland
In Lettland ist es nach dem am 6. Dezember 2007 geänderten Urheberrechtsgesetz erlaubt, Bilder von Werken der Architektur, der Fotografie, der visuellen Künste, des Design und der angewandten Kunst, welche sich an öffentlichen Orten befinden, für persönliche Zwecke und als Information in Nachrichten oder Reportagen über aktuelle Veranstaltungen oder für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (Art. 25 Abs. 1). Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Bild dazu dient, das Werk zu wiederholen, es von Sendeanstalten gesendet oder zu kommerziellen Zwecken genutzt wird (Abs. 2).[348]
Liechtenstein
Nach dem liechtensteinischen Urheberrechtsgesetz vom 19. Mai 1999 (hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 1. Oktober 2015) ist es zulässig, ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, abzubilden und die Abbildung anzubieten, zu veräußern, zu senden oder „sonstwie“ zu verbreiten (Art. 29 Abs. 1 URG). Sie darf allerdings nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein (Art. 29 Abs. 2 URG).[349]
Litauen
Das litauische Gesetz über Urheber- und verwandte Schutzrechte vom 18. Mai 1999 (hier zugrunde gelegt in der Fassung des Änderungsgesetzes XII-1183 vom 7. Oktober 2014) erlaubt unter der Maßgabe der Quellenangabe einschließlich Nennung des Urhebers (außer wenn diese sich als unmöglich darstellt), Werke der Architektur und Skulpturen wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, außer wenn diese im Rahmen von Ausstellungen oder in Museen gezeigt werden (Art. 28 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt nicht, wenn das Werk das zentrale Motiv darstellt und die Nutzung direkt oder indirekt zu kommerziellen Zwecken erfolgt (Abs. 2). Es ist weiters nicht erlaubt, Werke der Architektur in Form von Gebäuden oder anderen Bauwerken wiederzugeben, und Kopien von Skulpturen anzufertigen (Art. 3).[350]
Polen
Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 4. Februar 1994 (Ustawa z dnia 4 lutego 1994 roku o prawie autorskim i prawach pokrewnych) in der Fassung der Änderungen vom 21. Oktober 2010 bestimmt, dass die Veröffentlichung von ständig auf allgemein zugänglichen Wegen, Straßen, Plätzen oder in Gärten aufgestellten Werken erlaubt ist, sofern diese nicht zu ein und demselben Gebrauch erfolgt.[351] Nach Padlewska soll für den bleibenden Charakter die Aufstellung für unbestimmte Zeit genügen, ohne dass es auf eine feste Verbindung zum Boden ankommen würde.[352] Auch naturbedingt kurzlebige Werke wie Eis- oder Sandskulpturen sollen unter die Panoramafreiheit fallen.[353] Auf Werke in Innenräumen erstreckt sich die Panoramafreiheit nicht mehr; Eintrittsgebühren oder beschränkte Öffnungszeiten (etwa in einem Park) sollen ihrer Anwendbarkeit hingegen nicht entgegenstehen.[354] Zu „ein und demselben Gebrauch“ dient eine Verwertungshandlung insbesondere dann, wenn ein Gebäude oder eine Skulptur nachgebaut werden; solche Nutzungen fallen nicht mehr unter die Panoramafreiheit.[355] Die Abbildung bestimmter Gebäude kann durch die Verordnung zum Schutz von Objekten mit besonderer Bedeutung für die staatliche Sicherheit und Verteidigung vom 24. Juni 2003 eingeschränkt sein.[356]
Portugal
Portugal übernahm 2004 den Regelungsvorschlag aus der InfoSoc-Richtlinie fast unverändert.[357] Nach Art. 75 Abs. 2 lit. q des portugiesischen Urheberrechtsgesetzes (Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos), hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 5. Juni 2015, ist es erlaubnisfrei zulässig, Werke, wie beispielsweise solche der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten (locais públicos) zu befinden, zu nutzen; dies gilt auch für die Verbreitung rechtmäßig hergestellter Vervielfältigungsstücke, soweit dies nach dem Vervielfältigungszweck gerechtfertigt ist.[358] Art. 76 Abs. 1 lit. a stellt diese privilegierten Nutzungshandlungen (wie alle anderen in Art. 75 Abs. 2 vorgesehenen auch) unter die Bedingung, dass, wann immer möglich, der Name des Urhebers und des Herausgebers, der Werktitel sowie diese identifizierende Umstände anzugeben sind. Ferner unterliegen alle Schrankenregelungen dem „verkürzten“ national kodifizierten Drei-Stufen-Test aus Art. 75 Abs. 4, der auf die erste Stufe (Beschränkung auf bestimmte Sonderfälle) verzichtet. Auf verwandte Schutzrechte ist die Panoramafreiheit nach Art. 189 Abs. 3 analog anwendbar. An einer Beschränkung auf bestimmte Werkarten fehlt es.[359] Eine Vergütungspflicht ist nicht vorgesehen.[360]
Der Begriff der „Nutzung“, von dem die Schrankenregelung Gebrauch macht, erfasst die einzelnen Verwertungshandlungen umfassend und schließt insbesondere die in der InfoSoc-Richtlinie gewährten Verwertungsrechte der Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung ein.[361] Zur Auslegung des Begriffs des „öffentlichen Ortes“ wird im portugiesischen Schrifttum teilweise angeregt, auf die Begriffsbestimmung aus dem Bereich des Senderechts zurückzugreifen; nach Art. 149 Abs. 2 ist ein öffentlicher Ort ein Ort, zu dem, ausdrücklich oder stillschweigend, Zugang – kostenlos oder kostenpflichtig – angeboten wird, ungeachtet eines allfälligen Vorbehalts, Personen vom Zutritt auszuschließen.[362] Nobre sieht vor diesem Hintergrund auch Innenräume öffentlicher Gebäude erfasst.[363]
Russland
Das vierte Buch des russischen Zivilgesetzbuchs, hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 13. Dezember 2016, enthält eine Regelung zur Panoramafreiheit.[364] Danach dürfen Werke der bildenden Künste und fotografische Werke, die sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden, vergütungs- und zustimmungsfrei vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk und Kabel gesendet und öffentlich zugänglich gemacht werden (Art. 1276 Abs. 1). Dies gilt allerdings nicht, wenn die Abbildung des Werkes der Hauptgegenstand der Nutzung ist oder wenn die Abbildung zu kommerziellen Zwecken genutzt wird. Nach dem 2014 eingefügten Abs. 2 sind dieselben Verwertungshandlungen bei Werken der Architektur, der Stadtplanung und der Landschaftskunst, die sich an einem öffentlichen Ort befinden oder von einem solchen aus sichtbar sind, sogar ohne Einschränkung erlaubt.
Die Bestimmung im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Juli 1993 sah demgegenüber noch eine engere Fassung der Schrankenbestimmung vor. Nach Art. 21 war es ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Zahlung einer Urhebervergütung zulässig, Werke der Architektur, der Fotografie oder der bildenden Kunst, die dauerhaft auf einem dem freien Zutritt offenen Ort aufgestellt sind, zu vervielfältigen, durch Rundfunk zu senden oder durch Kabel zur allgemeinen Kenntnisnahme mitzuteilen, soweit nicht die Abbildung des Werkes den Hauptgegenstand einer solchen Verwertung darstellt oder die Abbildung des Werkes zu kommerziellen Zwecken benutzt wird.[365] Die Bestimmung wurde in leicht modifizierter Form übernommen, als das Urheberrechtsgesetz 2008 in das Zivilgesetzbuch integriert wurde. Eine weiter gehende Freistellung für Werke der Architektur, der Stadtplanung und der Landschaftskunst erfolgte erst 2014.
Slowakei
Nach Art. 27 können Werke, die sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden, ohne Erlaubnis des Urhebers bildlich dargestellt werden. Die verschiedenen Werkarten werden alle im Gesetz in Art. 7 aufgezählt. In Art. 27 ist für die Art der Nutzung der Werke innerhalb der Panoramafreiheit wortwörtlich unter anderem von „verbreiten in der Öffentlichkeit durch Verkauf […]“ die Rede, sodass die Panoramafreiheit auch für die kommerzielle Nutzung der Werke gilt. Art. 27 Abs. 1 verweist weiterhin auf Art. 25 Satz 3. Danach ist es für die Nutzung der Werke im Rahmen der Panoramafreiheit verpflichtend, die Quelle und den Urheber zu nennen. Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.[366]
Slowenien
Die Panoramafreiheit ist in Art. 55 des Zakon o avtorski in sorodnih pravicah (hier zugrunde gelegt in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 2006) geregelt. Danach können Werke, welche sich dauerhaft in Parks, Straßen, auf Plätzen oder an anderen allgemein zugänglichen Orten befinden, frei genutzt werden (Abs. 1), sofern die Vervielfältigung nicht in dreidimensionaler Form vorgenommen wird und ihre Nutzung weder demselben Zweck wie das Original dient noch mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (Abs. 2).[367] Die Nutzungsfreistellung ist an die Pflicht zur Quellenangabe geknüpft; außerdem muss der Urheber genannt werden, falls er auf dem benutzten Werkstück angegeben ist (Abs. 3). Art. 55 macht hinsichtlich der erfassten Werkarten keine Einschränkungen.[368]
Spanien
Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996 vom 12. April 1996 in der Fassung des königlichen Dekrets Nr. 20/2011 vom 30. Dezember 2011. Danach dürfen Werke, die ihren dauerhaften Standort in Parkanlage, auf Straßen, Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten haben, durch Malen, Zeichnen, Fotografieren und audiovisuelle Verfahren frei vervielfältigt, verbreitet und wiedergegeben werden.[369] Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.[370]
Tschechien
Auch das tschechische Urheberrechtsgesetz (Gesetz Nr. 121/2000) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. April 2008 kennt die Panoramafreiheit. Nach Art. 33 liegt keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ein Werk, das sich dauerhaft auf einem Platz, einer Straße, in einem Park, an einem öffentlichen Weg oder an einem anderen öffentlichen Ort befindet. Soweit die Möglichkeit dazu besteht, muss allerdings der Name des Urhebers (außer bei einem anonymen Werk) oder der Name der Person, unter deren Namen das Werk der Öffentlichkeit vorgestellt wird, sowie der Titel und der Standort des Werkes angegeben werden (Abs. 1). Diese Gestattung gilt allerdings nicht, wenn ein architektonisches Werk in Form eines Bauwerks wiedergegeben oder nachgeahmt wird, desgleichen wenn ein Werk in dreidimensionaler Form wiedergegeben wird.[371]
Uganda
Im Rahmen einer Fair-use-Bestimmung erlaubt das ugandische Urheberrechtsgesetz die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe architektonischer Werke mittels Fotografie oder einer audio-visuellen oder Fernsehsendung, wenn das Werk bleibend an einem öffentlichen Ort befindlich ist.[372]
Ungarn
Es ist vergütungsfrei erlaubt, von Werken der bildenden Kunst, Architektur und der angewandten Kunst, die dauerhaft im Freien an einem öffentlichen Ort errichtet sind, Aufnahmen anzufertigen (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LXXVI. 1999 zum Urheberrecht).[373]
Zypern
Art. 7(2)(c) des Gesetzes 59/1976 erlaubt es, vergütungsfrei Kopien von künstlerischen Werken, die bleibend an einem Ort befindlich sind, an dem sie von der Öffentlichkeit gesehen werden können, zu vervielfältigen und zu vertreiben.[374] Die Schrankenbestimmung ist hinsichtlich der erfassten Werkarten nicht beschränkt.[375]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Allgemein
  • Reto M. Hilty, Sylvie Nérisson: Balancing Copyright: A Survey of National Approaches. Springer, Berlin, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-642-29595-9, doi:10.1007/978-3-642-29596-6.
  • Ernst D. Hirsch Ballin: Zur Freiheit des Straßenbildes. In: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA). Band 23, 1957, S. 1–15.
  • Philipp Möhring (Begr.), Paul Katzenberger (Hrsg.): Quellen des Urheberrechts. Luchterhand, Neuwied 1961. Loseblattsammlung, Stand: 56. Lfg. 2005 (Erscheinen mit dieser Lieferung eingestellt), ISBN 3-7875-2400-2.
  • Bryce Clayton Newell: Freedom of Panorama: A Comparative Look at International Restrictions. In: Creighton Law Review. Band 44, Nr. 2, 2010, S. 405–427.
  • Antoon Quaedvlieg: De wettelijke vertekeningen van de panoramavrijheid. In: Tijdschrift voor Auteurs-, Media- en Informatierecht (AMI). Band 42, Nr. 1, 2018, S. 2–10.
  • Antoon Quaedvlieg: Driestappentoets en panoramavrijheid: In botsing bij het prominent gebruik van werken in reclame. In: Tijdschrift voor Auteurs-, Media- en Informatierecht (AMI). Band 42, Nr. 1, 2018, S. 19–25.
Deutschland
  • Maximilian Becker: Das Architektenurheberrecht als Instrument des Veranstaltungsschutzes. In: Zeitschrift für Geistiges Eigentum. Band 6, Nr. 2, 2014, S. 228–254, doi:10.1628/186723714X14139626212833. [Zur Panoramafreiheit: S. 239–241.]
  • Claudio G. Chirco: Die Panoramafreiheit. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7685-9.
  • Christian Czychowski: § 59 UrhG. In: Axel Nordemann, Jan Bernd Nordemann und Christian Czychowski (Hrsg.): Urheberrecht. 12. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2018, ISBN 978-3-17-034406-8.
  • Thomas Dreier: § 59 UrhG. In: Ders. und Gernot Schulze (Hrsg.): Urheberrechtsgesetz. 6. Auflage. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71266-1.
  • Thomas Dreier, Indra Spiecker Döhmann: Die systematische Aufnahme des Strassenbildes: Zur rechtlichen Zulässigkeit von Online-Diensten wie „Google Street View“. Nomos, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5699-8.
  • Gunda Dreyer: § 59 UrhG. In: Dies. u. a. (Hrsg.): Heidelberger Kommentar Urheberrecht. 4. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg u. a. 2018, ISBN 978-3-8114-4702-8.
  • Stefan Ernst: Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht. Band 42, Nr. 6, 1998, S. 475–481.
  • Otto-Friedrich Frhr. von Gamm (Hrsg.): Urheberrechtsgesetz. Beck, München 1968.
  • Wolfram Gass: § 59 UrhG. In: Käte Nicolini und Hartwig Ahlberg (Hrsg.): Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Franz Wahlen, München 2000, ISBN 3-8006-0314-4.
  • Ekkehard Gerstenberg: § 59 UrhG. In: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. 1. Auflage. Beck, München 1987, ISBN 3-406-31266-7.
  • Cornelie von Gierke: Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG). In: Hans-Jürgen Ahrens u. a. (Hrsg.): Festschrift für Willi Erdmann: Zum 65. Geburtstag. Heymanns, Köln 2002, ISBN 3-452-25191-8, S. 103–115.
  • Horst-Peter Götting: § 31. In: Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Handbuch des Urheberrechts. 2. Auflage. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-58518-0.
  • Ulrike Grübler: § 59 UrhG. In: Hartwig Ahlberg und Horst-Peter Götting (Hrsg.): Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht. 13. Auflage. Beck, München 2016 (Stand: 1. Juli 2016).
  • Ulla Kelp: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht. In: Der IP-Rechts-Berater. Band 8, Nr. 7, 2017, S. 161–164.
  • Rober Kirchmaier: § 59 UrhG. In: Ernst J. Mestmäcker und Erich Schulze (Hrsg.): Kommentar zum deutschen Urheberrecht. Loseblattsammlung, Stand: 55. AL 2011 (Erscheinen mit dieser Lieferung eingestellt).
  • Thomas Koch: Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken – Die Panoramafreiheit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In: Hans-Jürgen Ahrens et al. (Hrsg.): Festschrift für Wolfgang Büscher. Heymanns, Köln 2018, ISBN 978-3-452-28944-5, S. 197–206.
  • Stefan Lüft: § 59 UrhG. In: Artur-Axel Wandtke und Winfried Bullinger (Hrsg.): Praxiskommentar zum Urheberrecht. 4. Auflage. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60882-7.
  • Peter Lutz: Abbildungsfreiheit. In: Marcel Bisges (Hrsg.): Handbuch Urheberrecht. Erich Schmidt, Berlin 2016, ISBN 978-3-503-16618-3, S. 307–314.
  • Wilhelm Nordemann: § 59 UrhG. In: Ders. und Friedrich Karl Fromm (Hrsg.): Urheberrecht. 10. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-019771-8.
  • Eva Inés Obergfell: § 59 UrhG. In: Wolfgang Büscher, Stefan Dittmer und Peter Schiwy (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht. 3. Auflage. Heymann, Köln 2015, ISBN 978-3-452-27879-1.
  • Jan Poeppel: Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld. V&R unipress, Göttingen 2005, ISBN 3-89971-226-9. [Zur Panoramafreiheit: S. 417–420.]
  • John Riecken: Schutzgüter in der Filmkulisse. V&R unipress, Göttingen 2011, ISBN 978-3-89971-897-3. [Zur Panoramafreiheit: S. 101–126.]
  • Haimo Schack: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 27. April 2017 – I ZR 247/15 – AIDA Kussmund. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Band 119, Nr. 8, 2017, S. 802–803.
  • Anja Steinbeck: Mein Haus bei Google Street View. In: Willi Erdmann u. a. (Hrsg.): Festschrift für Michael Loschelder: Zum 65. Geburtstag. O. Schmidt, Köln 2010, ISBN 978-3-504-06218-7, S. 367–377. [Zur Panoramafreiheit: S. 375–377.]
  • Malte Stieper: Die Freiheit des Straßenbildes im Urheber- und Designrecht – Anmerkung zu BGH ZUM 2017, 766 – AIDA-Kussmund. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht. Band 61, Nr. 10, 2017, S. 770–772.
  • Theresa Uhlenhut: Panoramafreiheit und Eigentumsrecht. Peter Lang, Frankfurt am Main 2015, ISBN 978-3-631-66395-0.
  • Eugen Ulmer: Urheber- und Verlagsrecht. 3. Auflage. Springer, Berlin, Heidelberg 1980, ISBN 3-540-10367-8. [Zur Panoramafreiheit: § 74, S. 330–333.]
  • Martin Vogel: § 59 UrhG. In: Ulrich Loewenheim, Matthias Leistner und Ansgar Ohly (Hrsg.): Urheberrecht. 5. Auflage des von Gerhard Schricker bis zur 3. Auflage hrsg. Werkes. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-67274-3.
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Österreich
  • Meinhard Ciresa: § 54 UrhG. In: Ders. (Hrsg.): Österreichisches Urheberrecht. Kommentar. Loseblattsammlung, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Stand: 19. EL 2017.
  • Robert Dittrich: Österreichisches und internationales Urheberrecht. 6. Auflage. Manz, Wien 2012, ISBN 978-3-214-01269-4. [Übersicht zur Rechtsprechung]
  • Christian Handig: Im Fokus der Drohne: Die Freiheit des Straßenbilds. In: ecolex. Band 26, Nr. 7, 2015, S. 528–531.
  • Thomas Höhne: Architektur und Urheberrecht: Theorie und Praxis: Ein Leitfaden für Architekten, Ingenieure und deren Rechtsberater. 2. Auflage. Manz, Wien 2014, ISBN 978-3-214-02436-9. [Zur Panoramafreiheit: S. 135–150.]
  • Guido Kucsko: Die Freiheit des Straßenbildes. In: Walter Barfuß u. a. (Hrsg.): Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis: Gedenkschrift für Fritz Schönherr. Manz, Wien 1986, ISBN 3-214-06064-3, S. 125–135.
  • Lothar Alexander Müller: Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4. [Zur Panoramafreiheit: S. 100–110.]
  • Clemens Thiele: Prominentenhäuser, Panoramafreiheit und Persönlichkeitsschutz. In: Baurechtliche Blätter. Band 10, Nr. 6, 2007, S. 214–217, doi:10.1007/s00738-007-0283-0 (auch frei zugänglich online [PDF-Datei, 0,1 MB]). [Zum Verhältnis der urheberrechtlichen Panoramafreiheit zum Eigentums- und Persönlichkeitsrecht]
  • Michel M. Walter: Österreichisches Urheberrecht: Handbuch: 1. Teil. Verlag Medien und Recht, Wien 2008, ISBN 978-3-900741-52-5. [Zur Panoramafreiheit: S. 606–610.]
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Schweiz
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  • Ivan Cherpillod: Werke auf allgemein zugänglichem Grund (URG 27). In: Roland von Büren und Lucas M. David (Hrsg.): Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Bd. 2, Teilbd. 1 (Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht). Helbing & Lichtenhahn, Basel 2014, ISBN 978-3-7190-3178-7, S. 302–304.
  • François Dessemontet: Le droit d’auteur. Centre du droit de l’entreprise, droit industriel, droit d’auteur, droit commercial de l’Université de Lausanne, Lausanne 1999, ISBN 2-88197-038-9. [Zur Panoramafreiheit: S. 369–372.]
  • François Dessemontet: La propriété intellectuelle et les contrats de licence. 2. Auflage. Centre du droit de l’entreprise, droit industriel, droit d’auteur, droit commercial de l’Université de Lausanne, Lausanne 2011, ISBN 978-2-940363-24-7. [Zur Panoramafreiheit: S. 112–114.]
  • Reto M. Hilty: Urheberrecht. Stämpfli, Bern 2011, ISBN 978-3-7272-8660-5. [Zur Panoramafreiheit: S. 209–210.]
  • Sandro Macciacchini, Reinhard Oertli: Art. 27 URG. In: Barbara K. Müller und Reinhard Oertli (Hrsg.): Stämpflis Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Stämpfli, Bern 2012, ISBN 978-3-7272-2553-6.
  • Manfred Rehbinder, Adriano Pietro Viganò (Hrsg.): URG: Kommentar. 3. Auflage. Orell Füssli, Zürich 2008, ISBN 978-3-280-07143-4.
  • Marc-André Renold, Raphaël Contel: LDA Art. 27. In: Jaques de Werra und Philippe Gilliéron (Hrsg.): Propriété intellectuelle. Helbing & Lichtenhahn, Basel 2013, ISBN 978-3-7190-2853-4.
Andere Länder
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  • Bente Kruijswijk: De toekomst van de panoramavrijheid: Art. 18 Auteurswet getoetst aan de Europese driestappentoets. In: Tijdschrift voor Auteurs-, Media- en Informatierecht (AMI). Band 42, Nr. 1, 2018, S. 11–18. [Niederlande]
  • Cédric Manara: La nouvelle « exception de panorama ». Gros plan sur l’article L. 122-5 10° du Code de la propriété intellectuelle. In: Revue Lamy droit de l’immatériel. Nr. 129, 2016, S. 40–43. [Frankreich]
  • Melville B. Nimmer, David Nimmer: Nimmer on Copyright. Loseblattsammlung, Stand: 102. EL 2017. [USA]
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  • R.A.M. Quanjel-Schreurs: Artikel 18 AW. In: F.W. Grosheide, J.C.S. Pinckaers und J.H. Spoor (Hrsg.): Intellectuele eigendom. Artikelgewijs commentaar. Loseblattsammlung, Reed Business, Amsterdam, Bd. 2, Stand: 51. EL 2015. [Niederlande]
  • Daniel Westman: Avbildning av konstverk och byggnader på internet. In: Nordiskt immateriellt rättsskydd. Band 82, Nr. 6, 2013, S. 602–608. [Schweden]
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Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Panoramafreiheit – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Panoramafreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Abweichend möglicherweise Susanne Janetzki und John Weitzmann, Report on the Freedom of Panorama in Europe, 2014, abgerufen am 18. November 2014, S. 3.
  2. Vgl. etwa Thomas Fuchs, Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965. Historisch-synoptische Edition 1965–2016. § 59, abgerufen am 30. April 2017.
  3. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 1.
  4. Abgedruckt in Elmar Wadle, Der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 gegen den Nachdruck. Das Ergebnis einer Kontroverse aus preußischer Sicht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung, 106, 1989, S. 189–238, hier S. 230 ff.
  5. Art. II Nr. 1: „[Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind:] Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen, dann die an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale, vorbehaltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nachbilung betreten werden will, wo, um solches zu betreten, es gehört, daß Erlaubnis geben sey.“ Zitiert nach der Bekanntmachung im Gesetzblatt für das Königreich Bayern, 1840 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, urn:nbn:de:bvb:12-bsb10345315-6), Nr. 4, Spalte 37–50, hier Spalte 39 f. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 28.
  6. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 28.
  7. Elmar Wadle, Der Weg zum gesetzlichen Schutz des geistigen und gewerblichen Schaffens. Die deutsche Entwicklung im 19. Jahrhundert, in: Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Hrsg.), Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Deutschland. Festschrift zum hundertjährigen Bestehen der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und ihrer Zeitschrift, VCH, Weinheim 1991, ISBN 3-527-28100-2, Bd. 1, S. 93–183, hier S. 120 ff.
  8. Das Gesetz ist kommentiert abgedruckt in Julius E. Hitzig, Das Königl. Preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung, dargestellt in seinem Entstehen und erläutert in seinen einzelnen Bestimmungen, Ferdinand Dümmler, Berlin 1839 (Digitalisat via Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, mpier.mpg.de (Memento des Originals vom 23. Mai 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/dlib-pr.mpier.mpg.de), nachgedruckt in UFITA, 107, 1988, S. 163–226.
  9. Ludwig E. Heydemann, Franz Hinschins und Ludwig von Rönne, Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung nebst Motiven. (Als Manuskript geduckt.), Dr. v. Julius Sittenfeld, Berlin 1857 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, urn:nbn:de:bvb:12-bsb10528745-6).
  10. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 31. Zum Gang des Entwurfsverfahrens näher Elmar Wadle, Der Frankfurter Entwurf eines deutschen Urheberrechtsgesetzes von 1864 – Eine Einführung zum Nachdruck, in: UFITA, 120, 1992, S. 33–55, hier S. 35 ff.
  11. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 31. Der Entwurf ist abgedruckt in UFITA, 121, 1993, S. 71–291, zur Straßenbildfreiheit S. 268–281.
  12. Die Fassung, die bereits auf das moderne Kriterium der bleibenden Anbringung rekurriert, konnte sich gegen abweichende Vorschläge durchsetzen, von denen einer allgemein auf „plastische Werke, die auf Straßen oder öffentlichen Plätzen aufgestellt sind“ Bezug nahm und ein anderer das Eigentumsverhältnis am Werk ins Zentrum stellte, indem sich die Ausnahmeregelung auf Nachbildungen „plastischer Werke, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgestellt und nicht im Privateigentum sind“ beziehen sollte. Den Vorzug gegenüber letzterer erhielt die Beschlussfassung deswegen, weil es nach Ansicht der Kommission nicht auf die Eigentumsfrage, sondern auf die allgemeine Zugänglichkeit und öffentliche Bestimmung ankomme, ferner weil die Erwähnung von Privateigentum in der (für schützenswert befundenen) Praxis Schwierigkeiten zur Folge haben könnte. Vgl. Protokolle der von der hohen deutschen Bundesversammlung einberufenen Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines für sämtliche deutsche Bundesstaaten gemeinsamen Gesetzes zum Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung, Frankfurt 1864. Hier zit. nach dem Nachdruck in UFITA, 121, 1993, S. 71–291, hier S. 233.
  13. Elmar Wadle, Der Weg zum gesetzlichen Schutz des geistigen und gewerblichen Schaffens. Die deutsche Entwicklung im 19. Jahrhundert, in: Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Hrsg.), Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Deutschland. Festschrift zum hundertjährigen Bestehen der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und ihrer Zeitschrift, VCH, Weinheim 1991, ISBN 3-527-28100-2, Bd. 1, S. 93–183, hier S. 57. Ausführlicher auch zu den Ursachen der allgemeinen Blockade zivilrechtlicher Vereinheitlichung Franz Laufke, Der deutsche Bund und die Zivilgesetzgebung, in: Paul Mikat (Hrsg.), Festschrift zum 75. Geburtstag von Hermann Nottarp, C.F. Müller, Karlsruhe 1961, S. 1–57, hier S. 22 ff., 30 ff.
  14. Elmar Wadle, Der Frankfurter Entwurf eines deutschen Urheberrechtsgesetzes von 1864 – Eine Einführung zum Nachdruck, in: UFITA, 120, 1992, S. 33–55, hier S. 54.
  15. Gustav von Mandry, Das Urheberrecht an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Ein Kommentar zu dem K. bayerischen Gesetze vom 28. Juni 1865, Palm & Enke, Erlangen 1867 (Digitalisat via Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, mpier.mpg.de), S. 256 f.
  16. Elmar Wadle, Die Abrundung des deutschen Urheberrechts im Jahre 1876, in: Juristische Studien, 1976, Nr. 12, S. 771–776, hier S. 773 f. Der Beschluss des Reichstages samt abschließender Debatte in der 44. Sitzung am 13. Mai 1870 ist abgedruckt in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes, 2, Bundesdruckerei, Berlin 1870, S. 874 ff. (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de). Die erste Lesung erfolgte in der 7. Sitzung am 21. Februar 1870; die Debatte ist abgedruckt in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes, 1, Bundesdruckerei 1870, S. 26 ff. (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de).
  17. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 34; Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes, 2, Bundesdruckerei, Berlin 1870, S. 888.
  18. Der Entwurf ist abgedruckt als Drucksache Nr. 89 in Drucksachen zu den Verhandlungen des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes, Berlin 1868; zur Panoramafreiheit siehe dort § 47 Nr. 2.
  19. Der Neuentwurf ist abgedruckt als Drucksache Nr. 115 in den Drucksachen zu den Verhandlungen des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes, Berlin 1869, Bd. 2 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, urn:nbn:de:bvb:12-bsb10518655-2); zur Panoramafreiheit siehe dort § 61 Nr. 2.
  20. Die „Reichstagsfassung“ vom 14. Februar 1870 ist samt Begründung abgedruckt als Aktenstück Nr. 7 in Aktenstücke des Reichstags des Norddeutschen Bundes, in: Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes, 3, Berlin, 1870, S. 125 ff. (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de).
  21. Grund dafür war unter anderem die Befürchtung, dass bekannte Künstler als Folge ihre Kunstwerke öffentlichen Sammlungen vorenthalten würden. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 36. Überdies wandte die Mehrheit der Kommission ein, dass dadurch das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Künstlers „völlig ins Unsichere gestellt“ würde, da etwa eine Privatperson, die ein Kunstwerk erwirbt, dieses an ein Museum veräußern könnte, womit das Kunstwerk zugleich für jene nutzbar würde, die „zwar selbst nichts leisten, aber aus der Benutzung fremder Leistungen ein Gewerbe machen“. Der Bericht der Kommission über den Gesetzesentwurf ist samt Stellungnahmen zu den eingebrachten Änderungsvorschlägen abgedruckt als Aktenstück Nr. 138 in Aktenstücke des Reichstags des Norddeutschen Bundes, in: Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes, 3, Berlin 1870, S. 536 ff. (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de), hier S. 547 f., 559.
  22. § 6 Abs. 2 (RegE): „[Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:] Die Nachbildung von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind. Die Nachbildung darf jedoch nicht in plastischer Form stattfinden.“ Die Entwurfsfassung der Regierung ist abgedruckt als Aktenstück Nr. 24 in Anlagen zu den Verhandlungen des Reichstags, in: Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode, 3, Berlin 1876, S. 70 ff. (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de).
  23. Abgedruckt als Aktenstück Nr. 76 in Anlagen zu den Verhandlungen des Reichstags, in: Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode, 3, Berlin 1876, S. 293 ff. (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de).
  24. Vgl. die Ausführungen der Abgeordneten Karl Gustav Ackermann und Karl Braun in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode, 1, Berlin 1876, S. 576 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de).
  25. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode, 1, Berlin 1876, S. 577 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de).
  26. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode, 1, Berlin 1876, S. 579 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de).
  27. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags. 2. Legislaturperiode, 1, Berlin 1876, S. 594 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de).
  28. Von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, Einführung Rn. 6–8. Näher Elmar Wadle, Die Abrundung des deutschen Urheberrechts im Jahre 1876, in: Juristische Studien, 1976, Nr. 12, S. 771–776, hier S. 775 f.; Albert Osterrieth, Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie, Carl Heymanns Verlag, Berlin 1903, S. 7 ff.; Bruno Meyer, Das neue photographische Schutzgesetz nach dem Regierungs-Entwurfe, Verlag der Deutschen Photographen-Zeitung, Weimar 1902, S. 2 ff.
  29. § 15 (RegE 1902): „Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Strassen oder Plätzen sich bleibend befinden, durch bildliche Wiedergabe ihrer äusseren Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und die Vorführung zulässig.“ Hier zitiert nach dem Abdruck in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 9, Nr. 5, 1904, hier S. 123.
  30. Hier zitiert nach dem Abdruck der Begründung in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 9, Nr. 5, 1904, hier S. 132.
  31. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 47 f., mit weiteren Nachweisen. Beispielsweise wendet Albert Osterrieth ein, die Norm stehe „mit allen Grundsätzen des Urheberrechts in Widerspruch“ und die Begründung erscheine zugleich „nicht ausreichend, um einen so schwerwiegenden Eingriff […] zu rechtfertigen“, würden doch „die Rechte des Künstlers gerade in solchen Fällen [aufgehoben], in denen die intensivste wirtschaftliche Verwertung seiner Schöpfung möglich ist“. Vgl. Albert Osterrieth, Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 9, Nr. 9, 1904, hier S. 250. Dagegen in derselben Ausgabe Philipp Allfeld, Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 9, Nr. 9, 1904, S. 258 ff., hier S. 267, der meint, ein Vorbehalt des Urhebers könne „zur Unterdrückung des gesamten Verkehrs mit Abbildungen solcher Werke führen“. Osterrieth verweist seinerseits auf eine Ungleichbehandlung von bildenden Künstlern und anderen Kunstschaffenden; nur vom bildenden Künstler würde „ein solches Opfer im Interesse kultureller Rücksichten“ verlangt, nicht aber etwa „von dem Dichter eines patriotischen Liedes oder dem Komponisten einer patriotischen oder religiösen Hymne“. Vgl. Albert Osterrieth, Der Urheberschutz für Werke der Baukunst und der Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, in: Architektonische Rundschau, 20, Nr. 12, 1904, S. 89–92, hier S. 91. Bruno Meyer sah in seinem eigenen Entwurf keine entsprechende Schranke vor, vgl. Bruno Meyer, Das neue photographische Schutzgesetz nach dem Regierungs-Entwurfe, Verlag der Deutschen Photographen-Zeitung, Weimar 1902.
  32. Die Entwurfsfassung vom 28. November 1905 ist samt Begründung abgedruckt als Aktenstück Nr. 30 in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages. 2. Anlageband, Berlin 1906, S. 1526 ff. (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de).
  33. Aktenstück Nr. 30 in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages. 2. Anlageband, Berlin 1906, S. 1539 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de).
  34. „Von einer anderer Seite wurde ausgeführt, der Begriff des ‚öffentlichen Platzes‘ sei klar, nicht aber derjenige der ‚öffentlichen Straße‘. Es wurde festgestellt, dass die Begriffe des Wegerechts hier nicht giltig seien, sondern daß der Begriff der ‚öffentlichen Straße‘ usw. aus der vorliegenden Gesetzesmaterie selbst und dem Geiste dieses Gesetzes erklärt werden müsse. Als ‚öffentliche Straßen‘ gälten sohin auch eventuell ‚Privatstraßen‘.“ Vgl. Aktenstück Nr. 448 in Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages. 6. Anlageband, Berlin 1906, S. 4683 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, reichstagsprotokolle.de). Albert Osterrieth, der verschiedentlich gegen die Schranke polemisierte, mutmaßt in seiner Kommentierung zum KUG, die Einfügung sei wohl der Erwartung entsprungen, „daß einmal die Fußpfade des Grunewalds mit Denkmälern besteckt sein werden“. Vgl. Albert Osterrieth, Das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, Carl Heymanns Verlag, Berlin 1907, § 20, I.3.
  35. Heinz Püschel, Urheberrecht, 2. Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1986, S. 13; Wilhelm Nordemann: Das neue ostdeutsche Urheberrechtsgesetz, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 68, Nr. 12, 1966, S. 660–664.
  36. Zitiert nach Heinz Püschel, Urheberrecht, 2. Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1986, S. 143.
  37. Näher Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, EV Einl. Rn. 1; Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, Vor §§ 120ff. Rn. 173 ff.
  38. BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 13.
  39. BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 76.
  40. BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 76.
  41. BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 177.
  42. BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 180.
  43. Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), BT-Drs. 4/3401 vom 10. Mai 1965, S. 21 sowie die Begründung im Bericht des Abgeordneten Dr. Reischl in der Anlage, zu 4/3401, S. 11.
  44. Deutscher Bundestag, 187. Sitzung. Bonn, den 25. Mai 1965: Stenographischer Bericht (PDF-Datei; 2,2 MB), abgerufen am 6. Dezember 2014, S. 9416 ff. Unverändert auch nach der Tätigkeit des auf Aufforderung des Bundesrates eingesetzten Vermittlungsausschusses, der sich mit dieser Vorschrift nicht zu befassen hatte.
  45. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 1. Anderer Ansicht nur Gerhard Pfennig, Die Begegnung von Fotografie und Kunst: Ein Konflikt ohne Ende, in: Kunst und Recht, 9, Nr. 1, 2007, S. 1–5, hier S. 2 f. (Gesetzgeber habe darauf „verzichtet […] die Schranke auch auf die öffentliche Zugänglichmachung von Abbildungen derartiger Werke zuzulassen“).
  46. BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 76.
  47. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = BGHZ 150, 6, 9 – Verhüllter Reichstag (unter Hinweis auf die amtliche Begründung); BGH, Urteil vom 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus.
  48. So etwa Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 57 ff. (unter Hinweis auf das Beispiel eines Architekten, der keinen Einfluss auf den finalen Standort seines Werkes habe); Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, 2005, op. cit., S. 417 f.; Schack, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15 – AIDA Kussmund, 2017, op. cit., S. 802 f.; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 105 ff.
  49. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, 2005, op. cit., S. 417 f.; Schack, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15 – AIDA Kussmund, 2017, op. cit., S. 802 f. (als Ausfluss aus dem Grundrecht der Kommunikationsfreiheit); ähnlich Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 109 ff., insbesondere S. 119 f., die den Charakter einer Interessenabwägung betont. Beide Ansätze kombinierend: Michael Nielen, Interessenausgleich in der Informationsgesellschaft. Die Anpassung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen im digitalen Bereich, Peter Lang, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-631-59099-7, S. 223.
  50. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000, I ZR 256/97 = BGHZ 144, 232, 235 – Parfumflakon, mit zahlreichen Nachweisen; siehe demgegenüber noch die Erstinstanz – LG Hamburg, Urteil vom 25. April 1995, 308 O 14/95 –, die der Vorschrift den Rechtsgedanken entnehmen wollte, dass „Gestatfungsformen, die ohne weiteres zugänglicher Bestandteil des öffentlichen Umfeldes aller sind, auch jedermann zur Wiedergabe mit bildlichen Mitteln zur Verfügung stehen müssen“. Der (nicht nur) vom BGH regelmäßig beigezogene „Grundsatz der engen Schrankenauslegung“ ist freilich selbst seit Jahrzehnten Gegenstand umfangreicher Debatten, vgl. nur die Nachweise bei Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, Vor §§ 44a ff. Rn. 7.
  51. Zur Panoramafreiheit: BGH, Urteil vom 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = BGHZ 150, 6, 8 – Verhüllter Reichstag; BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 17. Allgemein grundlegend BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2000, 1 BvR 825/98 = GRUR 2001, 149, 151 ff. – Germania 3.
  52. Von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 2; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 8; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 3; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 13 f.; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 5. Auflage 2017, Rn. 92; Bernhard Bittner, Zur Schutzfähigkeit von Ortsbezeichnungen für touristische Sehenswürdigkeiten nach dem Deutschen Markengesetz, in: Wettbewerb in Recht und Praxis, 2010, Nr. 11, S. 1321–1332, hier S. 1332; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 121; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 109; Nikolaus Reber, Fallgruppen zulässiger Verwendung vorbestehender Werke, in: Holger von Hartlieb und Mathias Schwarz (Hrsg.), Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Auflage, Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-58219-6, S. 211–214, hier Rn. 3; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 82.
  53. Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 7; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 8; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 2; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage 1980, S. 332; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 15; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 124 f.; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 109; Fabian Heß, Die Fernsehübertragung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen unter besonderer Berücksichtigung urheberrechtlicher Aspekte, LIT, Münster 2003, ISBN 3-8258-6658-0, S. 93; Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 102; Karl E. Wenzel, Urheberrecht für die Praxis, 4. Auflage, Schäffer-Poeschel, Stuttgart 1999, ISBN 3-7910-1535-4, S. 157.
  54. Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 8; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage 1980, S. 333; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 15.
  55. So nun BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 24 ff.; zustimmend Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 203. Siehe aber noch BGH, Urteil vom 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus („[…] werden nur solche Aufnahmen […] privilegiert, die von den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen gemacht werden, an denen sich das fragliche Bauwerk befindet“).
  56. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 25.
  57. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 30; ebenso die Vorinstanz OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2015, 6 U 34/15 = GRUR 2016, 495, 497 = WRP 2016, 274, 275 sowie Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 130 und Gernot Schulze, Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?, in: Hans-Jürgen Ahrens u. a. (Hrsg.), Festschrift für Eike Ullmann, Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 3-938756-10-1, S. 93–110, hier S. 95.
  58. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 22; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 3 f.; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage 2010, § 31 Rn. 241; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 3; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 18; Bernhard Bittner, Zur Schutzfähigkeit von Ortsbezeichnungen für touristische Sehenswürdigkeiten nach dem Deutschen Markengesetz, in: Wettbewerb in Recht und Praxis, 2010, Nr. 11, S. 1321–1332, hier S. 1332; Michael Gey, Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i. S. d. § 19a UrhG, Boorberg, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-415-04208-7, S. 124; Robert Kirchmaier, Ausgewählte Rechtsfragen des Museumsalltags, in: Kunstrecht und Urheberrecht, 6, Nr. 6, 2004, S. 177–184, hier S. 183; Marc Lammek und Stefan Ellenberg, Zur Rechtmäßigkeit der Herstellung und Veröffentlichung von Sachaufnahmen, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 48, Nr. 10, 2004, S. 715–723, hier S. 716; Henrik Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 85; Daniel Rassouli, Banksy und sein Urheberrecht. Eine Bestandsaufnahme des Schutzes der Kunstform Street Art durch das Urheberrecht am Beispiel von Banksy, in: Kunst und Recht, 15, Nr. 3/4, 2013, S. 97–101, hier S. 98; Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 103 f. Aus der Rechtsprechung siehe LG Berlin NJW 1996, 2380, 2381 – Christo II; LG Köln, Urteil vom 4. März 2015, 28 O 554/12 (NRWE, Rn. 42); OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2010, 5 U 14/09 (juris, Rn. 61); entsprechend auch OLG Hamburg, Urteil vom 27. September 1973, 3 U 38/73 = GRUR 1974, 165 – Gartentor für ein kunstvoll gestaltetes Gartentor auf Privatgrund.
  59. Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus. Dagegen noch die Vorinstanz OLG München, Urteil vom 15. Juni 2000, 6 U 5629/99 = ZUM 2001, 76, 78. Zustimmend zum BGH auf Grundlage der Gesetzgebungsgeschichte Jan Fritz Geiger und Maximilian Herberger, Die Panoramafreiheit aus methodischer Sicht – eine Anmerkung zu BGH, Urteil vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00 „Hundertwasser-Haus“, in: Internetzeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht, JurPC Web-Dokument 114/2005, doi:10.7328/jurpcb/20052010112.
  60. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 35.
  61. Zu alledem nun BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 37. Die Vorinstanz begegnete der Problematik demgegenüber noch auf tatbestandlicher Ebene durch die Annahme, der Aufnahmestandort müsse gar nicht notwendigerweise ein öffentlicher Ort sein. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2015, 6 U 34/15 = GRUR 2016, 495, 497 = WRP 2016, 274, 275, was der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum widersprach. Vgl. statt vieler nur Berger in Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, UrhR, Rn. 141 (Ablichtung „von einem dem Publikum unzugänglichen Ort aus“ unzulässig); Haimo Schack, Kunst und Recht, 3. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155037-9, Rn. 287 (im öffentlichen Raum sichtbare Kunstwerke dürfen im Rahmen von § 59 UrhG „egal aus welchem Blickwinkel, aber immer nur von öffentlich zugänglichen Orten aus, fotografiert“ worden sein).
  62. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 35; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 7; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 4; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 15; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage 2010, § 31 Rn. 241; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 6; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 9; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 3; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Auflage 2017, Rn. 567; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 17; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 5. Auflage 2017, Rn. 93; Becker, Das Architektenurheberrecht als Instrument des Veranstaltungsschutzes, 2014, op. cit., S. 240; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 140; Ilja Czernik, Die Gebäudefotografie – ungeahnte rechtliche Herausforderungen, in: Zeitschrift für Immobilienrecht, 2015, Nr. 7, S. 242–249, hier S. 247 (für Leitern und Aufnahmestangen, weil die Perspektive die eines Fußgängers sein muss); Stefan Ernst, Google StreetView. Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama, in: Computer und Recht, 2010, Nr. 3, S. 178–184, doi:10.9785/ovs-cr-2010-178, hier S. 182; ders., Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 476; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 110; Richard Hahn und Thomas Glückstein, Im neuen Licht – das Urheberrecht des Designers. Eine Auswahl von Rechtsfragen nach dem BGH-Urteil „Geburtstagszug“, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 58, Nr. 5, 2014, S. 380–388, hier S. 387; Thomas Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2. Auflage, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2014, S. 147; Robert Kirchmaier, Ausgewählte Rechtsfragen des Museumsalltags, in: Kunstrecht und Urheberrecht, 6, Nr. 6, 2004, S. 177–184, hier S. 183; Wolfgang Maaßen, Fotorecht, in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 461; Gernot Schulze, Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?, in: Hans-Jürgen Ahrens u. a. (Hrsg.), Festschrift für Eike Ullmann, Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 3-938756-10-1, S. 93–110, hier S. 95; Steinbeck, Mein Haus bei Google Street View, 2010, op. cit., S. 376; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 87. Einschränkend Julia Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.), Fotorecht, 2. Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 437 (unter der Maßgabe, dass dadurch keine Ansichten offenbart werden, „die dem Publikum sonst verborgen bleiben“). Differenzierend Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 106, 108 ff. (Leitern nach der restriktiven BGH-Rechtsprechung nicht erfasst, aber im Ergebnis fraglich, weil die künstlerische Freiheit dadurch zu stark beschränkt wird und der Normwortlaut eine derart restriktive Auslegung nicht deckt; vielmehr sollte der Gebrauch von Filmkränen oder Ähnlichem nur unzulässig sein, wenn sie verwendet werden, um Werke sichtbar zu machen, die ansonsten „nicht zu sehen“ wären).
  63. Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus (allgemein für Luftaufnahmen). Vgl. auch Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 15; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 6 (Perspektiven, die sich erst aus der Luft ergeben); Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 9; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 3; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Auflage 2017, Rn. 567; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 17; Wandtke, Urheberrecht, 6. Auflage 2017, S. 164 (Fotografieren eines Gebäudes mit einer Drohne); Becker, Das Architektenurheberrecht als Instrument des Veranstaltungsschutzes, 2014, op. cit., S. 240 f.; Julia Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.), Fotorecht, 2. Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 437; Ilia Czernik, Filmrecht, in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; ders., Die Gebäudefotografie – ungeahnte rechtliche Herausforderungen, in: Zeitschrift für Immobilienrecht, 2015, Nr. 7, S. 242–249, hier S. 247 (für Aufnahmen „aus der Luft“, weil die Perspektive die eines Fußgängers sein muss); Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 476; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 110; Robert Golz, Die Zulässigkeit von Luftaufnahmen. Drohnen – auch ein zivilrechtliches Bedrohungsszenario?, in: IP-Beratungspraxis Gewerbliche Schutzrechte, 2014, Nr. 1, S. 11–14, hier S. 13 (für „Luftaufnahmen, zumindest aber [sic] einer gewissen Flughöhe [über 2 m – wohl der Regelfall]“ [letzte Klammer im Original]); Lambert Grosskopf, Aktiver Schutz gegen Medien-Drohnen, in: Computer und Recht, 2014, Nr. 30, S. 759–764, doi:10.9785/cr-2014-1110, hier S. 762 (für Drohnen, da diese sich erheblich oberhalb der Kopfhöhe über dem Boden befinden); Thomas Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2. Auflage, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2014, S. 147; Robert Kirchmaier, Ausgewählte Rechtsfragen des Museumsalltags, in: Kunstrecht und Urheberrecht, 6, Nr. 6, 2004, S. 177–184, hier S. 183 (Luftbildaufnahmen); Daniel Rassouli, Banksy und sein Urheberrecht. Eine Bestandsaufnahme des Schutzes der Kunstform Street Art durch das Urheberrecht am Beispiel von Banksy, in: Kunst und Recht, 15, Nr. 3/4, 2013, S. 97–101, hier S. 99 (Perspektive aus der Luft); Thomas Regenfus, Rechtliche Voraussetzungen für den Einsatz von Kameradrohnen bei Sachverständigengutachten, in: Der Sachverständige, Nr. 1–2, 2016, S. 14–20, hier S. 19 (Aufnahmen aus der Luft mit einer Drohne); Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 107 f.; Steinbeck, Mein Haus bei Google Street View, 2010, op. cit., S. 376; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 87 (Flugzeug).
  64. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 35; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 7; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 4; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 15; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 3; Lutz in Bisges, Handbuch Urheberrecht, 1. Auflage 2016, S. 309, Rn. 510; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 3; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 5. Auflage 2017, Rn. 93; Becker, Das Architektenurheberrecht als Instrument des Veranstaltungsschutzes, 2014, op. cit., S. 240 („Entfernen eines Sichtschutzes“); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 142; Ilia Czernik, Filmrecht, in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; ders., Stealing Banksy – Immobilienrechtliche Herausforderungen durch Street Art, in: Zeitschrift für Immobilienrecht, 2014, Nr. 15, S. 551–555, hier S. 555; Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, op. cit., S. 24; Wolfgang Maaßen, Fotorecht, in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 461; Gernot Schulze, Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?, in: Hans-Jürgen Ahrens u. a. (Hrsg.), Festschrift für Eike Ullmann, Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 3-938756-10-1, S. 93–110, hier S. 95.
  65. In diesem Sinne Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 7; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 6; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 15; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage 2010, § 31 Rn. 241; Hertin, Urheberrecht, 2. Auflage 2008, Rn. 295; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 9; Stefan Ernst, Google StreetView. Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama, in: Computer und Recht, 2010, Nr. 3, S. 178–184, doi:10.9785/ovs-cr-2010-178, hier S. 182; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 17; Becker, Das Architektenurheberrecht als Instrument des Veranstaltungsschutzes, 2014, op. cit., S. 240 (für Ferngläser und jedenfalls „starke[] Teleobjektive[]“); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 142 ff. (nicht Sinn und Zweck der Norm, weil diese darauf zielt, die praktisch mitunter gar nicht leistbare Rechteklärung bei Aufnahmen des Straßenbildes entbehrlich zu machen, bei einem Herausstellen eines Werkstücks mittels Teleobjektiv aber nähere Erkundigungen zumutbar sind; außerdem grundsätzlich zu starke Beeinträchtigung des Urhebers und technische Möglichkeit für den historischen Gesetzgeber nicht absehbar); Ilja Czernik, Die Gebäudefotografie – ungeahnte rechtliche Herausforderungen, in: Zeitschrift für Immobilienrecht, 2015, Nr. 7, S. 242–249, hier S. 247 (für Teleobjektive, weil die Perspektive des Fotografen die eines Fußgängers sein muss); ders., Stealing Banksy – Immobilienrechtliche Herausforderungen durch Street Art, in: Zeitschrift für Immobilienrecht, 2014, Nr. 15, S. 551–555, hier S. 555 (dito); von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 110; Thomas Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2. Auflage, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2014, S. 147; Gernot Schulze, Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?, in: Hans-Jürgen Ahrens u. a. (Hrsg.), Festschrift für Eike Ullmann, Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 3-938756-10-1, S. 93–110, hier S. 95; Steinbeck, Mein Haus bei Google Street View, 2010, op. cit., S. 376; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 87 (für Ferngläser). Anderer Ansicht Berger in Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, UrhR, Rn. 141 (für Teleobjektive, sofern das Werk „mit bloßem Auge sichtbar“ ist); Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 4 („angesichts der sonst auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten“, zumal so erstellte Aufnahmen „in der Regel mit Qualitätsverlusten bei der Abbildung einhergehen“); Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 202 (Verwendung von Teleobjektiven allgemein üblich). Differenzierend Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 106, 108 ff. (Teleobjektive nach der restriktiven BGH-Rechtsprechung nicht erfasst, aber im Ergebnis fraglich, weil die künstlerische Freiheit dadurch zu stark beschränkt wird und der Normwortlaut eine derart restriktive Auslegung nicht deckt; vielmehr sollte der Gebrauch von Teleobjektiven nur unzulässig sein, wenn sie verwendet werden, um Werke sichtbar zu machen, die ansonsten „nicht zu sehen“ wären).
  66. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus.
  67. So Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 4; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Auflage 2017, Rn. 567; Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, op. cit. S. 25 f. (hinsichtlich des mutmaßlichen Standpunkts der Rechtsprechung); Stefan Ernst, Google StreetView. Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama, in: Computer und Recht, 2010, Nr. 3, S. 178–184, doi:10.9785/ovs-cr-2010-178, S. 182 f. (keine Privilegierung für Aufnahmen, die ohne den entsprechenden Aufbau und also bei einer Kameraposition unterhalb von etwa 1,80 m Höhe nicht zu erzielen wären); Olaf Sosnitza, Google Street View im Spiegel des deutschen Zivilrechts, in: Eric Hilgendorf (Hrsg.), Subsidiarität, Sicherheit, Solidarität. Festgabe für Franz-Ludwig Knemeyer zum 75. Geburtstag, Ergon, Würzburg 2012, ISBN 978-3-89913-889-4, S. 633–651, hier S. 637 (keine Panoramafreiheit für Aufnahmen, die „mehr zeigen als eine entsprechende Aufnahme in der normalen Größenordnung von etwa 1,80 bis 2 m“); Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 17. Anderer Ansicht Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 141 (der vorschlägt, sich an der „Größe eines ausgewachsenen Menschen mit ausgestreckten Armen, also ca. 2,50 m“ zu orientieren, und dazu einen Zuschlag von 1,50 Meter addiert, da es keinen Unterschied machen könne, „ob sich der Fotograf in einem PKW, einem Lieferwagen oder einem LKW bzw. Omnibus befindet“); David Jahn und Julia Striezel, Google Street View is watching you, in: Kommunikation und Recht, 2009, Nr. 12, S. 753–758, hier S. 754 (ohne Problematisierung der Aufnahmehöhe); Steinbeck, Mein Haus bei Google Street View, 2010, op. cit., S. 376 f. (Aufnahme aus 3 Metern Höhe noch als Straßenniveau anzusehen).
  68. LG Frankfurt, Urteil v. 25. November 2020, Az. 2-06 O 136/20. Im entschiedenen Fall ging es um Drohnenaufnahmen der Lahntalbrücke Limburg während der Bauzeit.
  69. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamm&Datum=27.04.2023&Aktenzeichen=4%20U%20247/21
  70. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 23; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 6; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 3; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 14; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 6; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 9; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 3; Lutz in Bisges, Handbuch Urheberrecht, 1. Auflage 2016, S. 309, Rn. 509; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 3; Haimo Schack, Kunst und Recht, 3. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155037-9, Rn. 287; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 16; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 127 ff.; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 110; Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 203; Lothar Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; David Seiler, Fotografierverbote, Eigentumsrecht und Panoramafreiheit, in: Kommunikation und Recht, Nr. 4, 2010, S. 234–237, hier S. 235; Hanno Schönewald, Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden, in: Wettbewerb in Recht und Praxis, 2014, Nr. 2, S. 142–147, hier S. 143; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 85 f. Entsprechend auch LG Frankenthal, Urteil vom 9. November 2004, 6 O 209/04 = GRUR 2005, 577 – Grassofa, das die Öffentlichkeit des Abbildungsstandorts ohne Weiteres angenommen hat, auch wenn der Park im Eigentum einer Stiftung steht. Anders wohl noch Friedrich Borges, Das Urheberrecht an Werken der Baukunst, Konrad Triltsch, Würzburg 1936, S. 45 für § 20 KUG („alle Werke von der Wiedergabe ausgeschlossen, die an Privatstraßen oder in Parkanlagen aufgestellt sind“).
  71. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 6 („Privatgelände, das zwar ständig Publikumsverkehr hat, aber durch Unzäunung und Torkontrollen von freiem Zutritt abgeschirmt wird“); Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 14 („Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird“); Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 3 („aufgrund von Zäunen und Kontrollen nicht dem freien Zugang unterliegt“); Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 3 („Umzäunung, Zugangskontrolle und Ähnliches“); Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 16 („Privatgelände mit Eingangskontrolle“); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 132; Lothar Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102 („nur, wenn keine Eingangskontrolle oder ähnliches stattfindet“); Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 85 (mangels allgemeiner Zugangserlaubnis nicht mehr öffentlich, „da die Personen dann bestimmte Kriterien erfüllen müssen, um Zutritt zu erhalten“, erst recht bei der Erhebung von Eintrittsgeld); Patrick Zurth, Rechtsgeschäftliche und gesetzliche Nutzungsrechte im Urheberrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-16-154649-5, S. 328 (scheidet aus, „[s]obald eine Eingangskontrolle erfolgt“). Siehe auch OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2010, 5 U 14/09 (juris, Rn. 64), das einen „unkontrollierten Zugang für jedermann“ fordert (diesen aber im Streitfall nicht auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten, sondern wegen einer dem entgegenstehenden Widmung des Parks, wie sie sich aus der Satzung der Parkeigentümerin ergibt, verneint; dagegen David Seiler, Fotografierverbote, Eigentumsrecht und Panoramafreiheit, in: Kommunikation und Recht, 2010, Nr. 4, S. 234–237, hier S. 235). Vgl. auch Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 203 (kein öffentlicher Ort, wenn der Berechtigte der Öffentlichkeit den Zugang nur unter der Bedingung eröffnet, dass die dortigen Werke nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden).
  72. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 6; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 3; von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 2; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 9; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 3; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 128; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 479; Lothar Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Hanno Schönewald, Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden, in: Wettbewerb in Recht und Praxis, 2014, Nr. 2, S. 142–147, hier S. 143; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 85 f. (begrenzte Zugangs- oder Öffnungszeiten unschädlich, sofern diese von vornherein festgelegt sind). So in der Rechtsprechung auch OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2010, 5 U 14/09 (juris, Rn. 63); OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2015, 6 U 34/15 = GRUR 2016, 495, 497 = WRP 2016, 274, 275 – AIDA Kussmund.
  73. So nämlich RG, Urteil vom 12. April 1907, V 1140/06 = RGSt 40, 122, 126 für § 6 Nr. 3 KunstschutzG [1876]. Die Einschlägigkeit von § 59 UrhG bejahend auch Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 3; von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 2; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 9; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 3; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 16; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 128; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 479; Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 204; Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 103; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 86; offengelassen in LG München I, Urteil vom 22. Januar 1992, 21 O 9812/92.
  74. Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 6; von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 2; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 9; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage 1980, S. 332; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 14 („allgM“); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 133; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 476; Richard Hahn und Thomas Glückstein, Im neuen Licht – das Urheberrecht des Designers. Eine Auswahl von Rechtsfragen nach dem BGH-Urteil „Geburtstagszug“, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 58, Nr. 5, 2014, S. 380–388, hier S. 387; Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 103. Wohl auch Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 3. Anderer Ansicht Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 203 f. (auch auf „Werke in […] Museen“ anwendbar, jedoch dann nicht, wenn der Berechtigte der Öffentlichkeit den Zugang nur unter der Bedingung eröffnet, dass die dort angefertigten Werke nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden dürfen).
  75. BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 76.
  76. OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2000, 6 U 21/00 = NJW 2000, 2212, 2213 – Gies-Adler.
  77. In diesem Sinne Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 7; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 6; von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 2; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 9; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 16 (keine Anwendbarkeit auf „geschlossene Gebäude wie Kirchen, Bäder, Museen, Theater, U-Bahnhöfe und Bahnhofshallen, selbst wenn sie Tag und Nacht frei betreten werden können“; anderer Ansicht noch in der Erstauflage Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht, 1. Auflage 1987, § 59 Rn. 4 für „eine Bahnhofshalle, die Tag und Nacht für jedermann frei zugänglich ist“); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 137; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 476; Henrik Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 84 (Fn. 318); Wolfgang Maaßen, Fotorecht, in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 461; Karl E. Wenzel, Urheberrecht für die Praxis, 4. Auflage, Schäffer-Poeschel, Stuttgart 1999, ISBN 3-7910-1535-4, S. 157 (nur allgemein zugängliche Werke unter freiem Himmel). Anderer Ansicht hingegen Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 3; Julia Bezzenberger in Oliver Castendyk (Hrsg.), Fotorecht, 2. Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-09353-3, Rn. 435 (jedenfalls dann, wenn die „U-Bahnhöfe oder Bahnhofshallen […] Tag und Nacht frei betreten werden können“); Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 203 f. (Privilegierung scheidet aber aus, wenn der Berechtigte der Öffentlichkeit den Zugang nur unter der Bedingung eröffnet, dass die dortigen Werke nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden dürfen); Lothar Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 102; Hanno Schönewald, Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden, in: Wettbewerb in Recht und Praxis, 2014, Nr. 2, S. 142–147, hier S. 143; Stieper, Die Freiheit des Straßenbildes im Urheber- und Designrecht, 2017, op. cit., S. 771 (hinsichtlich „Bahnhofshallen, U-Bahnhöfe[n] und andere[n] dem Verkehrszweck dienende[n] Gebäude[n]“); wohl auch schon Wilhelm Hautmann und Hermann Riedel, Das neue Fotorecht. Unter Berücksichtigung der Urheberrechte in Österreich und der Schweiz, Verlag Grossbild-Technik, München 1972, S. 110 (Werke können auch überdacht sein, „etwa in Arkaden, in einem Tunnel eines Untergrundbahnhofs usw“: abzustellen auf die „Auffassung des Lebens“).
  78. Für die Anwendbarkeit: Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 3; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 2; Lutz in Bisges, Handbuch Urheberrecht, 1. Auflage 2016, S. 309, Rn. 509; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 3; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 135 f.; Klaus Neuenfeld, Ungereimtes im Urheberrecht, in: UFITA, 2016/II, S. 363–378, hier S. 374; wohl auch Hanno Schönewald, Die rechtlichen Voraussetzungen für Foto- und Filmaufnahmen von Bauwerken und Gebäuden, in: Wettbewerb in Recht und Praxis, 2014, Nr. 2, S. 142–147, hier S. 143. Dagegen: Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 7; wohl auch von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 2; Nikolaus Reber, Fallgruppen zulässiger Verwendung vorbestehender Werke, in: Holger von Hartlieb und Mathias Schwarz (Hrsg.), Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Auflage, Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-58219-6, S. 211–214, hier Rn. 3, 4 (keine Innenhöfe und nur anwendbar, wenn sich die Werke unter freiem Himmel befinden); Karl E. Wenzel, Urheberrecht für die Praxis, 4. Auflage, Schäffer-Poeschel, Stuttgart 1999, ISBN 3-7910-1535-4, S. 157 (nur allgemein zugängliche Werke unter freiem Himmel).
  79. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 27. Anders vereinzelt das Schrifttum im Vorfeld der Entscheidung, siehe etwa Elisabeth Noltenius, Ein „Geburtstagszug“ fährt durch den Film: Konsequenzen für Film- und Fernsehproduktionen aus der Rechtsprechungsänderung für die „kleine Münze“, in: Der IP-Rechts-Berater, Bd. 5, Nr. 10, 2014, S. 230–234, hier S. 233 (Werke müssen sich „dauerhaft und fest verbunden“ in der Öffentlichkeit befinden).
  80. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 28; zustimmend Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 204; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 5. Auflage 2017, S. 94.
  81. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 29; ebenso die Vorinstanz OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2015, 6 U 34/15 = GRUR 2016, 495, 496 f. = WRP 2016, 274, 275. Im Schrifttum ist die Anwendbarkeit umstritten, wobei die Begründungen variieren und teilweise auf die fehlende „bleibende“ Befindlichkeit abgestellt wird. Siehe etwa Berger in Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, UrhR, Rn. 141 (Anwendbarkeit bejahend für Graffiti auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 17 (verneinend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 5 (bejahend für Werke an beweglichen Objekten wie Bussen, Straßenbahnen oder Schiffen); Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 4 (bejahend für Graffiti auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 23 f. („sinngemäß […] anzuwenden“ auf an öffentlichen Verkehrsmitteln bleibend angebrachte Werke, verneinend für Darstellungen an am Straßenrand vorübergehend abgestellten Fahrzeugen; ebenso in der Erstauflage Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht, 1. Auflage 1987, § 59 Rn. 5); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 174 f. (verneinend für Privatfahrzeuge unter Hinweis darauf, dass sich diese auch einmal auf Privatgrund befinden und insoweit nicht die erforderliche ausschließliche Nutzung im öffentlichen Raum vorliegt; hingegen die Anwendbarkeit bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln); Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 480 (bejahend auch für Werke an oder in privaten PKW); Richard Hahn und Thomas Glückstein, Im neuen Licht – das Urheberrecht des Designers. Eine Auswahl von Rechtsfragen nach dem BGH-Urteil „Geburtstagszug“, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 58, Nr. 5, 2014, S. 380–388, hier S. 387 (Panoramafreiheit nicht anwendbar auf „Fahrzeuge oder anderes mobiles Design im Straßenbild“); Stieper, Die Freiheit des Straßenbildes im Urheber- und Designrecht, 2017, op. cit., S. 771 (Werbung an Fahrzeugen wird typischerweise regelmäßig ausgetauscht, sodass bleibender Charakter fraglich ist); Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 91 f. (bejahend für Darstellungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln, nicht aber solche auf Privatfahrzeugen: „Rund-um-die-Uhr“-Zugänglichkeit zwar nicht erforderlich, da aber einige Privatfahrzeuge nur selten – etwa zu besonderen Anlässen – in der Öffentlichkeit genutzt werden, scheidet die Anwendbarkeit für alle anderen mit aus, da nur auf objektive Anhaltspunkte abgestellt werden kann).
  82. Ursprünglich wohl angeregt durch Matthias Leistner und Felix Stang, Die Bildersuche im Internet aus urheberrechtlicher Sicht, in: Computer und Recht, 2008, Nr. 8, S. 499–507, doi:10.9785/ovs-cr-2008-499, hier S. 502, die die Anwendbarkeit im Ergebnis aber verneinen (uneingeschränkte Verwendbarkeit alle Internetinhalte nicht zu rechtfertigen). Im Ergebnis ebenso Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 5 (nur virtuell räumlich; generelles Analogieverbot); Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 11 (unter Hinweis auf die gebotene enge Auslegung); Igor Barabash, Das Bildzitat im Internet, Shaker, Aachen 2010, ISBN 978-3-8322-8669-9, S. 128 (nicht vergleichbar); Sandra Brändli, Die Flexibilität urheberrechtlicher Schrankensysteme: Eine rechtsvergleichende Untersuchung am Beispiel digitaler Herausforderungen, Stämpfli, Bern 2017, ISBN 978-3-7272-1906-1, Rn. 480 (zu weitreichende Konsequenzen und vergütungsfreie Nutzbarkeit für die Internet-Bildersuche fragwürdig); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 121, 126, 222 (zu weitreichend und kein Freistellungsbedürfnis, da urheberrechtlicher Schutz mit wenigen Mausklicks eruierbar); Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 475 (generelles Analogieverbot); Moritz Hüsch, Thumbnails in Bildersuchmaschinen, in: Computer und Recht, 2010, Nr. 7, S. 452–457, doi:10.9785/ovs-cr-2010-452, hier S. 454; Manuel Kleinemenke, Fair Use im deutschen und europäischen Urheberrecht? Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Flexibilisierung des urheberrechtlichen Schrankenkataloges nach dem Vorbild der US-amerikanischen Fair Use-Doktrin, Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8487-0643-3, S. 175 ff. (Analogie allenfalls in engen Grenzen, aber Unbegrenztheit der Sachverhalte bei Ausweitung auf die Nutzung im Internet); Armin Kühne, Haftung von Suchmaschinenbetreibern, Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 2012, ISBN 978-3-631-62316-9, S. 164 f. (Überdehnung der Schranke bei Einstellung von Inhalten durch Nichtberechtigte); Matthias Leistner, Nützliches „Spielzeug“ oder Werkzeug zur Verletzung von Urheberrechten? (PDF-Datei; 0,1 MB), in: Bonner Rechtsjournal, 2009, Nr. 1, S. 5–13, hier S. 9 (uneingeschränkte Verwendbarkeit alle Internetinhalte nicht zu rechtfertigen); Stephan Ott, Bildersuchmaschinen und Urheberrecht, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 53, Nr. 5, 2009, S. 345–354, hier S. 351; Robert Tinnefeld, Die Einwilligung in urheberrechtliche Nutzungen im Internet, Mohr Siebeck, Tübingen 2012, ISBN 978-3-16-152268-0, S. 59 (Rechtfertigungsgedanke nicht übertragbar und derart umfassender Rechtsverlust unzumutbar); Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 81 (zu weitreichend); Katharina Ziegler, Urheberrechtsverletzungen durch Social Sharing. Urheber- und haftungsrechtliche Aspekte sozialer Netzwerke am Beispiel der Plattform Facebook, Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-16-154801-7, S. 176 f. (allzu weitreichende Konsequenzen, Scheitern am Drei-Stufen-Test der InfoSoc-Richtlinie).
  83. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = BGHZ 150, 6, 11 f. – Verhüllter Reichstag.
  84. Dazu auch Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage 2010, § 31 Rn. 242, mit weiteren Nachweisen.
  85. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = BGHZ 150, 6, 11 – Verhüllter Reichstag.
  86. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = BGHZ 150, 6, 12 – Verhüllter Reichstag.
  87. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 32. Dazu kritisch Schack, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15 – AIDA Kussmund, 2017, op. cit., S. 803 (entscheidend nicht die Sicht der Allgemeinheit, sondern „im Ausgangspunkt“ der Wille des Urhebers).
  88. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 24.
  89. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 33.
  90. OLG Köln, Urteil vom 9. März 2012, 6 U 193/11 = ZUM-RD 2012, 593, 594 f. – Liebe deine Stadt; zustimmend Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 22; noch offengelassen in der Vorinstanz LG Köln, Urteil vom 6. September 2011, 33 O 349/11. Siehe auch Ilja Czernik, Die Gebäudefotografie – ungeahnte rechtliche Herausforderungen, in: Zeitschrift für Immobilienrecht, 2015, Nr. 7, S. 242–249, hier S. 247, der die Auffassung vertritt, auch provisorische Bauten unterfielen der Straßenbildfreiheit, wenn sie über mehrere Jahre an demselben Ort verbleiben.
  91. LG Frankenthal, Urteil vom 9. November 2004, 6 O 209/04 = GRUR 2005, 577 – Grassofa.
  92. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = BGHZ 150, 6, 9 – Verhüllter Reichstag; im Einzelnen etwa Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 5; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 10; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Auflage 2017, Rn. 568; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 19; Kelp, Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, 2017, op. cit., S. 163; Lothar Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 105.
  93. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 5; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 17; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 9; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage 2010, § 31 Rn. 244; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 5; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 4; Lutz in Bisges, Handbuch Urheberrecht, 1. Auflage 2016, S. 310, Rn. 512; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 4; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Auflage 2017, Rn. 568; ders., Kunst und Recht, 3. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155037-9, Rn. 289; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 23 (ebenso in der Erstauflage Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht, 1. Auflage 1987, § 59 Rn. 5); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 154; Ilia Czernik, Filmrecht, in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 477; Michael Gey, Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i. S. d. § 19a UrhG, Boorberg, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-415-04208-7, S. 124; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 111; Fabian Heß, Die Fernsehübertragung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen unter besonderer Berücksichtigung urheberrechtlicher Aspekte, LIT, Münster 2003, ISBN 3-8258-6658-0, S. 94; Gangolf Hess, Der „Verhüllte Reichstag“ und § 59 Abs. 1, S. 1 UrhG: Was bleibt?, in: Bernward Zollner und Uwe Fitzner (Hrsg.), Festschrift für Wilhelm Nordemann, Nomos, Baden-Baden 1999, ISBN 3-7890-6024-0, S. 89–98, hier S. 95; Thomas Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2. Auflage, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2014, S. 147; Henrik Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 86; Wolfgang Maaßen, Fotorecht, in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 462; Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 112 f.; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 88. Aus der Rechtsprechung vgl. LG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 1995, 16 O 532/95 = NJW 1996, 2380, 2381 – Christo II. Anderer Ansicht Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 205 (Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes rechtfertigt bei Skulpturen aus Eis, Schnee oder Sand oder bei Straßenmalerei mit Kreide „regelmäßig“ keine Einschränkung der Befugnisse des Urhebers).
  94. In diesem Sinne Berger in Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, UrhR, Rn. 141; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 5; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 17; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 5; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 4; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 23 (ebenso in der Erstauflage Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht, 1. Auflage 1987, § 59 Rn. 5.); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 154 f.; Ilia Czernik, Filmrecht,in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 119–257, hier S. 197; ders., Stealing Banksy – Immobilienrechtliche Herausforderungen durch Street Art, in: Zeitschrift für Immobilienrecht, 2014, Nr. 15, S. 551–555, hier S. 555 (allgemein für Street Art, da sogar generelles Wesensmerkmal); Kelp, Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, 2017, op. cit., S. 163; Wolfgang Maaßen, Fotorecht, in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 462; Daniel Rassouli, Banksy und sein Urheberrecht. Eine Bestandsaufnahme des Schutzes der Kunstform Street Art durch das Urheberrecht am Beispiel von Banksy, in: Kunst und Recht, 15, Nr. 3/4, 2013, S. 97–101, hier S. 99 (für aufgedrängte Schablonenkunst – sogenannte Stencils – an Gebäudefassaden); Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 115; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 90 f. (privilegiert als wie eine Dauerausstellung zu wertendes „work in progress“, weil der Urheber im Zeitpunkt der Errichtung nicht weiß, wie lange sein Werk Bestand haben wird). Zustimmend zur Verbreitung eines Graffito auf Grundlage der Panoramafreiheit auch LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. September 2018, 2-03 O 324/18 (juris, Rn. 2).
  95. So Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 3. Auflage 2013, § 59 Rn. 8 (nicht mehr in der 4. Auflage).
  96. So hingegen Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 155.
  97. Bleibend: Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 5 (weil am Ende überklebt oder bei der Abnahme zerstört); Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 17 (weil „für ihre gesamte ‚Lebenszeit‘“ der Öffentlichkeit gewidmet; anderer Ansicht wohl noch die 2. Auflage – Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 2. Auflage 2009, § 59 Rn. 15 –, in der für Werbung und Spruchbänder die Anwendbarkeit verneint wird, weil sich diese nach der Widmung durch ihre Urheber nicht dauerhaft an ihrem Anbringungsort befinden); Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 4; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 170; Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, op. cit., S. 27; Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 115 f. (Werbung soll bestimmungsgemäß ein möglichst großes Publikum erreichen; die Werbung ist auch nach ihrer Entfernung „nach wie vor der Allgemeinheit gewidmet“, weshalb „Werbung im Straßenbild dauerhaft der Allgemeinheit gewidmet und damit bleibend i.S.v. § 59 UrhG“ ist). Nicht bleibend: Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 24 (ebenso in der Erstauflage Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht, 1. Auflage 1987, § 59 Rn. 5); Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 477; Wolfgang Maaßen, Fotorecht, in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 462 (von vornherein zeitlich befristet und damit nicht bleibend).
  98. In diesem Sinne Berger in Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, UrhR, Rn. 142; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 5; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 18; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 16; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 5; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 5; Lutz in Bisges, Handbuch Urheberrecht, 1. Auflage 2016, S. 310, Rn. 512; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 4; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 24 (ebenso in der Erstauflage Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht, 1. Auflage 1987, § 59 Rn. 5); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 169; Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, op. cit., S. 27; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 480; Thomas Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2. Auflage, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2014, S. 147; Henrik Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 86; Horst Locher, Das Recht der bildenden Kunst, Karl Thiemig, München 1970, S. 98; aus der Rechtsprechung vgl. etwa LG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 1995, 16 O 532/95 = NJW 1996, 2380, 2381 – Christo II. Im Ergebnis für Schaufenster auch von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 2 und von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 110 (die die Anwendbarkeit entgegen der herrschenden Meinung schon am Öffentlichkeitskriterium scheitern lassen, weil sich die Werke in Gebäuden befänden und daher von vornherein nicht erfasst seien); siehe auch Henrik Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 86 („bereits deshalb zweifelhaft, weil es sich um Werke innerhalb von Gebäuden handelt“).
  99. Anderer Ansicht im Vorfeld zum Entscheidungskomplex Verhüllter Reichstag noch Benno H. Pöppelmann, Verhüllter Reichstag, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Nr. 4, 1996, S. 293–300, hier S. 298 ff., dem insoweit wiederum Gerhard Pfennig, Christo und § 59 – die Diskussion um das Bleibende, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Nr. 8/9, 1996, S. 658–659, hier S. 659, widersprach; ebenfalls ablehnend zur Relevanz des Werkuntergangs Gangolf Hess, Der „Verhüllte Reichstag“ und § 59 Abs. 1, S. 1 UrhG: Was bleibt?, in: Bernward Zollner und Uwe Fitzner (Hrsg.), Festschrift für Wilhelm Nordemann, Nomos, Baden-Baden 1999, ISBN 3-7890-6024-0, S. 89–98, hier S. 93 f.
  100. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002, I ZR 102/99 = BGHZ 150, 6, 12 – Verhüllter Reichstag.
  101. Von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 3; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 25; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 149; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 86.
  102. Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 6; von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 3; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 21; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 7; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 12; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 6; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 5; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 28; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 190; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 113.
  103. Vgl. nur Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 16 Rn. 9, 18 f., mit weiteren Nachweisen.
  104. Siehe etwa BGH, Urteil vom 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1036 – Hundertwasser-Haus.
  105. Von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 19a Rn. 54.
  106. Von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 19 Rn. 61.
  107. Amtliche Begründung, BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 76; BGH, Urteil vom 9. März 1989, I ZR 54/87 = NJW 1989, 2251, 2252 – Friesenhaus; BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 16; allgemeine Ansicht, vgl. nur Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 10; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 1; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 14; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 12; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 5; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 26; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 203; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 475; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 107.
  108. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 29 ff.; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 7; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 18; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 13; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 6; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 6; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Auflage 2017, Rn. 567; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage 1980, S. 332; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 2, 26; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 178; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 112; Kelp, Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, 2017, op. cit., S. 163; Henrik Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 84; Angelika Moser, Personal Manufacturing und Urheberrecht – „3D Druck“ im privaten Umfeld, Heymanns, Köln 2015, ISBN 978-3-452-28588-1, S. 169 f.; Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, 2005, op. cit., S. 418 f.; Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 117 ff.; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 94. Skeptisch Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 201, weil eine solche Einschränkung zumindest nicht ausdrücklich im Unionsrecht zu finden ist.
  109. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 30.
  110. Winfried Bullinger, Aktuelles aus dem Urheberrecht: 3D-Druck als urheberrechtliche Herausforderung, in: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Bd. 107, Nr. 5, 2016, S. 215–217, hier S. 117.
  111. So Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 201; Angelika Moser, Personal Manufacturing und Urheberrecht – „3D Druck“ im privaten Umfeld, Heymanns, Köln 2015, ISBN 978-3-452-28588-1, S. 169 f.
  112. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 31 ff.
  113. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 32.
  114. So von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 3 (wenn auch mit Zweifeln bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Normzweck); von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 113.
  115. Gegen Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 28 (ebenso in der Erstauflage Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht, 1. Auflage 1987, § 59 Rn. 8); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 192 f.; Fabian Heß, Die Fernsehübertragung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen unter besonderer Berücksichtigung urheberrechtlicher Aspekte, LIT, Münster 2003, ISBN 3-8258-6658-0, S. 92 f.; Nikolaus Reber, Fallgruppen zulässiger Verwendung vorbestehender Werke, in: Holger von Hartlieb und Mathias Schwarz (Hrsg.), Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Auflage, Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-58219-6, S. 211–214, hier Rn. 5; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 100 f.
  116. So nun explizit BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 19. Anderer Ansicht im Schrifttum noch Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 3. Auflage 2013, § 59 Rn. 10, 13 (in der 4. Auflage aufgegeben), weil die zur Zugänglichmachung im Internet erforderliche digitale Vorbereitungshandlung (hier: die Speicherung auf einem Server) nicht „mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ erfolgt, weshalb selbst ohne öffentliche Zugänglichmachung auch eine Überspielung auf Festplatten oder CD-ROMs nicht erfasst sein soll. Dagegen aber die ganz herrschende Meinung, vgl. Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 5 (als Vorbereitungshandlung für die öffentliche Zugänglichmachung erfasst); Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 27; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit. S. 191; Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, op. cit., S. 23 (Gegenansicht „allzu sehr dem Wortlaut der Vorschrift verhaftet“); Michael Gey, Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i. S. d. § 19a UrhG, Boorberg, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-415-04208-7, S. 123; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 113; Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 201; Katharina Ziegler, Urheberrechtsverletzungen durch Social Sharing. Urheber- und haftungsrechtliche Aspekte sozialer Netzwerke am Beispiel der Plattform Facebook, Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-16-154801-7, S. 175 f. (ausdrückliche Gestattung der öffentlichen Wiedergabe bedingt zwangsläufig weitere Vervielfältigung auf Speichermedium); ohne nähere Begründung von einer Nutzbarkeit im Internet ausgehend Bernd Lorenz, Einwilligungserklärungen im Fotorecht, in: Kommunikation und Recht, Bd. 19, Nr. 7/8, 2016, S. 450–456, hier S. 454; Stefan Ernst, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 24. Januar 2002, I ZR 102/99, in: Monatsschrift für deutsches Recht, 2002, Nr. 13, S. 772 („digitale Fotografie oder auch das Einscannen vorhandener Abbildungen ebenso […] wie deren Online-Präsenz“ erfasst).
  117. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 25; BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 20; Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 200.
  118. Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 11; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 6; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 6; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 26 (bezüglich der Lichtbildwerke „Redaktionsversehen“; ebenso in der Erstauflage Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht, 1. Auflage 1987, § 59 Rn. 6); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 179 f.; Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 200; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 94. Zur Geschichte des Redaktionsversehens bei den Lichtbildwerken vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 179 f.
  119. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003, I ZR 192/00 = GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus; LG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2012, 311 O 301/10 = ZUM 2012, 819, 821; ebenso Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 8; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 9; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 14; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2015, § 59 UrhG Rn. 6; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 31 (ebenso in der Erstauflage Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht, 1. Auflage 1987, § 59 Rn. 10); Wanckel, Foto- und Bildrecht, 5. Auflage 2017, Rn. 92; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 196 ff.; Ilja Czernik, Die Gebäudefotografie – ungeahnte rechtliche Herausforderungen, in: Zeitschrift für Immobilienrecht, 2015, Nr. 7, S. 242–249, hier S. 247; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 112; Wolfgang Maaßen, Fotorecht, in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 463. Auch schon von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 4; aus der Rechtsprechung vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2012, 311 O 301/10 = ZUM 2012, 819, 821.
  120. In diesem Sinne Dreyer in Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 8; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 8; Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 9; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 196; Wolfgang Maaßen: Fotorecht, in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 463.
  121. Das Beispiel entstammt Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 12.
  122. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 32.
  123. So Grübler in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. Juli 2016, § 59 Rn. 10; Kirchmaier in Mestmäcker, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 59 Rn. 15; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 32 (ebenso in der Erstauflage Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht, 1. Auflage 1987, § 59 Rn. 11); Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 202 f. Anderer Ansicht Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 59 Rn. 23; Lothar Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, Beck, München 2004, ISBN 3-406-52290-4, S. 110.
  124. Dustmann im Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Auflage 2014, § 63 Rn. 14; einschränkend Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 63 Rn. 19: keine „Verkehrssitte Internet“, sondern abhängig von der Üblichkeit in der jeweiligen Online-Branche.
  125. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. September 2018, 2-03 O 324/18 (juris, Rn. 1 ff.).
  126. Siehe schon § 63 Abs. 1, S. 2: „neben dem Urheber“. Im Einzelnen vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rn. 12; Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 63 Rn. 13; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 63 Rn. 10. Anderer Ansicht AG Baden-Baden, Urteil vom 31. Oktober 1990, 6 C 157/90 = Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht, AGZ 28, das den Nachnamen genügen ließ.
  127. Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 63 Rn. 13; Dustmann im Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 63 Rn. 7.
  128. Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 63 Rn. 14.
  129. Siehe etwa OLG Hamburg, Urteil vom 27. September 1973, 3 U 38/73 = GRUR 1974, 165, 166 – Gartentor, das im Fall der Abbildung eines kunstvoll gestalteten Gartentors die Nennung des Urhebers für ausreichend hielt. Vgl. auch Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 63 Rn. 15 (Angabe der bloßen Urheberbezeichnung genügt, soweit der Urheber überhaupt genannt oder bekannt ist); Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 63 Rn. 10 (bei Werken der bildenden Kunst, die im Freien aufgestellt werden, meist nur Urheberbezeichnung zu fordern); restriktiver Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 63 Rn. 8 (Urheberbezeichnung und Werktitel erforderlich, bei bleibender Anbringung ggf. auch Angabe des Ausstellungsortes forderbar).
  130. Vgl. etwa Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 63 Rn. 10 (bei Werken der Architektur wird Standort und ggf. dessen Funktion oder Bezeichnung erforderlich sein); unklar Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 63 Rn. 15.
  131. In diesem Sinne Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 30; ähnlich Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 59 Rn. 20 (keine Angabe erforderlich, wenn nicht mit Namen gekennzeichnet und nicht „mit zumutbarem Aufwand anderweitig in Erfahrung“ zu bringen); Daniel Rassouli, Banksy und sein Urheberrecht. Eine Bestandsaufnahme des Schutzes der Kunstform Street Art durch das Urheberrecht am Beispiel von Banksy, in: Kunst und Recht, 15, Nr. 3/4, 2013, S. 97–101, hier S. 100 („Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle zu erfahren und dafür gegebenenfalls Recherchetätigkeiten aufzunehmen“). Siehe auch von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 5: zumutbare Nachforschungen sind anzustellen (zum Beispiel Einsicht in Literaturlexika, einschlägige Handbücher oder Ähnliches). Anderer Ansicht Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 121 f. (Namensnennungspflicht nur, wenn die Urheberangabe am Werk angebracht ist).
  132. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 62 Rn. 9 ff.; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 62 Rn. 6, 12.
  133. Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 11; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 29; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 207. Teilweise wird die Rechtfertigung auch direkt aus § 39 Abs. 2 UrhG mit dem Argument hergeleitet, dass eine Verwertung ansonsten überhaupt nicht möglich wäre, so etwa Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 62 Rn. 21. Für die Anwendbarkeit auch auf wissenschaftlich-technische Werke Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 62 Rn. 21; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 62 Rn. 16; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 62 Rn. 10; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 62 Rn. 19; .
  134. Entsprechend BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 40.
  135. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 41; von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 59 Rn. 3; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 27; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 195 f.; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 108. Siehe entsprechend auch LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. September 2018, 2-03 O 324/18 (juris, Rn. 2) (Verbreitung eines Ausschnitts aus einem Graffito zulässig).
  136. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 41. Siehe aber etwa noch, selbst für Herausstellungen eines vollständigen Werkes, Hirsch Ballin, Zur Freiheit des Straßenbildes, 1957, op. cit., S. 10: „Übergriff“ der Allgemeinheit in das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers durch isolierte Wiedergabe eines beteiligten Werkes aus dem „Panorama als […] geschlossene[m] Ganzen“.
  137. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 43.
  138. OLG Köln, Urteil vom 9. März 2012, 6 U 193/11 = ZUM-RD 2012, 593, 595 – Liebe deine Stadt; ebenso die Vorinstanz LG Köln, Urteil vom 6. September 2011, 33 O 349/11 (Änderung weder unwesentlich noch durch das für die Vervielfältigung angewandte Verfahren mit sich gebracht).
  139. LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 1997, 7 S 4/96 = GRUR 1997, 364, 366 – Freiburger Holbein-Pferd.
  140. LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 1997, 7 S 4/96 = GRUR 1997, 364, 366 – Freiburger Holbein-Pferd.
  141. So etwa Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 11 (weil sich jedenfalls das Verbot der Entstellung nach § 14 UrhG gegen jedermann richtet, auch gegen den, der eine von Dritten begangene Entstellung lediglich verwertet); Haimo Schack, Kunst und Recht, 3. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155037-9, Rn. 288; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 5. Auflage 2017, Rn. 95; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 219 f.; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, 1998, op. cit., S. 479 (geschütztes Integritätsinteresse des Urhebers darf nicht durch § 59 UrhG unterlaufen werden). Ebenfalls die Einschlägigkeit von § 14 UrhG bejahend: Stefan Haupt, Der Kunstmarkt und das Urheberrecht, in: Andrea Hausmann (Hrsg.), Handbuch Kunstmarkt. Akteure, Management und Vermittlung, transcript, Bielefeld 2014, ISBN 978-3-8376-2297-3, S. 321–345, hier S. 336 (der außerdem den bleibenden Charakter verneint: jede einzelne der ständig wechselnden Bemalungen des Pferdes für sich genommen nicht bleibend an einem öffentlichen Ort); Daniel Rassouli, Banksy und sein Urheberrecht. Eine Bestandsaufnahme des Schutzes der Kunstform Street Art durch das Urheberrecht am Beispiel von Banksy, in: Kunst und Recht, 15, Nr. 3/4, 2013, S. 97–101, hier S. 100; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 103; wohl auch Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 62 Rn. 18.
  142. BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 18 („soweit im Einzelfall erforderlich“); Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 4; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 9; von Gierke, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), 2002, op. cit., S. 108; Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 198; Gerald Spindler, Die Modernisierung des europäischen Urheberrechts. Der Vorschlag zur Portabilitäts-VO und die Planungen der EU-Kommission, in: Computer und Recht, Bd. 32, Nr. 2, 2016, S. 73–81, hier S. 78.
  143. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 20; BGH, Urteil vom 27. April 2017, I ZR 247/15 = GRUR 2017, 798 – AIDA Kussmund, Rn. 18. So auch Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 12; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 107 ff.; Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, 2005, op. cit., S. 417; Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 110. Dazu kritisch Koch, Von dreidimensionalen Vervielfältigungen und schwimmenden Kunstwerken, 2018, op. cit., S. 199 (mehrfache Abweichungen).
  144. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 12; dazu kritisch Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 113.
  145. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 113 f.
  146. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965, Ib ZR 111/63 = BGHZ 44, 288, 293 f. – Apfel-Madonna; BGH, Urteil vom 9. März 1989, I ZR 54/87 = NJW 1989, 2251, 2252 – Friesenhaus; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 16.
  147. BGH, Urteil vom 9. März 1989, I ZR 54/87 = NJW 1989, 2251, 2252 – Friesenhaus.
  148. BGH, Urteil vom 20. September 1974, I ZR 99/73 = GRUR 1975, 500, 502 – Schloß Tegel.
  149. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010, V ZR 46/10 = ZUM 2011, 333, 335 – Preußische Gärten und Parkanlagen I, Rn. 15; BGH, Urteil vom 1. März 2013 = GRUR 2013, 623 – Preußische Gärten und Parkanlagen II, Rn. 16, 19. Zustimmend Benedikt Flöter und Martin Königs, Verletzung des Rechts am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache und Übertragbarkeit der dreifachen Schadensberechnung auf deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 56, Nr. 5, 2012, S. 383–389, hier S. 384–387; Andreas Schabenberger, Gleiss Lutz und Heinrich Nemeczek, Mein Schloss, mein Garten, meine Verwertungserlöse? – Konsequenzen aus den BGH-Entscheidungen „Preußische Schlösser und Gärten“, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRUR-Prax), 3, Nr. 7, 2011, S. 139–142. Ablehnend Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 14; Henrik Lehment, Anmerkungen zu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 45/10 – Preußische Gärten und Parkanlagen, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 113, Nr. 4, 2011, S. 327–328; Wolfgang Maaßen, Fotorecht, in: Artur-Axel Wandtke und Claudia Ohst (Hrsg.), Medienrecht Praxishandbuch, 5 Bde., 2, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-11-031413-7, S. 393–520, hier S. 472–476; Haimo Schack, Anmerkung, in: JuristenZeitung, 66, Nr. 7, 2011, S. 375–376; Malte Stieper, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 45/10, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 55, Nr. 4, 2011, S. 331–333, hier S. 332 f.; Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 188 ff. Früher schon ablehnend zur diesbezüglichen Position des BGH Winfried Bullinger, Kunstwerke in Museen – die klippenreiche Bildauswertung, in: Rainer Jacobs, Hans-Jürgen Papier und Peter-Klaus Schuster (Hrsg.), Festschrift für Peter Raue. Zum 65. Geburtstag am 4. Februar 2006, Heymanns, Köln 2006, ISBN 3-452-26141-7, S. 379–400, hier S. 392 f.; Henrik Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, V&R Unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5, S. 102 ff.; Steinbeck, Mein Haus bei Google Street View, 2010, op. cit., S. 369 f. Zur dargelegten Auffassung des BGH auch Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 59 UrhG Rn. 16–19 und Endress Wanckel, Auf dem Weg zum „Recht am Bild der eigenen Sache“?, in: Neue Juristische Wochenschrift, 64, Nr. 17, 2011, S. 1779–1781, hier S. 1179 f.
  150. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010, V ZR 46/10 = ZUM 2011, 333, 334 – Preußische Gärten und Parkanlagen I, Rn. 19.
  151. In diesem Sinne J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018, § 44 Rn. 12 (da die öffentliche Ausstellung gemäß § 59 UrhG mit weitgehenden Verlusten des Nutzungsmonopols einhergehe); Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 44 Rn. 19. Anderer Ansicht Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, op. cit., S. 102 f.; Lisa Wiesner, Die Rechte des bildenden Künstlers nach Veräußerung des Werkstückes, Heymanns, München 2008, ISBN 978-3-452-26827-3, S. 65 (Einschränkung bloß ergebnisorientiert, dogmatisch aber nicht zu begründen); wohl auch Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 74 f.
  152. BGH, Urteil vom 7. April 2011, I ZR 56/09 = GRUR 2011, 1117 – ICE, Rn. 29 (noch zu § 38 Abs. 1 Geschmacksmustergesetz); Eichmann in Eichmann/von Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Auflage 2015, § 38 Rn. 60.
  153. Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, op. cit., S. 29; Stieper, Die Freiheit des Straßenbildes im Urheber- und Designrecht, 2017, op. cit., S. 771.
  154. In diesem Sinne Gernot Schulze, Werke und Muster an öffentlichen Plätzen. Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?, in: Hans-Jürgen Ahrens, Joachim Bornkamm und Hans P. Kull-Hallstein (Hrsg.), Festschrift für Eike Ullmann, Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 978-3-938756-10-2, S. 93–110, hier S. 102 ff.
  155. Stieper, Die Freiheit des Straßenbildes im Urheber- und Designrecht, 2017, op. cit., S. 771 f. Siehe auch Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, op. cit., S. 29 f.
  156. So auch noch einmal explizit BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, I ZR 242/15 = GRUR 2017, 390 – East Side Gallery, Rn. 21.
  157. Gerhard Schricker, Paul Katzenberger, Thomas Dreier und Silke von Lewinski, Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, Nomos, Baden-Baden 1997, ISBN 3-7890-4718-X, S. 171, 180. Kritisch zur Beschränkung auf Multimediawerke: Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, 2005, op. cit., S. 418 (wohl nicht wörtlich gemeint, weil das Freistellungsinteresse nicht an eine eigene schöpferische Tätigkeit des Verwerters geknüpft sein sollte).
  158. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, 2005, op. cit., S. 420.
  159. So etwa Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, op. cit., S. 237 ff.; Adolf Dietz, Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland von 1993 bis Mitte 1997, in: UFITA, 136, 1998, S. 5–101, hier S. 73; Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, op. cit., S. 118 f.; Gernot Schulze, Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?, in: Hans-Jürgen Ahrens u. a. (Hrsg.), Festschrift für Eike Ullmann, Juris, Saarbrücken 2006, ISBN 3-938756-10-1, S. 93–110, hier S. 98; ders., Desiderate der Urheberrechtsregulierung heute, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Bd. 62, Nr. 4, 2018, S. 242–248, hier S. 247; wohl Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 59 Rn. 1 („ließe sich jedoch überlegen“).
  160. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1971, 1 BvR 765/66 = BVerfGE 31, 229 – Schulbuchprivileg.
  161. Dreier/Spiecker gen. Döhmann, Die systematische Aufnahme des Straßenbildes, 2010, op. cit., S. 118 f.
  162. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“, BT-Drs. 16/7000 vom 11. Dezember 2007, S. 267.
  163. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“, BT-Drs. 16/7000 vom 11. Dezember 2007, S. 264. Vgl. auch Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 3. Zu beiden Argumenten ablehnend Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, 2015, op. cit., S. 133.
  164. Deutscher Kulturrat, Verwertung von Kunstwerken im öffentlichen Raum muss endlich vergütet werden, 25. April 2008, abgerufen am 30. Dezember 2014 (kulturrat.de (Memento vom 30. Dezember 2014 im Internet Archive)).
  165. Brigitte Zypries, Kunst und Kultur in Deutschland, in: Politik und Kultur, Mai–Juni 2008, S. 9 (auch online [PDF-Datei, 5,2 MB], abgerufen am 30. Dezember 2014 – kulturrat.de (Memento vom 30. Dezember 2014 im Internet Archive)).
  166. Deutscher Richterbund, Stellungnahme des DRB zur Neuregelung des Urheberrechts, Juni 2009, abgerufen am 23. September 2015 (drb.de (Memento vom 23. September 2015 im Internet Archive)).
  167. http://www.pro-panoramafreiheit.de/, abgerufen am 22. Dezember 2014. Zum Hintergrund auch Deutscher Journalisten-Verband, Panoramafreiheit: Freie Fotografie in Gefahr, 30. April 2008, abgerufen am 30. Dezember 2014 (bildjournalisten.djv-online.de (Memento vom 30. Dezember 2014 im Internet Archive)).
  168. Josef Schmidl: Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie. Verlag von Duncker & Humblot, Leipzig 1906, S. 12.
  169. Der Regierungsentwurf ist samt Erläuternden Bemerkungen abgedruckt als Nr. 142 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses. In: Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897. Wien 1897 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek, alex.onb.ac.at).
  170. Nr. 142 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, in: Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897. Wien 1897, S. 35 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek, alex.onb.ac.at).
  171. Abgedruckt in: Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897. Wien 1897, S. 285 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek, alex.onb.ac.at).
  172. Josef Schmidl: Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie. Verlag von Duncker & Humblot, Leipzig 1906, S. 17.
  173. Die Erläuternden Bemerkungen sind abgedruckt als Nr. 271 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses. In: Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Herrenhauses des österreichischen Reichsrathes in den Jahren 1891 bis 1897. Wien 1897 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek, alex.onb.ac.at).
  174. Zum Fortgang der Beratungen vgl. Josef Schmidl: Das österreichische Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie. Verlag von Duncker & Humblot, Leipzig 1906, S. 17 f.
  175. Abgedruckt in Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich, 1920, S. 1367 ff. [Nr. 325] (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek, alex.onb.ac.at).
  176. Abgedruckt in Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich, 1920, S. 1649 ff. [Nr. 417] (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek, alex.onb.ac.at).
  177. Die Regierungsvorlage samt den Erläuternden Bemerkungen ist abgedruckt als Nr. 855 der Beilagen in Stenographische Protokolle über die Sitzungen der konstituierenden Nationalversammlung der Republik Österreich. Wien 1919, I. Bd. (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek, alex.onb.ac.at). Die Begründung zur Änderung des bisherigen § 39 Z. 4 UrhG [1895] findet sich auf S. 30 f. (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek, alex.onb.ac.at).
  178. Im Folgenden zitiert nach Kucsko: Die Freiheit des Straßenbildes. 1986, op. cit., S. 126.
  179. „Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die gewerbsmäßige Verbreitung der Vervielfältigungen, die öffentliche Verführung und das Senden durch Rundfunk zulässig.“ (§ 42 Z. 4)
  180. Abgedruckt in: Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Österreich. 1936, S. 131 ff. [Nr. 111] (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek, alex.onb.ac.at). Der Regierungsentwurf und die Erläuternden Bemerkungen sind abgedruckt als Nr. 64/Ge der Beilagen in: Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Bundestages des Bundesstaates Österreich. 1934–1936. 1. bis 31. Sitzung. Wien 1937 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek, alex.onb.ac.at). Zum Angeführten vgl. dort, S. 20 f. (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek, alex.onb.ac.at) sowie Kucsko: Die Freiheit des Straßenbildes. 1986, op. cit., S. 126.
  181. Kucsko: Die Freiheit des Straßenbildes. 1986, op. cit., S. 126.
  182. Nr. 64/Ge der Beilagen in Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Bundestages des Bundesstaates Österreich. 1934–1936. 1. bis 31. Sitzung. Wien 1937, S. 73 (Digitalisat via Österreichische Nationalbibliothek, alex.onb.ac.at).
  183. Kucsko: Die Freiheit des Straßenbildes. 1986, op. cit., S. 131, mit weiteren Nachweisen.
  184. Materialien zum Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov 2003) (PDF-Datei; 2,6 MB), abgerufen am 14. November 2014.
  185. Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, 2004, op. cit., S. 101.
  186. Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 1327; Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage 2017, § 54 Rn. 54.
  187. Ciresa in ders., Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 54 Rn. 56; Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 1327; Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage 2017, § 54 Rn. 54.
  188. Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 1327; Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage 2017, § 54 Rn. 55; im Ansatz auch Ciresa in ders., Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 54 Rn. 56, der allerdings trotzdem mit hausrechtlichen Argumenten zu dem Schluss kommt, dass die Gebäude „vom öffentlichen Grund aus frei sichtbar“ sein müssen. Skeptisch in Hinblick auf die unions- und konventionsrechtliche Vereinbarkeit dieser Auslegung Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, 2004, op. cit., S. 103 (noch vor Umsetzung der UrhG-Novelle 2003).
  189. OGH, Beschluss vom 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I; OGH, Beschluss vom 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I.
  190. OGH, Beschluss vom 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I.
  191. OGH, Beschluss vom 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I; OGH, Beschluss vom 12. Juli 1994, 4 Ob 80/94Glasfenster. So auch früher schon Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, 1986, op. cit., S. 131; dem zustimmend: Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2014, op. cit., S. 142; Gunter Nitsche und Günther Sammer, Urheberrecht am Bau, in: Österreichische Gesellschaft für Baurecht und Österreichisches Institut für Baurecht (Hrsg.), Aktuelles zum Bau- und Vergaberecht: Festschrift zum 30-jährigen Bestehen der Österreichischen Gesellschaft für Baurecht, Manz, Wien 2008, ISBN 978-3-214-07401-2, S. 275–289, hier S. 288. Nun überwiegende Meinung, vgl. Ciresa in ders., Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 54 Rn. 57; Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 6. Auflage 2012, § 54 Rn. E15; Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage 2017, § 54 Rn. 56.
  192. So etwa Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 1328; Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, 2004, op. cit., S. 109 f. (dazu wiederum kritisch Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2014, op. cit., S. 141 f.). Anderer Ansicht zur OGH-Auffassung auch schon früher Hans Hoyer, Empiehlt es sich, die freie Werknutzung gegenüber der derzeitigen Rechtslage einzuschränken?, in: Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Mai-Juni 1971, S. 62–72, hier S. 71: keine Anwendbarkeit auf Innenräume von Gebäuden und die Innenausstattung. Unklar Clemens Thiele, Prominentenhäuser, Panoramafreiheit und Persönlichkeitsschutz, in: Baurechtliche Blätter, Bd. 10, Nr. 6, 2007, S. 214–217, doi:10.1007/s00738-007-0283-0, hier S. 215, der einerseits behauptet, die Verwertungsbefugnisse erstreckten sich bei Bauwerken nur auf die äußere Ansicht, an späterer Stelle aber unkritisch die „h[errschende] M[einung]“ referiert, wonach von der Schrankenregelung auch „Werke der Innenarchitektur einschließlich künstlicher Beleuchtungskörper, der Möbeleinrichtung und des Einbaus besonderer Einrichtungen“ erfasst seien.
  193. So von Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage 2017, § 54 Rn. 58 (fraglich, ob OGH-Rechtsprechung auch nach Umsetzung der InfoSoc-Richtlinie aufrechtzuerhalten); Martin Trapichler, Innenarchitektur als Werk der Baukunst, in: ipCompetence, Bd. 11, 2014, S. 44–55, hier S. 51 f.
  194. OGH, Beschluss vom 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I.
  195. OGH, Beschluss vom 12. September 1989, 4 Ob 106/89Adolf Loos I; OGH, Beschluss vom 12. Juli 1994, 4 Ob 80/940Glasfenster.
  196. OGH, Beschluss vom 12. Juli 1994, 4 Ob 80/94Glasfenster. Anderer Ansicht noch die Vorinstanz OLG Graz, Beschluss vom 7. April 1994, 6 R 46/94-10.
  197. OGH, Beschluss vom 12. Juli 1994, 4 Ob 80/94Glasfenster. Ablehnend Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2014, op. cit., S. 142: konkreter Inhalt von Glasfenstern in der Außenansicht normalerweise nicht zu erkennen.
  198. Dazu siehe den Abschnitt „Deutschland, Kriterium ‚bleibend‘“. Vgl. Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage 2017, § 54 Rn. 60.
  199. Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 1329; Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage 2017, § 54 Rn. 61; Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, 1986, op. cit., S. 127 f.; auch schon Jakob Altschul und Gottlieb Ferdinand Altschul, Erläuterungen zum österreichischen Urheberrechtsgesetz vom 26. Dezember 1895, Manz, Wien 1904, S. 149 für das UrhG [1895]; in diesem Sinne auch Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, 2004, op. cit., S. 103 ff. Siehe auch Ciresa in ders., Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 54 Rn. 58: Ort, der dem Gemeingebrauch dient und jedermann frei zugänglich ist. Zu den entsprechenden Erwägungen der Regierung siehe auch den Abschnitt zur Rechtsentwicklung.
  200. OGH, Beschluss vom 31. Mai 1988, 4 Ob 23/88 = SZ [Entscheidungen des Österreichischen Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen] 61/135.
  201. Christian Handig, Graffitis auf „Leiberln“ und „Häferln“: Lothar Wiltschek zum 70. Geburtstag, in: Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 67, Nr. 4a, 2018, S. 157 (bei offensichtlicher Illegalität der Graffiti aber wohl nicht mehr bleibend, da in diesem Fall die Beseitigung absehbar ist).
  202. Lichtbilder nicht erfasst: Handig, Im Fokus der Drohne, 2015, op. cit., S. 529 (sodass etwa bei der Abbildung eines bleibend angebrachten Foto-Werbeplakats die freie Abbildbarkeit davon abhänge, ob dieses Werkschutz genießt oder nicht); anderer Ansicht Ciresa in ders., Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 54 Rn. 4; Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 1281; Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage 2017, § 54 Rn. 59 (Fn. 119), 9.
  203. OGH, Beschluss vom 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I; Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage 2017, § 54 Rn. 63; Ciresa in ders., Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 54 Rn. 60; Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 1324; Müller, Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten im deutschen und österreichischen Recht, 2004, op. cit., S. 107.
  204. OGH, Beschluss vom 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I; Ciresa in ders., Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 54 Rn. 61; Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage 2017, § 54 Rn. 64; kritisch Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 1331, der darauf hinweist, dass auch eine – eben gerade erlaubte – eng angelehnte Werkwiedergabe durch Malkunst regelmäßig eine Bearbeitung mit sich bringt; ebenso Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2014, op. cit., S. 143.
  205. OGH, Beschluss vom 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I.
  206. Vgl. etwa OGH, Beschluss vom 26. April 1994, 4 Ob 51/94Hundertwasserhaus I; näher OGH, Beschluss vom 12. Februar 2013, 4 Ob 190/12p – Hundertwasserhaus II.
  207. Ciresa in ders., Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 54 Rn. 62; Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage 2017, § 54 Rn. 66; Höhne, Architektur und Urheberrecht, 2014, op. cit., S. 145.
  208. Ciresa in ders., Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 54 Rn. 65; OGH, Beschluss vom 12. Juli 1994, 4 Ob 80/94Glasfenster.
  209. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht. 3. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 8; Blaise Carron u. a.: Das Urheberrecht der Planer. Schulthess, Zürich 2014, ISBN 978-3-7255-8505-2, S. 128.
  210. Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922: „[Zulässig ist die Wiedergabe] von Werken der bildenden Künste oder der Photographie nach Exemplaren, die sich bleibend auf oder an öffentlichen Wegen oder Plätzen befinden.“ (Digitalisat via Schweizerisches Bundesarchiv, bar.admin.ch [PDF-Datei, 0,9 MB], abgerufen am 1. Februar 2014).
  211. Statt vieler Barrelet/Egloff: Das neue Urheberrecht. 3. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 3.
  212. Cherpillod in: von Büren/David: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. 3. Aufl. 2014, Rn. 917; Dessemontet: La propriété intellectuelle et les contrats de licence. 2. Aufl. 2011, Rn. 153; ders.: Le droit d’auteur. 1999, op. cit, Rn. 505; Hilty: Urheberrecht. 2011, Rn. 236; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27 Rn. 4; Rehbinder/Viganó: URG, 3. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 2; Blaise Carron u. a.: Das Urheberrecht der Planer. Schulthess, Zürich 2014, ISBN 978-3-7255-8505-2, S. 127.
  213. Barrelet/Egloff: Das neue Urheberrecht. 3. Aufl. 2008, Art. 27, Rn. 4; Cherpillod in: von Büren/David: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. 3. Aufl. 2014, Rn. 917; Hilty: Urheberrecht. 2011, Rn. 236; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27 Rn. 4.
  214. Cherpillod in: von Büren/David: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. 3. Aufl. 2014, Rn. 917; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27, Rn. 4; Fanny Ambühl, Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 17; Rolf H. Weber, Roland Unternährer, Rena Zulauf: Schweizerisches Filmrecht. Schulthess, Zürich 2003, S. 147.
  215. So Cherpillod in: von Büren/David, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. 3. Aufl. 2014, Rn. 917; Eric Pahud, Die Sozialbindung des Urheberrechts. Diss., Univ. Zürich, Stämpfli, Bern 2000, S. 137.
    Anderer Ansicht sind: Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27 Rn. 4 (keine neue Kategorie, da allgemeine Einschränkung, die für jedermann gilt); Fanny Ambühl, Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 17 (dito).
  216. Barrelet/Egloff: Das neue Urheberrecht. 3. Aufl. 2008, Art. 27, Rn. 4; Cherpillod in: von Büren/David: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. 3. Aufl. 2014, Rn. 919; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27, Rn. 5; Renold/Contel in: Werra/Gilliéron: Propriété intellectuelle. 2013, LDA Art. 27 Rn. 11; Blaise Carron u. a.: Das Urheberrecht der Planer. Schulthess, Zürich 2014, ISBN 978-3-7255-8505-2, S. 127 f.; Eric Pahud: Die Sozialbindung des Urheberrechts. Diss., Univ. Zürich, Stämpfli, Bern 2000, S. 137.
  217. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht. 3. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 2, 4; Cherpillod in: von Büren/David: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. 3. Aufl. 2014, Rn. 918; Hilty: Urheberrecht. 2011, Rn. 236; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27 Rn. 6; Fanny Ambühl, Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 17; Blaise Carron u. a.: Das Urheberrecht der Planer. Schulthess, Zürich 2014, ISBN 978-3-7255-8505-2, S. 128; Daniel Csoport, Rechtsschutz für Kunstschaffende im schweizerischen und internationalen Urheberrecht. (PDF-Datei; 0,7 MB), Diss., Univ. St. Gallen, 2008, abgerufen am 1. Februar 2014, S. 25; Eric Pahud: Die Sozialbindung des Urheberrechts. Diss., Univ. Zürich, Stämpfli, Bern 2000, S. 137.
    Eine Mindermeinung folgert aus der Änderung des Wortlauts von „öffentlichen Wegen oder Platzen“ zu „allgemein zugänglichem Grund“ im Zuge der URG-Revision von 1993, dass damit fürderhin auch Innenräume von der Schrankenbestimmung erfasst seien. So noch Bernhard Wittweiler: Zu den Schrankenbestimmungen im neuen Urheberrechtsgesetz. In: Aktuelle juristische Praxis. 1993, Nr. 5, S. 588 ff., hier S. 591 und im Anschluss Rolf auf der Maur: Multimedia: Neue Herausforderungen für das Urheberrecht. In: Aktuelle juristische Praxis. 1995, Nr. 4, S. 435 ff., hier S. 439.
  218. Barrelet/Egloff: Das neue Urheberrecht. 3. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 4; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27 Rn. 6; Fanny Ambühl, Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 18.
  219. Ausdrücklich gegen die Anwendbarkeit für Bahnhofshallen sind Rehbinder/Viganó: URG. 3. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 2. Für die Anwendbarkeit sprechen sich aus: Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27 Rn. 6 (auch für „Parkpavillons, Einkaufspassagen, Einkaufszentren“); Hug in: Raschèr/Senn: Kulturrecht – Kulturmarkt. 2012, § 15.7.3; Fanny Ambühl, Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 18 (ebenso bei Einkaufspassagen, weil es sich in beiden Fällen „bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch [um] keinen eigentlichen Innenraum“ handele).
  220. Cherpillod in: von Büren/David, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. 3. Aufl. 2014, Rn. 918; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27 Rn. 6; Rehbinder/Viganó: URG. 3. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 2; Fanny Ambühl, Stephan Beutler: Fotografieren verboten! – Zum Spannungsverhältnis von Urheber- und Eigentumsrecht im Fotografiebereich. In: recht. 2011, S. 14–19, hier S. 18.
  221. Barrelet/Egloff: Das neue Urheberrecht. 3. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 5; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27 Rn. 9; entsprechend Rehbinder/Viganó. URG. 3. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 3 („erkennbar absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund“); Blaise Carron u. a.: Das Urheberrecht der Planer. Schulthess, Zürich 2014, ISBN 978-3-7255-8505-2, S. 128.
  222. Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27 Rn. 9.
  223. Dessemontet: La propriété intellectuelle et les contrats de licence. 2. Aufl. 2011, Rn. 153 („critère décisif“).
  224. Rehbinder/Viganó: URG. 3. Auflage 2008, Art. 27 Rn. 3.
  225. Barrelet/Egloff: Das neue Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 5; Blaise Carron u. a.: Das Urheberrecht der Planer. Schulthess, Zürich 2014, ISBN 978-3-7255-8505-2, S. 128.
  226. Barrelet/Egloff: Das neue Urheberrecht. 3. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 5 („Skulpturen aus Schnee und Eis“); Hilty: Urheberrecht. 2011, Rn. 236 („Pflastermalereien“); Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27 Rn. 9 („Kreidemalereien auf der Strasse oder die Zuckerskulptur ‚A WAY‘ von Simone Zaugg 2008 auf der Tankstelle in Stampa“); Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27 Rn. 8 („Statue im Park, Graffiti des ‚Sprayers von Zürich‘, Kreidezeichnung auf der Strasse“); zu Graffiti siehe auch – noch nach dem UrhG [1922] – Richard Frank: Der Wandbesprayer und das Urheberrecht. In: Schweizerische Juristenzeitung. Bd. 75, Nr. 14, 1979, S. 223–224, hier S. 224 (erfasst, da „als bleibende Werke der bildenden Künste gedacht“).
  227. So etwa Barrelet/Egloff: Das neue Urheberrecht. 3. Aufl. 2008, Art. 27 Rn. 6 („können auch die Nennung ihrer Namen verlangen“).
  228. In diese Sinne Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli: Handkommentar Urheberrechtsgesetz. 2. Aufl. 2012, Art. 27 Rn. 14 (Anerkennungsrecht „im Rahmen der Sozialüblichkeit“); Sandro Macciacchini: Die unautorisierte Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in Massenmedien. In: sic! 1997, S. 361–371, hier S. 370; ähnlich auch Renold/Contel in: Werra/Gilliéron: Propriété intellectuelle. 2013, LDA Art. 27 Rn. 16, die eine grundsätzliche Namensnennungspflicht bejahen, jedoch: „On pourrait admettre en revanche que, pour des raisons pratiques, la mention du nom de l’auteur ne soit pas nécessaire. Tel sera le cas si l’exemplaire de l’œuvre reproduit ne constitue pas l’élément central […]“.
  229. In diesem Sinne Hilty: Urheberrecht. 2011, Rn. 236.
  230. a b Richtlinie 2001/29/EG (PDF) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
  231. Dazu Reto M. Hilty und Sylvie Nérisson, Overview, in: dies (Hrsg.), Balancing Copyright, 2012, op. cit., S. 1–78, hier S. 23–28.
  232. Reto M. Hilty und Sylvie Nérisson, Overview, in: dies (Hrsg.), Balancing Copyright, 2012, op. cit., S. 1–78, hier S. 24 ff. Zur Situation in Deutschland etwa Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 12.
  233. Martin Senftleben, Copyright, limitations and the three-step test. An analysis of the three-step test in international and EC copyright law, Kluwer, Den Haag 2004, ISBN 90-411-2267-2, S. 272.
  234. In diesem Sinne etwa Jane C. Ginsburg, “European Copyright Code” – Back to the First Principles (With Some Additional Detail), in: Journal of the Copyright Society of the U.S.A., Bd. 58, Nr. 2, 2011, S. 265–299, hier S. 292; in diese Richtung auch Christian Handig, Graffitis auf „Leiberln“ und „Häferln“: Lothar Wiltschek zum 70. Geburtstag, in: Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 67, Nr. 4a, 2018, S. 157.
  235. So Laddie/Prescott/Vitoria, The Modern Law of Copyright and Designs, Bd. 1, 4. Auflage 2011, § 21.94 (vermutend, dass Gerichte die Bestimmung in zweckdienlicher Weise auslegen werden); Spoor/Verkade/Visser, Auteursrecht, 2005, § 5:51 (S. 291) (zur im Zuge der Urheberrechtsnovelle 2004 insoweit wortgleich aus dem Unionsrecht übernommenen Formulierung in Art. 18 des niederländischen UrhG unter Verweis auf die ratio legis); Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 59 Rn. 9; Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 1326, sowie Zemann in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Auflage 2017, § 54 Rn. 59 (zur im Zuge der Urheberrechtsnovelle 2003 insoweit wortgleich aus dem Unionsrecht übernommenen Formulierung in § 54 Abs. 1 Z. 5 öUrhG). Siehe aber Bechtold in Dreier/Hugenholtz, Concise European Copyright Law, 2. Auflage 2016, S. 467 (“created with the purpose to locate them permanently in public places”).
  236. Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments, Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2014/2256(INI)). Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 24. Juni 2015, abgerufen am 29. Juni 2015, Ziffer 46. Zum sich anschließenden Gesetzgebungsprozess vgl. auch die Darstellung der Berichterstatterin des Abschlussberichts: Anne-Catherine Lorrain und Julia Reda, Freedom of panorama: a political “selfie” in Brussels, in: European Intellectual Property Review, 37, Nr. 12, 2015, S. 753–755.
  237. Europäisches Parlament, Protokoll. Donnerstag, 9. Juli 2015. 12.9. Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte (Abstimmung), 10. Juli 2015, abgerufen am 11. Juli 2015; Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2014/2256(INI)) (PDF-Datei; 0,2 MB), 10. Juli 2015, abgerufen am 11. Juli 2015.
  238. Europäisches Parlament, Änderungsantrag 3 (A8-0209/3). Marietje Schaake, Kaja Kallas, Sophia in ‘t Veld, Fredrick Federley und andere (PDF-Datei; 0,1 MB), 1. Juli 2015, abgerufen am 11. Juli 2015.
  239. Reto M. Hilty und Sylvie Nérisson, Overview, in: dies (Hrsg.), Balancing Copyright, 2012, op. cit., S. 1–78, hier S. 24 f.
  240. Vgl. Secrétariat général du Gouvernement/Légifrance, Code de la propriété intellectuelle. Version consolidée au 9 octobre 2016, abgerufen am 27. Oktober 2016.
  241. Zum im Laufe der Zeit erheblich ausgeweiteten Umfang des hier erfassten droit de représentation näher Frédéric Pollaud-Dulian, Le droit d’auteur, 2. Auflage, Economica, Paris 2014, ISBN 978-2-7178-6724-4, Rn. 1020 ff.; Michel Vivant und Jean-Michel Bruguière, Droit d’auteur et droits voisins, 3. Auflage, Dalloz, Paris 2016, ISBN 978-2-247-15834-8, Rn. 544 ff.
  242. Sénat, Avis n° 525 (2015–2016) de Mme Colette MÉLOT, fait au nom de la commission de la culture, de l'éducation et de la communication (PDF-Datei; 0,6 MB), 5. April 2016, abgerufen am 28. Oktober 2016, S. 53.
  243. In diesem Sinne Manara, La nouvelle « exception de panorama », 2016, op. cit., S. 42; Marie-Andrée Weiss, The new, but narrow, French freedom of panorama exception, The 1709 Blog, 18. Oktober 2016, abgerufen am 27. Oktober 2016.
  244. Eingefügt durch Art. 39 des Gesetzes Nr. 2016-1321 vom 7. Oktober 2016, vgl. Secrétariat général du Gouvernement/Légifrance, LOI n° 2016-1321 du 7 octobre 2016 pour une République numérique, abgerufen am 27. Oktober 2016.
  245. André Lucas, Henri-Jacques Lucas und Agnès Lucas-Schloetter, Traité de la propriété littéraire et artistique, 4. Auflage, LexisNexis, Paris 2012, ISBN 978-2-7110-1203-9, Rn. 455; Benoît Galopin, Les exceptions à usage public en droit d’auteur, LexisNexis, Paris 2012, ISBN 978-2-7110-1690-7, S. 439.
  246. Assemblée nationale, AMENDEMENT N° 157; dies., Compte rendu intégral. Deuxième séance du mercredi 21 décembre 2005. 109e séance de la session ordinaire 2005–2006, jeweils abgerufen am 28. Oktober 2016.
  247. Sénat, Avis n° 525 (2015–2016) de Mme Colette MÉLOT, fait au nom de la commission de la culture, de l'éducation et de la communication (PDF-Datei; 0,6 MB), 5. April 2016, abgerufen am 28. Oktober 2016, S. 52. Der Regierungsentwurf ist abrufbar über Assemblée nationale, N° 3318. PROJET DE LOI pour une République numérique, 9. Dezember 2015, abgerufen am 28. Oktober 2016.
  248. Vgl. die Plenardebatte, wiedergegeben in Assemblée nationale, XIVe législature. Session ordinaire de 2015–2016. Compte rendu intégral. Première séance du jeudi 21 janvier 2016, abgerufen am 28. Oktober 2016.
  249. «Les reproductions et représentations d'œuvres architecturales et de sculptures placées en permanence sur la voie publique, réalisées par des particuliers à des fins non lucratives.» Vgl. die inhaltsgleichen Anträge Nr. 267 und Nr. 250 zu Drucksache Nr. 3399, sowie Art. 18ter der verabschiedeten Fassung, hier zitiert nach Assemblée Nationale, PROJET DE LOI pour une République numérique, ADOPTÉ PAR L’ASSEMBLÉE NATIONALE EN PREMIÈRE LECTURE (TEXTE ADOPTÉ n° 663), 26. Januar 2016, jeweils abgerufen am 28. Oktober 2016.
  250. Vgl. Assemblée nationale, RÉPUBLIQUE NUMÉRIQUE – (N° 3399). AMENDEMENT N°267, 15. Januar 2016, abgerufen am 28. Oktober 2016; dies., RÉPUBLIQUE NUMÉRIQUE – (N° 3399). AMENDEMENT N°250, 15. Januar 2016, abgerufen am 28. Oktober 2016.
  251. Assemblée nationale, RÉPUBLIQUE NUMÉRIQUE – (N° 3399). AMENDEMENT N°250, 15. Januar 2016, abgerufen am 28. Oktober 2016.
  252. Loi du 1er juillet 1901 relative au contrat d’association, vgl. Secrétariat général du Gouvernement/Légifrance, Loi du 1er juillet 1901 relative au contrat d'association, abgerufen am 28. Oktober 2016.
  253. Sénat, Avis n° 525 (2015–2016) de Mme Colette MÉLOT, fait au nom de la commission de la culture, de l'éducation et de la communication (PDF-Datei; 0,6 MB), 5. April 2016, abgerufen am 28. Oktober 2016, S. 55.
  254. Sénat, Avis n° 525 (2015–2016) de Mme Colette MÉLOT, fait au nom de la commission de la culture, de l'éducation et de la communication (PDF-Datei; 0,6 MB), 5. April 2016, abgerufen am 28. Oktober 2016, S. 54.
  255. Sénat, Avis n° 525 (2015–2016) de Mme Colette MÉLOT, fait au nom de la commission de la culture, de l'éducation et de la communication (PDF-Datei; 0,6 MB), 5. April 2016, abgerufen am 28. Oktober 2016, S. 55.
  256. Vgl. Art. 18ter des Senatsentwurfs, hier zitiert nach Sénat, N° 131. PROJET DE LOI pour une République numérique, 3. Mai 2016, abgerufen am 28. Oktober 2016. Der Rechtsausschuss übernahm zuvor das Ergebnis des Kulturausschusses, vgl. Sénat, Rapport n° 534 (2015–2016) de M. Christophe-André FRASSA, fait au nom de la commission des lois, déposé le 6 avril 2016 (PDF-Datei; 2,8 MB), abgerufen am 28. Oktober 2016, S. 110.
  257. Vgl. Art. 18ter des Entwurfs des Paritätischen Ausschusses, hier zitiert nach Sénat, PROJET DE LOI pour une République numérique. TEXTE ÉLABORÉ PAR LA COMMISSION MIXTE PARITAIRE, 30. Juni 2016, abgerufen am 27. Oktober 2016.
  258. Michel Vivant und Jean-Michel Bruguière, Droit d’auteur et droits voisins, 3. Auflage, Dalloz, Paris 2016, ISBN 978-2-247-15834-8, Rn. 596 (mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen); Frédéric Pollaud-Dulian, Le droit d’auteur, 2. Auflage, Economica, Paris 2014, ISBN 978-2-7178-6724-4, Rn. 1231 (ausführlich zur historischen Entwicklung); Pierre-Yves Gautier, Propriété littéraire et artistique, 9. Auflage, Presses Univ. de France, Paris 2015, ISBN 978-2-13-063244-3, Rn. 108; André Lucas, Henri-Jacques Lucas und Agnès Lucas-Schloetter, Traité de la propriété littéraire et artistique, 4. Auflage, LexisNexis, Paris 2012, ISBN 978-2-7110-1203-9, Rn. 455; Astrid Müller-Katzenburg, Fotografien und andere Vervielfältigungen von Werken in der Öffentlichkeit – Zu Inhalt und Grenzen der urheberrechtlichen „Panoramafreiheit“, in: Kunstrecht und Urheberrecht, 6, Nr. 1, 2004, S. 3–8, hier S. 7. Das deutsche Urheberrechtsgesetz kennt für sogenanntes unwesentliches Beiwerk eine eigenständige Schranke (siehe den Artikel „Beiwerk“), die zwar für alle Werkarten gilt, inhaltlich aber bedeutend enger ausgelegt wird. Eine dogmatische Nähe in ihrer richterrechtlichen Konstruktion besteht auch insoweit eher zur amerikanischen De-minimis-Doktrin; zu deren Dogmatik vgl. Patry, Patry on Copyright, Stand: September 2017 (via Westlaw), § 9:60 (de minimis nicht als affirmative defense, sondern “negation of an element of plaintiff’s prima face case”) sowie grundlegend Perris v. Hexamer, 99 U.S. 674, 675 (1878) (Google Scholar) und im Vergleich zur französischen Dogmatik Michel Vivant und Jean-Michel Bruguière, Droit d’auteur et droits voisins, 3. Auflage, Dalloz, Paris 2016, ISBN 978-2-247-15834-8, Rn. 597.
  259. Cour de cassation, 1ère Chambre civile, Urteil vom 15. März 2005 = RIDA 205/2005, 459.
  260. Cour de cassation, 1ère Chambre civile, Urteil vom 4. Juli 1995 = RIDA 167/1999, 259; ebenso die Vorinstanz Cour d’Appel Paris, 1ère Chambre, Urteil vom 27. Oktober 1992 = RIDA 156/1993, 229. Vgl. Astrid Müller-Katzenburg, Fotografien und andere Vervielfältigungen von Werken in der Öffentlichkeit – Zu Inhalt und Grenzen der urheberrechtlichen „Panoramafreiheit“, in: Kunstrecht und Urheberrecht, 6, Nr. 1, 2004, S. 3–8, hier S. 7.
  261. Frédéric Pollaud-Dulian, Le droit d’auteur, 2. Auflage, Economica, Paris 2014, ISBN 978-2-7178-6724-4, Rn. 1232 (mit Rechtsprechungsnachweisen).
  262. André Lucas, Henri-Jacques Lucas und Agnès Lucas-Schloetter, Traité de la propriété littéraire et artistique, 4. Auflage, LexisNexis, Paris 2012, ISBN 978-2-7110-1203-9, Rn. 456 und 320.
  263. Davies/Caddick/Harbottle, Copinger and Skone James on Copyright, Bd. 1, 17. Auflage 2016, § 9-266. Skeptisch hinsichtlich der Möglichkeit zur vertraglichen Einschränkung hingegen Laddie/Prescott/Vitoria, The Modern Law of Copyright and Designs, Bd. 1, 4. Auflage 2011, § 21.95.
  264. Laddie/Prescott/Vitoria, The Modern Law of Copyright and Designs, Bd. 1, 4. Auflage 2011, § 21.94.
  265. Lionell Bently und Brad Sherman, Intellectual property law, 4. Auflage, Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-964555-8, S. 265; in diesem Sinne Enrico Bonadio, Copyright protection of street art and graffiti under UK law, in: Intellectual Property Quarterly, 2017, Nr. 2, S. 187–220, hier S. 211; Robert Burrell und Allison Coleman, Copyright Exceptions: The Digital Impact, Cambridge University Press, Cambridge 2005, ISBN 0-521-84726-5, S. 233. Das Argument wird etwa aus einer deutschen Perspektive nur verständlich, wenn man den vom deutschen Recht abweichenden Sprachgebrauch des britischen Urheberrechts bedenkt: Der Begriff „work“ („Werk“) wird im CDPA im Sinn eines Werkstücks verwendet – „work“ ist der Gegenstand, der aus dem Schaffensprozess resultiert (vgl. Davies/Caddick/Harbottle, Copinger and Skone James on Copyright, Bd. 1, 17. Auflage 2016, § 3-20). Ein Architekt hat sodann ein „copyright“ am Plan und ein „copyright“ am (ausgeführten) Bauwerk (vgl. Davies/Caddick/Harbottle, Copinger and Skone James on Copyright, Bd. 1, 17. Auflage 2016, § 7-113 f.).
  266. Vgl. etwa Laddie/Prescott/Vitoria, The Modern Law of Copyright and Designs, Bd. 1, 4. Auflage 2011, § 21.94.
  267. Wiedergegeben nach D.J.G. Visser, De beperkingen in de Auteursrechtrichtlijn, in: Tijdschrift voor Auteurs-, Media- en Informatierecht (AMI), 25, Nr. 1, 2001, S. 9–15, hier S. 13.
  268. Gerbrandy, Kort commentaar op de Auteurswet 1912, 1988, Art. 18 Rn. 6. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung des Gesetzes i. d. F. vom 27. Oktober 1972 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, 4, Stand: 56. EL 2005, Niederlande/II.
  269. Spoor/Verkade/Visser, Auteursrecht, 2005, § 5:51 (S. 289).
  270. Quanjel-Schreurs in Grosheide/Pinckaers/Spoor, Intellectuele eigendom, Stand: 51. EL 2015, Art. 18 AW, S. 4.
  271. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext siehe Overheid.nl, Auteurswet – Geldend van 01-09-2017 t/m heden, Artikel 18, abgerufen am 16. September 2017. Hier wiedergegeben nach der englischen Übersetzung der insoweit unveränderten Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung der Änderungen vom 23. September 2006 in WIPO Lex, Act of September 23, 1912, containing New Regulation for Copyright (Copyright Act 1912, as amended up to April 1, 2006), abgerufen am 16. September 2017.
  272. De Zwaan, Geen beelden, geen nieuws, 2003, op. cit., S. 186 f.
  273. Quanjel-Schreurs in Grosheide/Pinckaers/Spoor, Intellectuele eigendom, Stand: 51. EL 2015, Art. 18 AW, S. 4; Spoor/Verkade/Visser, Auteursrecht, 2005, § 5:51 (S. 290). Siehe insoweit die Nota naar aanleiding van het verslag 28,482 nr 5 (PDF-Datei; 0,1 MB), 17. März 2003, S. 36 f. Dazu kritisch de Zwaan, Geen beelden, geen nieuws, 2003, op. cit., S. 187 f. (zu pauschal).
  274. Rb. Arnhem AMI 2005, 204 – Tellegen/Codemasters nach Quanjel-Schreurs in Grosheide/Pinckaers/Spoor, Intellectuele eigendom, Stand: 51. EL 2015, Art. 18 AW, S. 5.
  275. Rb. Leeuwarden AMI 2006, 67, 68 – De Groene Leguaan/Friesland Bank, mit ablehnender Anmerkung Seignette (Ferienpark nicht frei zugänglich, Verstoß gegen Drei-Stufen-Test [S. 69]); Rb. Leeuwarden AMI 2008, 76, 77 – De Groene Leguaan/Friesland Bank, mit insoweit ablehnender Anmerkung Visser (der unter anderem anregt, die Nutzung als „Eye-Catcher“ auf einem Werbeplakat als Behinderung der normalen Auswertung zu betrachten und somit am Drei-Stufen-Test scheitern zu lassen oder alternativ einen Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht anzunehmen [S. 79]). Quaedvlieg, De wettelijke vertekeningen van de panoramavrijheid, 2018, op. cit., S. 9, meldet wegen der Werbenutzung ebenfalls urheberpersönlichkeitsrechtliche Bedenken an.
  276. Quanjel-Schreurs in Grosheide/Pinckaers/Spoor, Intellectuele eigendom, Stand: 51. EL 2015, Art. 18 AW, S. 7; Spoor/Verkade/Visser, Auteursrecht, 2005, § 5:51 (S. 290); Verkade in Geerts/Visser, Intellectuele eigendom, 5. Auflage 2016, Art. 18 AW, Rn. 2.a.
  277. Quanjel-Schreurs in Grosheide/Pinckaers/Spoor, Intellectuele eigendom, Stand: 51. EL 2015, Art. 18 AW, S. 7; Spoor/Verkade/Visser, Auteursrecht, 2005, § 5:51 (S. 290).
  278. Quanjel-Schreurs in Grosheide/Pinckaers/Spoor, Intellectuele eigendom, Stand: 51. EL 2015, Art. 18 AW, S. 13; Spoor/Verkade/Visser, Auteursrecht, 2005, § 5:51 (S. 291); Verkade in Geerts/Visser, Intellectuele eigendom, 5. Auflage 2016, Art. 18 AW, Rn. 2.b; Memorie van toelichting 28,482 nr 3 (PDF-Datei; 0,2 MB), S. 52.
  279. Quanjel-Schreurs in Grosheide/Pinckaers/Spoor, Intellectuele eigendom, Stand: 51. EL 2015, Art. 18 AW, S. 2; Spoor/Verkade/Visser, Auteursrecht, 2005, § 5:51 (S. 289); de Zwaan, Geen beelden, geen nieuws, 2003, op. cit., S. 190.
  280. Verkade in Geerts/Visser, Intellectuele eigendom, 5. Auflage 2016, Art. 18 AW, Rn. 1.
  281. Spoor/Verkade/Visser, Auteursrecht, 2005, § 5:51 (S. 291); De Zwaan, De Auteurswet gewijzigd: Artikel 18 Aw (kunst op openbare plaatsen), 2005, op. cit., S. 89; ders., Geen beelden, geen nieuws, 2003, op. cit., S. 190; Nota naar aanleiding van het verslag 28,482 nr 5 (PDF-Datei; 0,1 MB), 17. März 2003, S. 36 f.
  282. Spoor/Verkade/Visser, Auteursrecht, 2005, § 5:51 (S. 291).
  283. Quaedvlieg, Driestappentoets en panoramavrijheid, 2018, op. cit., S. 25.
  284. Verkade in Geerts/Visser, Intellectuele eigendom, 5. Auflage 2016, Art. 18 AW, Rn. 2.c.
  285. Quanjel-Schreurs in Grosheide/Pinckaers/Spoor, Intellectuele eigendom, Stand: 51. EL 2015, Art. 18 AW, S. 13 unter Hinweis darauf, dass eine solche Nutzung auch am Drei-Stufen-Test scheitern könnte.
  286. Gerbrandy, Kort commentaar op de Auteurswet 1912, 1988, Art. 18 Rn. 2; Quanjel-Schreurs in Grosheide/Pinckaers/Spoor, Intellectuele eigendom, Stand: 51. EL 2015, Art. 18 AW, S. 7.
  287. De Zwaan, De Auteurswet gewijzigd: Artikel 18 Aw (kunst op openbare plaatsen), 2005, op. cit., S. 88; ders., Geen beelden, geen nieuws, 2003, op. cit., S. 184 f. (Vorschlag de lege ferenda: Ausweitung auf alle Werkkategorien).
  288. Kruijswijk, De toekomst van de panoramavrijheid, 2018, op. cit., S. 17.
  289. Zum hier zugrunde gelegten Gesetzestext siehe Sveriges riksdag, Lag (1960:729) om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk, abgerufen am 5. Februar 2018.
  290. a b Vgl. Karin Cederlund und Johan Axhamn, Sweden, in: Silke von Lewinski (Hrsg.), Copyright Throughout the World, Stand: 11/2017 (via Westlaw), § 36:9.
  291. Karin Cederlund und Johan Axhamn, Sweden, in: Silke von Lewinski (Hrsg.), Copyright Throughout the World, Stand: 11/2017 (via Westlaw), § 36:22; Marianne Levin, Lärobok i immaterialrätt, 11. Auflage, Kluwer, Stockholm 2017, ISBN 978-91-39-20732-0, S. 182; Olsson/Rosén, Upphovsrättslagstiftningen, 4. Auflage 2016, S. 202.
  292. a b Olsson/Rosén, Upphovsrättslagstiftningen, 4. Auflage 2016, S. 202.
  293. Karin Cederlund und Johan Axhamn, Sweden, in: Silke von Lewinski (Hrsg.), Copyright Throughout the World, Stand: 11/2017 (via Westlaw), § 36:22; Olsson/Rosén, Upphovsrättslagstiftningen, 4. Auflage 2016, S. 202.
  294. Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof), Beschluss vom 4. April 2016, Ö 849-15 (PDF-Datei, 0,1 MB), Rn. 15; Olsson/Rosén, Upphovsrättslagstiftningen, 4. Auflage 2016, S. 202.
  295. Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof), Beschluss vom 4. April 2016, Ö 849-15 (PDF-Datei, 0,1 MB), Rn. 20 f.; im Ergebnis wohl anderer Ansicht, jedoch ohne nähere Berücksichtigung des Drei-Stufen-Tests: Westman, Avbildning av konstverk och byggnader på internet, 2013, op. cit., insbesondere S. 606 ff. (im Vorfeld der Entscheidung).
  296. Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof), Beschluss vom 4. April 2016, Ö 849-15 (PDF-Datei, 0,1 MB), Rn. 19, 21
  297. Susanne Janetzki und John Weitzmann, Report on the Freedom of Panorama in Europe, 2014, abgerufen am 18. November 2014, S. 21.
  298. Vgl. 17 U.S.C. § 101. Geschützt als bildmäßiges, graphisches oder plastisches Werk nach Abschnitt 102(a)(5) waren und sind allerdings die Pläne und Zeichnungen. Dazu Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: Lfg. 2017-1, § 2.15.1.2; Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 102. EL 2017, § 2A.09[A][1][a], jeweils mit weiteren Nachweisen.
  299. Näher Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 102. EL 2017, § 2A.09[B][3]; Patry, Patry on Copyright, Stand: September 2017 (via Westlaw), § 3:114.
  300. H.R. Rep. No. 101-735, 2d Sess. 20 (1990). Entsprechend Johnson v. Jones, 921 F. Supp. 1573, 1583 (E.D. Mich. 1996) (Google Scholar) und Value Group, Inc. v. Mendham Lake Estates, L.P., 800 F. Supp. 1228, 1232–1235 (D. N.J. 1992) (Google Scholar) für Wohnhäuser.
  301. 37 C.F.R. § 202.11(b)(2) (Volltext via LLI).
  302. Richmond Homes Management, Inc. v. Raintree, Inc., 862 F. Supp. 1517, 1523 (W.D. Va. 1994) (Google Scholar) (für einen weiten Schutzbegriff: “Architectural structures and plans are subject to copyright protection under 17 U.S.C. § 102(a)(5) and (8) where the author has independently created the works and the works reflect creativity, regardless of how simple the design.”).
  303. Trek. Leasing, Inc. v. United States, 66 Fed. Cl. 8, 12 (2005).
  304. 37 C.F.R. § 202.11(d)(1) (Volltext via LLI). Vgl. auch Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: Lfg. 2017-1, § 2:133. Siehe auch die Erwägung im House Report, H.R. Rep. No. 101-735, 2d Sess. 20 (1990).
  305. So schon H.R. Rep. No. 94-1476, 2d Sess. 54 (1976); vgl. Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 102. EL 2017, § 2A.09[A][2].
  306. Nur noch als architektonische Werke registrierbar: Patry, Patry on Copyright. Stand: September 2017 (via Westlaw), § 3:110 (unter Verweis auf einen „Tippfehler“ im House Report, wo es heißt: “Monumental, nonfunctional works of architecture are currently protected under section 102(a)(5) of title 17 as sculptural works. These works are, nevertheless, architectural works, and as such, will not be protected exclusively under section 102(a)(8)”, nach Patry statt „not“ aber vielmehr „now“ gemeint ist); David E. Shipley, The Architectural Works Copyright Protection Act at Twenty: Has Full Protection Made a Difference?, in: Journal of Intellectual Property Law, 18, Nr. 1, 2010, S. 1–61, hier S. 10. Differenzierend: Melissa M. Mathis, Note: Function, Nonfunction, and Monumental Works of Architecture: An Interpretitive Lens in Copyright Law, in: Cardozo Law Review, 22, 2001, S. 595–628, hier S. 625 f. (für eine Unterscheidung zwischen nichtfunktionalen Denkmälern wie dem Washington Monument oder dem Vietnam Veterans Memorial, die Schutz nach Abschnitt 102(a)(5) genießen sollen, und funktionalen Denkmälern wie dem Guggenheim Museum New York oder der Rock and Roll Hall of Fame, deren Schutz sich nach Abschnitt 102(a)(5) richten soll); Jay Orlandi, Gargoyles in Gotham: A Sculpture Incorporated into an Architectural Work Should Retain Independent Copyright Protection, in: Southwestern University Law Review, 29, 2000, S. 617–653, hier S. 618 f. (der in Bezug auf das Washington Monument unverändert von einem plastischen Werk ausgeht); offen aber mit Hinweis auf die bestehende Rechtsunsicherheit in Hinblick etwa auf die Einordnung des Washington Monuments: Clark T. Thiel, The Architectural Works Copyright Protection Gesture of 1990; or, “Hey, That Looks Like My Building!”, in: The Journal of Arts Management, Law, and Society, 27, Nr. 2, 1997, S. 85–99, doi:10.1080/10632929709601555, hier S. 91.
  307. Gaylord v. United States, 85 Fed. Cl. 59, 72 (2008); diesbezüglich aufrechterhalten in Gaylord v. United States, 595 F. 3d 1364, 1380–1381 (Fed. Cir. 2010). Vgl. auch Melissa M. Mathis, Note: Function, Nonfunction, and Monumental Works of Architecture: An Interpretitive Lens in Copyright Law, in: Cardozo Law Review, 22, 2001, S. 595–628, hier S. 609.
  308. Zu dieser Möglichkeit vgl. Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: Lfg. 2017-1, § 2:135 ff.
  309. Gaylord v. United States, 595 F. 3d 1364 (Fed. Cir. 2010).
  310. Näher Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 102. EL 2017, § 2A.08.
  311. So nun Star Athletica, L. L. C. v. Varsity Brands, Inc., 580 U.S. ___ (2017). Zuvor in der Rechtsprechung heftig umstritten, vgl. nur Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: Lfg. 2017-1, § 2.5.3.1[b] und Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 102. EL 2017, § 2A.08[B][3].
  312. Leicester v. Warner Bros, 232 F. 3d 1212 (9th Cir. 2000) (Google Scholar).
  313. Leicester v. Warner Bros, 232 F. 3d 1212, 1217, 1219 (9th Cir. 2000) (Google Scholar).
  314. Leicester v. Warner Bros, 232 F. 3d 1212, 1230 (9th Cir. 2000) (Google Scholar).
  315. Leicester v. Warner Bros, 232 F. 3d 1212, 1223 (9th Cir. 2000) (Google Scholar). Skeptisch Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 102. EL 2017, § 2A.09[B][4][c], Fn. 280, die darauf hinweisen, dass es für jemanden, der eine entsprechende Wiedergabe plant, faktisch nicht erkennbar ist, ob die jeweiligen Elemente inhaltlich trennbar sind, zumal die diesbezügliche Rechtsprechung uneinheitlich ist; die Einführung dieser zusätzlichen Schwierigkeit könne nicht dem Willen des Kongresses entsprochen haben.
  316. Für Beiträge zur Entscheidung siehe etwa John B. Fowles, The Utility of a Bright-line Rule in Copyright Law: Freeing Judges from Aesthetic Controversy and Conceptual Separability in Leicester v. Warner Bros., in: UCLA Entertainment Law Review, 12, 2005, S. 301–344 (Befassung mit konzeptioneller Trennbarkeit grundsätzlich irrelevant: Schutz ausschließlich als Bestandteil des architektonischen Werkes und folglich volle Anwendbarkeit durch 120(a) [S. 341]); Jay Orlandi, Gargoyles in Gotham: A Sculpture Incorporated into an Architectural Work Should Retain Independent Copyright Protection, in: Southwestern University Law Review, 29, 2000, S. 617–653 (Beschränkung auf Schutz als architektonisches Werk „grundlegend repressiv und ungerecht“, weil bei einem Auseinanderfallen der jeweiligen Urheber der Urheber des plastischen Werkes durch 120(a) erhebliche Schutzeinbußen erleide; im Gegensatz zum Urheber des architektonischen Werkes würden ihm damit durch den Architectural Copyright Act nur Nachteile entstehen, was nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche [S. 635 f.]); Aielleen Fajardo, Holy Case of Copyright Infringement, Batman!, in: UCLA Entertainment Law Review, 4, 1997, S. 263–295; David E. Shipley, The Architectural Works Copyright Protection Act at Twenty: Has Full Protection Made a Difference?, in: Journal of Intellectual Property Law, 18, Nr. 1, 2010, S. 1–61, hier S. 36–39 (zustimmend zur dissenting opinion).
  317. Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: Lfg. 2017-1, § 7.2.1.
  318. Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 102. EL 2017, § 2A.09[B][4][c].
  319. In diesem Sinne Keith P. Ray, An Analysis of the Architectural Works Copyright Protection Act of 1990, in: The Construction Lawyer, 15, Nr. 23, 1995, S. 23–33, hier S. 28; Jane C. Ginsburg, Copyright in the 101st Congress: Commentary on the Visual Artists Rights Act and the Architectural Works Copyright Protection Act of 1990, in: Columbia-VLA Journal of Law & the Arts, 14, 1989/1990, S. 477–506, hier S. 494 f. (auch mit Verweis auf die nicht einleuchtende Ungleichbehandlung von architektonischen Werken i. S. d. Ausnahmebestimmung und Denkmälern, die als plastisches Werk geschützt sind und folglich davon nicht betroffen sind). Skeptisch zur Verlässlichkeit der Fair-use-Doktrin Andrew Inesi, Images of Public Places: Extending the Copyright Exemption for Pictorial Representations of Architectural Works to other Copyrighted Works, in: Journal of Intellectual Property Law, 13, 2005, S. 61–101, hier S. 75–81.
  320. Gregory B. Hancks, Copyright Protection for Architectural Design: A Conceptual and Practical Criticism, in: Washington Law Review, 71, 1996, S. 177–203, hier S. 197 f.
  321. Andrew Inesi, Images of Public Places: Extending the Copyright Exemption for Pictorial Representations of Architectural Works to other Copyrighted Works, in: Journal of Intellectual Property Law, 13, 2005, S. 61–101.
  322. Ligj Nr. 35/2016 për të drejtat e autoritet dhe të drejtat e tjera të lidhura me to. (PDF) Republik Albanien, 2016, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 15. April 2018 (albanisch).@1@2Vorlage:Toter Link/www.parlament.al (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  323. Vgl. für den Gesetzestext WIPO Lex, Law on Copyright and Neighboring Rights, abgerufen am 20. November 2014.
  324. Federal Register of Legislation, Copyright Act 1968. Act No. 63 of 1968 as amended, taking into account amendments up to Statute Law Revision Act (No. 1) 2016, abgerufen am 18. Juni 2016.
  325. Service Public Fédéral Justice, 28 FEVRIER 2013. – Code de droit économique, abgerufen am 12. Juli 2016. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der insoweit wortgleichen Bestimmung in Art. 22 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte vom 30. Juni 1994 (loi relative au droit d’auteur et aux droits voisins) in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, 1, Stand: 56. EL 2005, Belgien/II.
  326. Service Public Fédéral Justice, 28 FEVRIER 2013. – Code de droit économique, abgerufen am 12. Juli 2016.
  327. Zu dieser Praxis vgl. Barnard Vanbrabant und Alain Strowel, Belgium, in: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, op. cit., S. 119–161, hier S. 123; Marie-Christine Janssens, Implementation of the 2001 Copyright Directive in Belgium, in: International Review of Intellectual Property and Competition Law, 37, Nr. 1, S. 50–65, hier S. 58 (beide unter Hinweis auf das insoweit inkonsistente Vorgehen und die daraus nach Auffassung einiger Kommentatoren erwachsende Interpretationsproblematik).
  328. Moniteur belge (PDF-Datei; 3 MB), 186, Nr. 180, 5. Juli 2016, abgerufen am 13. Juli 2016, S. 41011. Zur Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens vgl. La Chambre des représentants de Belgique, Document parlementaire 54K1484. Projet de loi modifiant le Code de droit économique en vue de l'introduction de la liberté de panorama, abgerufen am 12. Juli 2016.
  329. Chambre des représentants de Belgique, Compte Rendu Analytique. Séance Plénière. Jeudi, 16-06-2016, Après-midi (CRABV 54 PLEN 115) (PDF-Datei; 1,2 MB), abgerufen am 13. Juli 2016, S. 58. Der Änderungsantrag ist abgedruckt als Drucksache 1484/010 (PDF-Datei; 0,4 MB), 16. Juni 2016, abgerufen am 13. Juli 2016.
  330. Presidência da República, LEI Nº 9.610, DE 19 DE FEVEREIRO DE 1998, abgerufen am 12. Juli 2016. Hier wiedergegeben nach der englischen Übersetzung der insoweit wortgleichen Bestimmung in der Ursprungsfassung des Gesetzes, vgl. WIPO Lex, Law No. 9.610 of February 19, 1998 (Law on Copyright and Neighboring Rights), abgerufen am 12. Juli 2016.
  331. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, 1, Stand: 56. EL 2005, Brasilien/II.
  332. Der Wortlaut der Regelung ist hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i. d. F. vom 27. Oktober 2001 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, 1, Stand: 56. EL 2005, China (Volksrepublik)/II. Zum zugrunde gelegten aktuellen Gesetzestext vom 26. Februar 2010 siehe WIPO Lex, Copyright Law of the People’s Republic of China of February 26, 2010 (promulgated by the Presidential Order No. 31 of September 7, 1990; as amended up to the Decision of February 26, 2010, of the Standing Committee of the National People’s Congress on Amending the Copyright Law of the People’s Republic of China), abgerufen am 22. April 2016.
  333. Zur Entscheidung Wang Juxian v. Shaoxing Municipal Bureau of Water Resources vgl. den Jahresbericht des Obersten Volksgerichtshofs zu Sachverhalten aus dem Bereich des Geistigen Eigentums, in englischer Übersetzung nachgedruckt als Supreme People’s Court Annual Report on Intellectual Property Cases (2014) (China), übersetzt von Huaxia Lai, Xiaohan Lou, Don Zhe Nan Wang und Iris Wu, in: Washington International Law Journal, 25, Nr. 1, 2016, S. 151–190 (auch online (Memento vom 23. April 2016 im Internet Archive) [PDF-Datei, 0,4 MB]), hier S. 170 f.
  334. Peter Ganea, People’s Republic of China, in: Silke von Lewinski (Hrsg.), Copyright Throughout the World, Stand: 11/2015 (via Westlaw), § 8:22, mit weiteren Nachweisen.
  335. Näher Peter Ganea, People’s Republic of China, in: Silke von Lewinski (Hrsg.), Copyright Throughout the World, Stand: 11/2015 (via Westlaw), § 8:9.
  336. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vgl. Civilstyrelsen/retsinformation.dk, Bekendtgørelse af lov om ophavsret, abgerufen am 13. Juli 2016. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i. d. F. vom 29. September 1998 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, 1, Stand: 56. EL 2005, Dänemark/II.
  337. Slutbetænkning fra udvalget vedrørende revision af ophavsretslovgivningen (Betænkning 1197/1190) (Memento vom 15. Juli 2016 im Internet Archive) (PDF-Datei; 1,5 MB), 5. März 1990, abgerufen am 13. Juli 2016, S. 180.
  338. Slutbetænkning fra udvalget vedrørende revision af ophavsretslovgivningen (Betænkning 1197/1190) (Memento vom 15. Juli 2016 im Internet Archive) (PDF-Datei; 1,5 MB), 5. März 1990, abgerufen am 13. Juli 2016, S. 180. Vgl. auch Jørgen Blomqvis, Denmark, in: Silke von Lewinski (Hrsg.), Copyright Throughout the World, Stand: 11/2015 (via Westlaw), § 13:22.
  339. Hier wiedergegeben nach der amtlichen englischen Übersetzung des Urheberrechtsgesetzes i. d. F. der Änderungen vom 10. April 2016, vgl. Riigi Teataja, Copyright Act, abgerufen am 13. Juli 2016.
  340. Hier wiedergegeben nach der englischen Übersetzung der insoweit unveränderten Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung der Änderungen vom 22. Mai 2015 in WIPO Lex, Copyright Act (Act No. 1961/404 of July 8, 1961, as amended up to Act No. 2015/608 of May 22, 2015), abgerufen am 13. Juli 2016.
  341. Zum hier zugrunde gelegten Gesetzestext vom 1. Januar 2016 siehe Skrifstofa Alþingis, Höfundalög. 1972 nr. 73 29. maí, abgerufen am 13. Juli 2016. Hier wiedergegeben nach der englischen Übersetzung der insoweit wortgleichen Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 93/2010, vgl. WIPO Lex, The Copyright Act No. 73/1972, as last amended by Act No. 93/2010, abgerufen am 30. Dezember 2014.
  342. Vgl. auch zu insoweit gleich gelagerten früheren Versionen Benoît Galopin, Les exceptions à usage public en droit d’auteur, LexisNexis, Paris 2012, ISBN 978-2-7110-16907, S. 453; siehe auch Salvatore Sica und Virgilio D’Antonio, Italy, in: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, op. cit., S. 542–567, hier S. 545, 551 ff. Zur hier zugrunde gelegten konsolidierten Fassung siehe Governo Italiano/normattiva.it, LEGGE 22 aprile 1941, n. 633. Protezione del diritto d'autore e di altri diritti connessi al suo esercizio. Vigenti al 13-07-2016, abgerufen am 13. Juli 2016.
  343. Eleonora Rosati, Gilberto Cavagna di Gualdana: Freedom of panorama in Italy: does it exist? Webseite von THE IPKAT: INTELLECTUAL PROPERTY NEWS AND FUN FOR EVERYONE, 14. Juli 2017, abgerufen am 18. Juli 2023.
  344. Gesetz vom 22. April 1941, Nr. 633 (Stand: Juli 2022): Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte., In: Übersetzte staatliche Bestimmungen, PDF der Südtiroler Landesverwaltung, abgerufen am 18. Juli 2023.
  345. Vgl. WIPO Lex, Copyright Act (Act No. 48 of May 6, 1970, as last amended by Act No. 121 of 2006), abgerufen am 7. Februar 2015. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i. d. F. des Änderungsgesetzes Nr. 85/2003 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, 3, Stand: 56. EL 2005, Japan/II.
  346. Igor Gliha, Croatia, in: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, op. cit., S. 317–347, hier S. 320, 331. Zum hier zugrunde gelegten Gesetzestext vom 5. Dezember 2013 siehe WIPO Lex, Copyright and Related Rights Act and Acts on Amendments to the Copyright and Related Rights Act (OG Nos. 167/2003, 79/2007, 80/2011 & 141/2013), abgerufen am 20. November 2014.
  347. Igor Gliha, Croatia, in: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, op. cit., S. 317–347, hier S. 321 ff.
  348. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 6. Dezember 2007 siehe WIPO Lex, Copyright Law (as last amended on December 6, 2007), abgerufen am 25. November 2014.
  349. Zum hier zugrunde gelegten Gesetzestext vom 1. Oktober 2015 siehe Landesverwaltung Fürstentum Liechtenstein, LGBl 1999/160, Nr. 231.1 (auch online), 1. Oktober 2015, abgerufen am 31. Mai 2022.
  350. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vom 7. Oktober 2014 siehe WIPO Lex, Law on Copyright and Related Rights No. VIII-1185 of May 18, 1999 (as amended on October 7, 2014 – by Law No. XII-1183), abgerufen am 25. November 2014.
  351. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext siehe WIPO Lex, Law No. 83 of February 4, 1994 on Copyright and Neighboring Rights (as last amended on October 21, 2010), abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift i. d. F. vom 1. April 2004 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, 2, Stand: 56. EL 2005, Polen/II, Polen/V.
  352. Padlewska, Wolność panoramy w perspektywie porównawczej, 2017, op. cit., S. 40.
  353. Padlewska, Wolność panoramy w perspektywie porównawczej, 2017, op. cit., S. 42.
  354. Padlewska, Wolność panoramy w perspektywie porównawczej, 2017, op. cit., S. 45 f.
  355. Padlewska, Wolność panoramy w perspektywie porównawczej, 2017, op. cit., S. 48.
  356. Padlewska, Wolność panoramy w perspektywie porównawczej, 2017, op. cit., S. 47.
  357. Nobre, Freedom of Panorama in Portugal, 2016, op. cit., S. 12.
  358. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext vgl. Procuradoria-Geral Distrital de Lisboa, CÓDIGO DO DIREITO DE AUTOR E DOS DIREITOS CONEXOS (versão actualizada), abgerufen am 28. November 2016. Hier wiedergegeben nach der englischen Übersetzung bei Nobre, Freedom of Panorama in Portugal, 2016, op. cit., S. 10.
  359. Nobre, Freedom of Panorama in Portugal, 2016, op. cit., S. 13 f.
  360. Nobre, Freedom of Panorama in Portugal, 2016, op. cit., S. 15.
  361. Nobre, Freedom of Panorama in Portugal, 2016, op. cit., S. 13.
  362. Nobre, Freedom of Panorama in Portugal, 2016, op. cit., S. 14, mit weiteren Nachweisen.
  363. Nobre, Freedom of Panorama in Portugal, 2016, op. cit., S. 14.
  364. ConsultantPlus, Гражданский кодекс Российской Федерации часть 4 (ГК РФ ч.4), abgerufen am 27. Juni 2017. Die Vorschrift ist hier wiedergegeben nach der englischen Übersetzung der insoweit unveränderten Bestimmung im vierten Buch des Zivilgesetzbuchs in der Fassung der Änderungen vom 12. März 2014 in WIPO Lex, Federal Law No. 35-FZ of March 12, 2014, on Amendments to the First, Second and Fourth Parts of the Civil Code and Certain Legislative Acts of the Russian Federation, abgerufen am 27. Juni 2017.
  365. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juli 2004 siehe WIPO Lex, Federal Law No. 72-FZ of July 20, 2004, Amending the Law on Copyright and Related Rights, abgerufen am 25. November 2014 bzw., zur konsolidierten Vorgängerfassung, dies., Law No. 5351-I of July 9, 1993 on Copyright and Related Rights (as last amended by Law of the Russian Federation No. 110-FZ of July 19, 1995), abgerufen am 25. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juli 1995 in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, 5, Stand: 56. EL 2005, Rußland/II.
  366. Dieser Abschnitt wurde in modifizierter Form übernommen aus Susanne Janetzki und John Weitzmann, Report on the Freedom of Panorama in Europe (Lizenz: CC-by-sa 3.0), 2014, abgerufen am 18. November 2014, S. 7.
  367. Zum hier zugrunde gelegten Gesetzestext siehe WIPO Lex, Copyright and Related Rights Act of 30 March 1995 as last amended on December 15, 2006, abgerufen am 12. Dezember 2015. Vgl. auch Miha Trampuž, Slovenia, in: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, op. cit., S. 869–889, hier S. 876.
  368. Susanne Janetzki und John Weitzmann, Report on the Freedom of Panorama in Europe, 2014, abgerufen am 18. November 2014, S. 22.
  369. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext in spanischer Sprache siehe WIPO Lex, Consolidated text of the Law on Intellectual Property, regularizing, clarifying and harmonizing the Applicable Statutory Provisions (approved by Royal Legislative Decree No. 1/1996 of April 12, 1996, and last amended by Royal Decree No. 20/2011 of December 30, 2011), abgerufen am 20. November 2014. Hier wiedergegeben nach der deutschen Übersetzung der wortgleichen Vorschrift in der Ursprungsfassung in Möhring/Katzenberger, Quellen des Urheberrechts, 5, Stand: 56. EL 2005, Spanien/II (übersetzt von Stefanie Müller) (dort noch Art. 35).
  370. Dazu auch Susanne Janetzki und John Weitzmann, Report on the Freedom of Panorama in Europe, 2014, abgerufen am 18. November 2014, S. 6.
  371. Zum zugrunde gelegten Gesetzestext siehe WIPO Lex, Consolidated Version of Act No. 121/2000 Coll., on Copyright and Rights Related to Copyright and on Amendment to Certain Acts (the Copyright Act), as amended by Act No. 81/2005 Coll., Act No. 61/2006 Coll. and Act No. 216/2006 Coll., abgerufen am 20. November 2014 sowie dies., Act of April 22, 2008 Amending the Act No. 121/2000 Coll., on Copyright and Rights Related to Copyright and on Amendment to the Copyright Act, abgerufen am 20. November 2014. In diesem Sinne auch Susanne Janetzki und John Weitzmann, Report on the Freedom of Panorama in Europe, 2014, abgerufen am 18. November 2014, S. 10.
  372. Rachel Alemu, Uganda, in: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, op. cit., S. 1047–1058, hier S. 1053.
  373. Hier nach dem Wortlaut der Übersetzung zitiert nach Susanne Janetzki und John Weitzmann, Report on the Freedom of Panorama in Europe, 2014, abgerufen am 18. November 2014, S. 17. Vgl. auch Péter Mezei, Hungary, in: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, op. cit., S. 475–505, hier S. 489.
  374. Tatiana-Eleni Synodinou, Cyprus, in: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, op. cit., S. 349–370, hier S. 359.
  375. Tatiana-Eleni Synodinou, Cyprus, In: Hilty/Nérisson, Balancing Copyright, 2012, op. cit., S. 349–370, hier S. 358.