Presserechtliche Verantwortlichkeit

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Begründung: War Löschkandidat. Bedarf des juristischen Ausbaus. --Rote4132 (Diskussion) 00:00, 26. Mär. 2019 (CET)

Die presserechtliche Verantwortlichkeit bedeutet die rechtliche Verantwortung für einen im eigenen Namen veröffentlichten Text-, Wort- oder Bildbeitrag.[1] Sie stellt in Deutschland eine verfassungsunmittelbare Schranke der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung dar (Art. 5 Abs. 2 GG). Der presserechtlich Verantwortliche macht sich strafbar, wenn er das Druckwerk nicht von falschen oder rechtswidrigen Inhalten freihält.[2][3] Die Landespressegesetze enthalten insoweit Vorschriften zur Impressumspflicht.[4]

Bezeichnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine presserechtlich verantwortliche Person wird als Verantwortlicher Redakteur[5] oder mit der Angabe Verantwortlich im Sinne des Presserechts (meist mit V. i. S. d. P. abgekürzt) gekennzeichnet.[6] Die Angabe muss zumindest den Namen und die Anschrift des Verfassers enthalten und, soweit kein Eigendruck vorliegt, auch die Druckerei.[7]

Die Angabe steht üblicherweise im Impressum oder leitet dieses ein. Sie ist – je nach landesrechtlicher Regelung – im Allgemeinen nicht notwendig bei Werbeschriften, Einladungen und Ähnlichem. Weiteres regeln die auf Landesebene erlassenen Pressegesetze.

Die allgemeinen Informationspflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ergeben sich aus § 5 TMG.[8]

Analog wurde der Verantwortliche im Sinne des (2007 außer Kraft getretenen) Mediendienste-Staatsvertrags als V.i.S.d.M. bezeichnet.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auflistung verlinkter Landespresse- und -mediengesetze

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Christian Zappe: Medienrecht: Zur Haftung von Journalisten bei Text-, Wort- und Bildbeiträgen. Fachjournalist Nr. 4 2010, S. 22–26.
  2. Fake-News. Definition und Rechtslage. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 17. Februar 2017, S. 13 f.
  3. vgl. BayPrG: Art. 12 Strafrechtliche Verantwortlichkeit - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  4. vgl. beispielsweise Freistaat Bayern (Hrsg.): Den Verantwortlichen nennen. Impressum richtig gestalten. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  5. vgl. BayPrG: Art. 5 Verantwortlicher Redakteur - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  6. V. i. S. d. P. Deutsche Journalisten-Akademie, Journalismus-Lexikon, abgerufen am 26. Februar 2022.
  7. vgl. BayPrG: Art. 8 Impressum bei Zeitungen und Zeitschriften - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  8. Impressumspflicht. Bundesjustizministerium, abgerufen am 26. Februar 2022.