Verbrechen

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Unter einem Verbrechen wird ein schwerwiegender Verstoß gegen die Rechtsordnung einer Gesellschaft oder die Grundregeln menschlichen Zusammenlebens verstanden. Allgemein gesprochen handelt es sich um eine von der Gemeinschaft als Unrecht betrachtete und von ihrem Gesetzgeber als kriminell eingestufte und mit Strafe bedrohte Verletzung eines Rechtsgutes durch den von einem oder mehreren Tätern schuldhaft gesetzten, verbrecherischen Akt.

Auch die Rechtswissenschaft versteht unter einem Verbrechen in erster Linie die strafbare Handlung (Straftat) an sich und als solche. Gesellschaftswissenschaftlich befasst sich die Kriminologie mit dem Phänomen des Verbrechens und seinen Erscheinungsformen und Ursachen. Mit den Mitteln und Methoden der Verbrechensbekämpfung und -aufklärung beschäftigt sich die Kriminalistik.

In der aus dem französischen Recht stammenden Systematik der strafbaren Handlungen, wie sie in den meisten kontinentaleuropäischen Strafrechtssystemen in unterschiedlich abgewandelter Form verwendet wird, stellt das Verbrechen (frz. crime) die schwerste Form der Straftat dar und steht in dieser Betrachtungsweise dem Vergehen (frz. délit) als minderschwerem Straftatbestand gegenüber.

Besonders schwere (ursprünglich: mit dem Verlust des Lebens zu ahndende) Verbrechen werden auch als Kapitalverbrechen (von lat. caput = „Haupt“) bezeichnet.

Historische Einordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Differenzierung zwischen strafbaren Handlungen unterschiedlicher Schwere ist bereits sehr früh in der Rechtsgeschichte belegt. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina wurde zwischen causae maiores und causae minores (schwerwiegenden und minderschweren Anklagegründen) unterschieden; diese Trennung war für die Form der Bestrafung ausschlaggebend: Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen oder Geldbuße und kurzzeitiges Gefängnis.

Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied in § 1 die strafbaren Handlungen in drei Kategorien: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Dabei orientierte es sich an dem unter Napoleon entstandenen französischen Code Pénal Impérial (1810), dessen Dreiteilung (crime – délit – contravention) das französische Strafrecht und die eng an das französische angelehnten Systeme (beispielsweise Belgiens) bis heute bestimmt. Von der angedrohten Strafart hing die Zuordnung zu den Kategorien ab: Taten, die mit Zuchthaus oder Todesstrafe bedroht waren, galten als Verbrechen, Taten die mit Gefängnisstrafe bedroht waren als Vergehen und Taten die nur mit geringer Geldstrafe oder Haft bis zu sechs Wochen bedroht waren, als Übertretungen.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde zum 1. April 1970 eine einheitliche Freiheitsstrafe geschaffen. Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen erfolgt seitdem nach der Mindeststrafe (vgl. unten).

Zum 1. Januar 1975 trat in der Bundesrepublik Deutschland an die Stelle dieser Trichotomie (Dreiteilung) die heute maßgebliche Dichotomie (Zweiteilung): Seither sind nur noch Verbrechen und Vergehen Straftaten. Die Übertretungen wurden abgeschafft und zum Teil durch Ordnungswidrigkeiten ersetzt. Ob diese Zweiteilung beibehalten werden soll, ist unter Strafrechtlern umstritten, da ihre praktische Bedeutung relativ gering ist.

In einigen Rechtssystemen gibt es die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht oder nicht mehr. Beispielsweise existieren in den ebenfalls vom französischen Modell ausgehend entwickelten Strafrechten Italiens, Spaniens und der Niederlande für Bagatellstraftaten zwar weiterhin die Übertretungen (contravvenzioni, faltas bzw. overtredingen), alle anderen Straftaten werden dagegen einheitlich als „Delikte“ oder „Vergehen“ (delitti, delitos bzw. misdrijven) bezeichnet. Trotzdem werden auch hier schwere und weniger schwere Tatbestände entsprechenden Unterkategorien zugeordnet. In den meisten Rechtsordnungen des Common Law gibt es die Unterscheidung zwischen schweren oder „kapitalen“ Verbrechen (felonies) und weniger schweren kriminellen Verfehlungen (misdemeanors), wobei der eigentliche Ausdruck „Verbrechen“ (crime) im Englischen als Oberbegriff dient und systematisch eher der „Straftat“ als solchen entspricht.

Formeller Verbrechensbegriff[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verbrechenstatbestand für Geldfälschung und Inumlaufbringen von falschen oder gefälschten Banknoten auf den Banknoten der DM

Im deutschen Strafrecht werden gemäß § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) als Verbrechen alle gesetzlich normierten Delikte bewertet, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind (z. B. Raub, schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag, Mord, Brandstiftung, sexueller Missbrauch von Kindern, Rechtsbeugung, Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern, Geldfälschung).

Delikte mit Androhung einer geringeren Mindeststrafe werden gemäß § 12 Abs. 2 StGB als Vergehen bezeichnet.

Ist für ein Vergehen in besonders schweren Fällen eine Mindeststrafe von einem Jahr oder mehr vorgesehen, bleibt die Tat dennoch ein Vergehen; Gleiches gilt entsprechend auch umgekehrt, wenn bei einem Verbrechen für minder schweren Fälle eine niedrigere Mindeststrafe angedroht wird (§ 12 Abs. 3 StGB). Unbeachtliche oder unbenannte Strafverschärfungen oder -milderungen sind dabei solche, bei denen die Voraussetzungen der Modifizierung nicht oder zumindest nicht abschließend aus dem Gesetz hervorgehen.[1] Entsprechendes gilt für Regelbeispiele.[2] Damit kann die effektive Mindeststrafe eines Verbrechens unter einem Jahr liegen und die eines Vergehens über ein Jahr hinausgehen. Die Einteilung kann sich aber ändern, wenn das Gesetz aus einem Tatbestand durch Hinzufügen weiterer Merkmale (benannte Strafänderungen) einen neuen Tatbestand bildet.[3]

Der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen wirkt sich auch auf die Strafbarkeit eines Tatversuchs aus, der gemäß § 23 Abs. 1 StGB bei Verbrechen immer strafbar ist, bei Vergehen dagegen nur dann, wenn es im Gesetz ausdrücklich so bestimmt ist (versuchter Hausfriedensbruch ist demnach z. B. nicht strafbar). Auch ist der Versuch der Beteiligung (z. B. versuchte Anstiftung) bei einem Verbrechen strafbar, der zu einem Vergehen jedoch nicht.

Auch für den Verlust von Amtsfähigkeit und Wählbarkeit spielt nach § 45 Abs. 1 StGB die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen eine Rolle.

Aus der Einteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen ergeben sich auch strafprozessrechtliche Konsequenzen, etwa für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte. Des Weiteren hat ein Angeklagter, dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) immer Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn er selbst keinen Rechtsanwalt als Verteidiger benennt.

Der Strafbefehl ist nur für Vergehen vorgesehen (§ 407 StPO), und auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153, § 153a, § 154d StPO ist bei Verbrechen nicht möglich.

In Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 17 des österreichischen Strafgesetzbuches (Einteilung der strafbaren Handlungen) sind Verbrechen „vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“ (§ 17 StGB); alle übrigen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Im Unterschied zur deutschen Regelung sind in Österreich auch der Versuch und die Bestimmung („Anstiftung“) eines Vergehens strafbar. Weiters ist die Zuständigkeit der Gerichte anders geregelt.

In der Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das schweizerische Strafgesetzbuch (Stand Januar 2010) definiert Verbrechen als Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Vergehen sind Taten, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB).

Auch der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens ist strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Entscheidend ist hierbei der «point of no return» – der letzte entscheidende Schritt, von dem es kein Zurück mehr gibt. Der subjektive Tatbestand muss genau gleich erfüllt sein, wie beim vollendeten Delikt. Ausgenommen von Strafe ist der «Versuch aus grobem Unverstand», bei dem die von dem Täter verwendeten Mittel nicht tauglich sind, den angestrebten Erfolg zu verwirklichen; oder wenn an dem von dem Täter angegriffenen Objekt das Delikt überhaupt nicht begangen werden kann (Art. 22 Abs. 2 StGB).

Übertretungen schließlich sind Taten, die mit Buße bedroht sind (Art. 103 StGB). Versuch (und Gehilfenschaft) sind hier nur in vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar (Art. 105 Abs. 2 StGB).

In Liechtenstein[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 17 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches (StGB) sind Verbrechen wie in Österreich „vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“, während Vergehen „[a]lle anderen strafbaren Handlungen sind, soweit in strafrechtlichen Nebengesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist“.[4]

Materieller Verbrechensbegriff[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der materielle Verbrechensbegriff löst sich von den normativen Vorgaben des Strafrechts. Er ist im Vergleich zum formellen Verbrechensbegriff daher weniger scharf umschrieben und abgegrenzt. Für die Einordnung einer Tat als Verbrechen sind dabei u. a. folgende Kriterien von Bedeutung.

Naturrechtlicher Verbrechensgehalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Naturrecht wird eine Trennung in moralisch an sich verwerfliche Delikte (mala in se[5] ) und schlicht verbotene Delikte (mala prohibita) vorgenommen. Diese Unterscheidung von natürlichen und bloß konventionellen Verbrechen spielt im strafrechtlichen Denken des Common Law noch heute eine bedeutende Rolle. Allerdings ist der „natürliche“ Verbrechensbegriff wegen der ihm innewohnenden Gefahr der Willkür und der immanenten Subjektivität in der Dogmatik umstritten.

Lehre vom Rechtsgut[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die juristische Lehre vom Rechtsgut bezeichnet als Verbrechen solche Handlungen, die geeignet sind, geschützte Rechtsgüter in strafwürdiger Weise zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich geschützten individuellen Interessen der Teilnehmer am Rechtsverkehr. Dieser „rechtsgutsbezogene“ Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Rechtsordnung (Gesellschaft) an. Er steht daher dem formellen Verbrechensbegriff schon recht nahe.

Lehre vom sozialschädlichen Verhalten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, das im Kontext sozial unangepassten oder abweichenden Verhaltens (Devianz) definiert wird. Der daraus erwachsende Verbrechensbegriff stützt sich auf ein sozialwissenschaftliches Verständnis vom Handeln des Einzelnen in der Gesellschaft und bezieht in besonders hohem Maße Erkenntnisse der Kriminalistik ein. Um einen handhabbaren Verbrechensbegriff zu liefern, benötigt jedoch auch dieser Ansatz eine normative Basis.

Der interaktionistische Verbrechensbegriff[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Kriminologie hat sich mittlerweile auch ein sogenannter „interaktionistischer Verbrechensbegriff“[6] etabliert. Dieser bezeichnet Handlungen als Verbrechen, die von Strafverfolgungsinstanzen und der Gesellschaft entsprechend behandelt werden. Eine Besonderheit besteht hierbei darin, dass nicht entdeckte Straftaten nicht unter diesen Begriff fallen, da gegen sie mangels Wissen auch keine Sanktionierung erfolgt.

Beispiele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland gelten unter anderem folgende Verbrechenstatbestände:

Strafgesetzbuch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ StGB Bezeichnung Mindeststrafe / Jahre Höchststrafe / Jahre Todesfolge
§ 81 Hochverrat gegen den Bund 10
§ 82 Hochverrat gegen ein Land 1 10
§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen
Unternehmens gegen den Bund
1 10
§ 94 Landesverrat 1
§ 96 Landesverräterische Ausspähung 1 10
§ 100 Friedensgefährdende Beziehungen 1
§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen 1 10
§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern 1 10
§ 129a Bildung von und Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen 1 10
Rädelsführer und Hintermänner einer terroristischen Vereinigung 3 oder 15 oder 10
§ 146 Geldfälschung
gewerbs- und bandenmäßig
1
2
15
§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
gewerbs- und bandenmäßig
1
2
10
15
§ 154 Meineid 1 15
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern 1 15 10-∞ § 176d
§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 2 oder 5 15 10-∞ § 176d
§ 177 schwere Fälle von sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung 1,2,3 oder 5 15 10-∞ § 178
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischen Inhalte 1 oder 2 5, 10 oder 15
§ 211 Mord
§ 212 Totschlag 5
§ 221 schwere Aussetzung 1 10 3-15
§ 225 schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen 1 15
§ 226 Schwere Körperverletzung 1 10 3–15 ( § 227)
Absichtliches oder wissentliches Herbeiführen der schweren Verletzung 3 15
§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien 1 15
§ 232a schwere Zwangsprostitution 1 10 oder 15
§ 232b schwere Zwangsarbeit 1 10 oder 15
§ 233a schwere Ausbeutung der Arbeitskraft unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung 1 10
§ 234 Menschenraub 1 10
§ 234a Verschleppung 1 15
§ 235 schwere Entziehung Minderjähriger 1 10 3-15
§ 239 schwere Freiheitsberaubung 1 10 3-15
§ 239a Erpresserischer Menschenraub 5 15 10-∞
§ 239b Geiselnahme 5 15 10-∞
§ 244 Wohnungseinbruchdiebstahl 1 10
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl 1 10
§ 249 Raub 1 15 10-∞ (§ 251)
§ 250 Schwerer Raub 3 oder 5 15 10-∞ (§ 251)
§ 252 Räuberischer Diebstahl 1 15 10-∞ (§ 251)
§ 255 Räuberische Erpressung 1 15 10-∞ (§ 251)
§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei 1 10
§ 263 Gewerbsmäßiger Bandenbetrug 1 10
§ 306 Brandstiftung 1 10 10-∞ (§ 306c)
§ 306a Schwere Brandstiftung 1 15 10-∞ (§ 306c)
§ 306b Besonders schwere Brandstiftung 2 oder 5 15 10-∞ (§ 306c)
§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie 5 15 10-∞
Fahrlässige Gefährdung durch Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie 1 10 5-15
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 1 oder 2 15 10-∞
§ 309 Missbrauch ionisierender Strahlen 1 oder 2 oder 5 10 oder 15 10-∞
§ 310 Vorbereitung eines Nuklearexplosionsverbrechens 1 10
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung 1 oder 2 10 oder 15 10-∞
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung 1 oder 2 10 oder 15 10-∞
§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr in schweren Fällen 1 15
§ 315c Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in schweren Fällen 1 10
§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 5 15 10-∞
§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr 5 15 10-∞
§ 339 Rechtsbeugung 1 5
§ 343 Aussageerpressung 1 10
§ 344 Verfolgung Unschuldiger 1 10
§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige 1 10
§ 356 schwerer Parteiverrat 1 5

Bei vielen Verbrechenstatbeständen gelten für minder schwere Fälle niedrigere Strafdrohungen, die Taten gelten dann aber trotzdem als Verbrechen (vgl. oben „Formeller Verbrechensbegriff“).

Völkerstrafrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nebenstrafgesetze[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Josette Baer, Wolfgang Rother (Hrsg.): Verbrechen und Strafe. Colmena, Basel 2017.
  • Michael Jasch, Cornelius Prittwitz: Verbrechen, in: Stefan Gosepath, Wilfried Hinsch u. a. (Hrsg.): Handbuch der politischen Philosophie und Sozialphilosophie, Band 2. Berlin 2008, S. 1398–1401.
  • Bernd-Dieter Meier: Kriminologie. C.H. Beck, München 2003.
  • Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie. Enke, Stuttgart 1966.
  • Wolfgang Rother: Verbrechen, Folter und Todesstrafe. Philosophische Argumente der Aufklärung. Mit einem Geleitwort von Carla Del Ponte. Schwabe, Basel 2010.
  • Wilhelm Gustav Karl Starke: Verbrechen und Verbrecher in Preußen 1854–1878: eine kulturgeschichtliche Studie; mit zwölf graphischen Tafeln. Enslin, Berlin 1884 (Digitalisat)

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: verbrechen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Henning Radtke in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, StGB § 12 Rn. 14.
  2. Bernd Hecker in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, StGB § 12 Rn. 10.
  3. Martin Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, StGB § 12 Rn. 3.
  4. Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, veröffentlicht von der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein.
  5. Black, H.C.; Nolan, J.M.; Nolan-Haley, J.M. (1990) Black's law dictionary (6th edition). St. Paul. MN: West
  6. Singelnstein, Tobias: Kriminologie Eine Grundlegung. 7. grundl. überarb. Auflage. Uni-Taschenbücher GmbH., Bern, ISBN 978-3-8252-4683-9.